Berichtsvorlage - VO/2022/5719-R4
Grunddaten
- Betreff:
-
Handreichung zur Benennung von Straßen und Plätzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- 4 Referat für Kultur, Welterbe und Tourismus
- Beteiligt:
- 46 Stadtarchiv; 45 Kulturamt
- Referent:in:
- Ulrike Siebenhaar
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kultursenat
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Kenntnisnahme
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Nov 17, 2022
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I. Sitzungsvortrag:
Mit den folgenden Aspekten soll ein Rahmen formuliert werden, der der Öffentlichkeit vermittelt, wie in Bamberg formal und inhaltlich Straßennamen entstehen. Dabei geht es um grundsätzliche Fragen, Gedanken bei der Benennung nach Personen, um die Zusammenfassung von Vorschlägen von Einzelpersonen, Gruppen und Vereinen in einer Liste, die Ermittlung und Vergabe von Straßennamen von der Beschlussfassung bis hin zur Bekanntgabe neuer Straßennamen bzw. der möglichen Umbenennung bereits vorhandener Bezeichnungen.
Grundsätze
- Jeder Straßenname darf nur einmal vergeben werden. Die Auswahl der Straßennamen soll der Nutzung bzw. dem Umfeld des Gebietes Rechnung tragen. Neue Straßennamen sollen zu bereits bestehenden Namen der Umgebung möglichst einen gemeinsamen sachlichen Bezug aufweisen, um die Auffindbarkeit von Straßen zu erleichtern. In schon bestehenden zusammenhängenden Baugebieten sollen die bereits gültigen Vergabekriterien berücksichtigt werden, vorhandene „Namensgebiete“ erweitert und nach einheitlichen Gesichtspunkten benannt werden, z. B. durch Verwendung von Namen einer bestimmten Thematik oder verwandter Begriffe (vgl. Malerviertel, Viertel der Demokratie im Bereich des Konversionsgeländes, Bamberg Südwest etc.). Der Name von Wohnstraßen soll nicht über trennende Durchgangsstraßen hinweggeführt werden.
- Grundsätzlich soll der Begriff „Straße“ verwendet werden. Handelt es sich um eine unbefestigte Verbindung empfiehlt sich die Bezeichnung „Weg“. „Ring“ kann bei einer kreisartigen Straßenführung benutzt werden. Eine „Allee“ sollte einen entsprechenden Baumbestand aufweisen, ein „Platz“ über eine zentrale Funktion verfügen.
- Straßennamen dienen der Orientierung. Daher sollten sie möglichst kurz, klar, einprägsam und stets eindeutig sein. Gleichklingende Namen sind zu vermeiden. Die Straßenbezeichnung soll bezüglich der Orientierung ganz allgemein und insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Rettungsdiensten keine Probleme bei der Schreibung bzw. Buchstabierung verursachen. Straßennamen sollen aus höchstens 25 Zeichen einschließlich der notwendigen Bindestriche und Leerzeichen bestehen.
Kurze Stichstraßen und Wohnwege sind nur dann separat zu benennen, wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist. Für die Schreibweise der Namen gelten die Regeln der deutschen Rechtschreibung in der zum Zeitpunkt der Straßenbenennung jeweils gültigen Fassung. Namensbestandteile von Orten oder Personen, z. B. Titulaturen oder akademische Grade als Namensbestandteile sowie Berufs- und Ehrenbezeichnungen gilt es zu vermeiden. Diese werden ggf. in den erklärenden Zusatzschildern aufgeführt. Phonetisch schwer verständliche beziehungsweise lange und in der Schreibweise fehleranfällige Namen sind im täglichen Gebrauch bürgerunfreundlich und sollten deshalb vermieden werden.
- Die Benennung soll vorrangig nach historischen Flurnamen oder überlieferten Geländebezeichnungen, evtl. auch nach historischen Ereignissen mit Bezug zu Bamberg erfolgen. Straßennamen sind damit immer ein Zeugnis der Ortsgeschichte und Heimatpflege.[1]
Benennung nach Personen
- Straßenbenennungen nach Personen sind nur möglich, wenn der Todeszeitpunkt der betreffenden Person mindestens zehn Jahre zurückliegt. Der Grund liegt dabei in der ggf. für Recherchezwecke erforderlichen Einsicht in personenbezogene Unterlagen, die laut Bayerischem Archivgesetz einer Sperrfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Personen unterliegen.
- Im Gegensatz zu der Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die Straßenbenennung eine Form der Ehrung, die über den Tod der jeweiligen Person weit hinausreicht. Mit noch lebenden Angehörigen, soweit sie ausfindig gemacht werden können, soll daher Kontakt aufgenommen werden, ob eine Straßenbenennung erwünscht ist.
- Unzulässig sind Benennungen
- nach Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Freistaats Bayern entgegenstehen oder dem Ansehen der Stadt Bamberg schaden,
- nach Personen, die in Geschehnisse, die gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verstoßen, die darin verstrickt sind oder die aktiv bei sonstigen menschenverachtenden Taten (z. B. Gewaltanwendung jeglicher Art oder Unterdrückung von Minderheiten) mitgewirkt haben oder an diesen durch Glorifizierung beteiligt waren;
- nach Orten und Ereignissen, die in oben genanntem Zusammenhang Raum für Verstöße geben, wenn der Name Anlass zur Missdeutung oder Verspottung geben oder diskriminierende Wirkung haben kann.
- Bevorzugt sollen bei der Benennung nach Personen Menschen mit einem Bezug zu Stadt und Region Bamberg ausgewählt werden
- Eine Benennung nach juristischen Personen (z. B. Firmen usw.) soll nur in historisch begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Eine Benennung nach einer öffentlichen Einrichtung/ Institution soll nur erfolgen, wenn diese Einrichtung / Institution von dauerhaftem Bestand war bzw. ist.
Vorschlagsliste
In der Stadtverwaltung wird von dem für die Straßenbenennungen zuständigen Kulturamt eine Vorschlagsliste mit Bezeichnungen geführt, die noch nicht vergeben wurden und die in den Prozess der Namensfindung einbezogen werden. Jeder Bürger und jede Einrichtung kann Vorschläge bei der Stadtverwaltung einreichen.
Ermittlung und Vergabe von Namen
Das für die Planung von neuen Straßen und deren Benennung zuständige Planungsamt zeigt den Bedarf neuer Straßennamen an. Das Kulturamt prüft ggf. unter Beiziehung des Stadtarchivs als städtischer Fachdienststelle für alle Fragen der Stadtgeschichte, ob ein vorhandener Flurname, ein in der Vorschlagsliste geführter Name oder eine andere Bezeichnung im konkreten Einzelfall geeignet ist. Mittels einer Sitzungsvorlage wird der Vorschlag dem zuständigen Kultursenat des Stadtrats vorgelegt. Bei einer Benennung nach Personen wird gleichzeitig der Textvorschlag für ein entsprechendes Zusatzschild präsentiert.
Beschluss
Die Vergabe eines Straßenamens erfolgt durch einen Beschluss des für die Straßenbenennung zuständigen Kultursenats des Stadtrats, der als Vorschlag der Vollversammlung des Stadtrats zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt wird.
Umsetzung
Straßennamens- und Hausnummernschilder müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Auch verschmutzte, beschädigte, unleserliche, von Ästen oder Vorbauten verdeckte Schilder beeinträchtigen die Orientierung.
Die Vergabe der Hausnummern und die Widmung der Straße bereitet die dafür jeweils zuständige städtische Dienststelle in Vorbereitung der Entscheidung und Beschlussfassung im Stadtrat vor.
Bekanntgabe des Straßennamens
Der Straßenname wird nach Beschlussfassung in der üblichen Form öffentlich bekannt gemacht.
Umbenennung
Straßenumbenennungen sind wegen des damit für alle Beteiligten notwendigen Aufwands möglichst auf ein Minimum zu beschränken. Dabei sollen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Eine Umbenennung kann erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall zur Beseitigung von Unklarheiten bei ständiger Verwechslung von Straßenbezeichnungen oder zur Sicherstellung der eindeutigen Orientierung für Notfalleinsätze.
Eine Umbenennung kann dann notwendig werden, wenn neue historische Bewertungen vorliegen, die eine Benennung nach den bisher geltenden Grundsätzen verbietet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bewertung ergibt, dass die Benennung sich im Nachhinein als bedenklich erweist. Bei einer Umbenennung muss das alte Straßennamenschild mindestens ein Jahr mit rot durchgestrichenem Straßennamen vor Ort verbleiben. Eine Umbenennung erfolgt durch Beschlussvorschlag des zuständigen Kultursenats durch die Vollversammlung des Stadtrats.
[1] vgl. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 08.09.1987.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
