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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2022/5992-BSB

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Gebühren für Bestattungen und die Friedhofsnutzung wurden letztmalig im Jahr 2016 angepasst. Die heutige Beschlussvorlage kommt der Aufforderung des Bayerischen kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) im Rahmen der überörtlichen Prüfung (TZ 44 bis 46) nach, die Gebührenfestsetzung an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

 

Daher wurde in Zusammenarbeit mit dem kommunalen Prüfungsverband eine Neukalkulation der Bestattungs- und Friedhofsgebühren erstellt, die auch den Erfordernissen des Äquivalenzprinzips Rechnung trägt und auf die bisherige Praxis der Pauschalgebühren für Bestattungen verzichtet, sondern für jede einzelne Leistung eine eigene Gebühr festsetzt. Daher sind Vergleiche zwischen den alten und den neuen Gebühren erschwert.

 

Die erforderlichen Gebührenanpassungen sowie deren Höhe sind in der anliegenden Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) dargestellt und wurden im Vorgespräch mit den Sprecherinnen und Sprechern im Bau- und Werksenat am 07.11.2022 ausführlich erläutert. Ergänzend sind in Anlage 4 weitere bespielhafte Gegenüberstellungen der häufigsten Gebührentatbestände aufgeführt.

 

Neben dem eigentlichen Bestattungszweck können Friedhöfe auch einen grünpolitischen Wert besitzen, wenn die Naherholungs- und Kommunikationsfunktion des Friedhofs oder einzelner Teile im Vordergrund steht. In diesem Fall wären die dafür anfallenden Kosten gebührenrechtlich abzugrenzen und aus allgemeinen Steuermitteln zu begleichen, wobei es in Bayern keine gesetzliche Regelung für eine gemeindliche Eigenbeteiligung gibt. Nach Auskunft des BKPV hat die Stadt bei der Bestimmung des Kostenanteils für das „öffentliche Grün“ […] einen Ermessens- und Bewertungsspielraum, der einerseits zu beachten wäre, andererseits aber aus der Sicht einer kostendeckend zu betreibenden Einrichtung eher zurückhaltend genutzt werden sollte. Aus Sicht des BKPV ist jedoch ein „zwingender Abzug für den Bamberger Friedhof […] nicht offensichtlich“ [Fettschreibung im Original]. Ein Ansatz wäre mithin freiwillig. Aufgrund der angespannten Haushaltslage hat die Regierung von Oberfranken der Stadt Bamberg jedoch mit Schreiben vom 30.05.2022 auferlegt, die Aufwendungen für freiwillige Leistungen deutlich zu senken. Damit ist die Einführung neuer freiwilliger Leistungen faktisch ausgeschlossen. Aus diesen Gründen sind aus Sicht der Verwaltung die Voraussetzungen für den Ansatz eines Kostenanteils für öffentliches Grün nicht gegeben.

 

Die durch die Gebührenanpassung notwendigen Satzungsänderungen werden genutzt, um weitere Anregungen des Prüfungsverbands bezüglich Fälligkeit der Gebühren, Entstehung der Gebührenschuld und der Bestimmtheit der Gebühren bei Sonderleistungen einzuarbeiten. Aufgrund der Vielzahl an Änderungen und der neuen Gebührenstruktur wird die Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung daher als Ganzes neu erlassen (siehe Anlage 2).

 

Zu der Zahlungsweise der Friedhofsgebühren liegt ein Antrag der CSU/BA-Fraktion vom 20.04.2021 (Anlage 3) vor. Es wird beantragt, die Gebühren nicht im Voraus, sondern jährlich zu erheben. Durch diese Zahlungsweise erhöht sich der Verwaltungsaufwand massiv, da pro Bescheid mehrere Zahlungseingänge überwacht werden müssten und ggf. angemahnt bzw. vollstreckt werden. Dies würde sich bei säumigen Zahlern gegebenenfalls jährlich wiederholen bzw. zum Totalausfall der Forderung führen. Der Forderungsausfall und der höhere Verwaltungsaufwand müssten refinanziert werden, d.h. die Friedhofsgebühren müssten erhöht werden, sodass in Summe diese Form der Zahlung für die Bürger teurer käme. Darüber hinaus kommt es bei einer Umstellung der Zahlungsweise zunächst zu Mindereinnahmen, für die keine Deckung vorhanden ist.

 

Eine ähnliche Möglichkeit gab es bereits im Jahr 2016, als Verlängerungen nicht nur für die volle Ruhefrist, sondern auch für kürzere Zeiträume (drei bzw. sechs Jahre auf dem Hauptfriedhof, fünf bzw. zehn Jahre auf den Ortsteilfriedhöfen) möglich waren. Auch damals zeigten sich die genannten negativen Folgen, da die Verlängerungen verstärkt für die kürzeren Zeiträume erfolgten. So gingen die Einnahmen um rund 113.000 € bei den Grabverschonungsgebühren zurück, was einem Rückgang von ca. 17 % der Grabverschonungsgebühren und ca. 7 % des gesamten Gebührenaufkommens waren. Die erhoffte Wirkung einer höheren Verlängerungsquote trat jedoch nicht ein. Diese lag mit 64 % im Jahr 2016 nahezu unverändert zum Niveau der Vorjahre (63 %).

 

Aus diesen Gründen rät die Verwaltung eindringlich davon ab, die Zahlungsweise der Friedhofsgebühren zu ändern.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt vom ergänzten Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Antrag der CSU/BA-Fraktion „Änderung Zahlungsweise Friedhofsgebühren“ vom 20.04.2021 (Anlage 3) ist geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation der Bestattungs- und Friedhofsgebühren zuzustimmen und folgende Satzung (Anlage 2) zu erlassen:

 

Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS)

der Stadt Bamberg

Vom

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl S. 374) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht:

I. Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung

II. Grabnutzungsgebühren

§ 4 Allgemeines

§ 5 Grabarten

§ 6 Allgemeine Grabverwaltungsgebühren

§ 7 Grabrechtsverzicht

§ 8 Grabmalgenehmigung

III. Bestattungsgebühren

§ 9 Grundgebühren

§ 10 Spezielle Raumnutzungsgebühren

IV. Weitere Tatbestände, Schlussbestimmung

§ 11 Sonstige Gebühren

§ 12 Ermäßigungen

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Gebührenerhebung

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Bamberg erhebt für die Nutzung ihrer Friedhöfe und Einrichtungen sowie ihre Leistungen Gebühren nach dieser Satzung. Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

(2) Nicht in den Abschnitten II. – IV. aufgeführte Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 30 %.

§ 2
Gebührenschuldner

(1)    Gebührenschuldner ist, wer

  1. einen Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt;
  2. zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
  3. sich gegenüber der Stadt Bamberg zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2)    Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist die grabnutzungsberechtigte Person verpflichtet.

(3)    Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung

(1)    Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Fälligkeit tritt vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides ein. Die Friedhofsverwaltung kann für die Erbringung von Leistungen eine ausreichende Sicherung fordern.

(2)    Wenn die Gebühren nicht ausreichend gesichert sind, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

(3)    Jahresgebühren werden auf volle Euro aufgerundet. Sie sind für die gesamte Laufzeit im Voraus zu entrichten.

II. Grabnutzungsgebühren

§ 4
Allgemeines

(1)    Die in § 5 im Einzelnen aufgeführten Grabnutzungsgebühren gelten jeweils für ein Jahr. Ausnahmen für die gesamte Laufzeit oder einmalige Gebühren sind entsprechend ausgewiesen.

(2)    Sie sind auf volle Jahre gerundet entsprechend der Dauer des Grabnutzungsrechts bzw. der Nutzungsdauer nach den einschlägigen Bestimmungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung als Vielfaches der Jahresgebühr im Voraus zu entrichten. Für mehrstellige Grabstätten erhöht sich die Gebühr entsprechend.

§ 5
Grabarten

(1)    Für Gräber für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Reihengrab für Erwachsene für die gesamte Laufzeit 615,00€;
  2. Kindergrab 21,00 €;
  3. Wahlgrab (2 Grabstellen) 81,00 €;
  4. Wahlgrab lang (2 Grabstellen) 94,00 €;
  5. Sarggemeinschaftsgrabanlage (2 Grabstellen) 140,00 €;
  6. Gruft (9 Grabstellen) 396,00 €;
  7. Portikusgruft (9 Grabstellen) 733,00 €;
  8. Gruft am Hauptweg (9 Grabstellen) 791,00 €;
  9. 6-faches Wahlgrab am Hauptweg 706,00 €;
  10. Grabstelle im Muslimischen Grabfeld 59,00 €.

(2)    Für Urnenbeisetzungsstätten werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Urnengrab groß (100 cm x 100 cm, 9 Urnen) 183,00 €;
  2. Urnengrab klein (80 cm x 80 cm, 5 Urnen) 104,00 €;
  3. Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage
    1. Baum- und Skulpturenhain im Hauptfriedhof (2 Urnen) 113,00 €;
    2. Urnenhain im Hauptfriedhof (2 Urnen) 111,00 €;
    3. Staudenbeet im Friedhof Wildensorg (2 Urnen) 113,00 €;
    4. Wiese im Friedhof Gaustadt für die gesamte Laufzeit 310,00 €;
  4. Urnennische
    1. in der IV. Abteilung im Hauptfriedhof (2 Urnen) 51,00 €;
    2. in der VI. Abteilung im Hauptfriedhof (2 Urnen) 49,00 €;
    3. im Kolumbarium einfach (2 Urnen) 60,00 €;
    4. im Kolumbarium doppelt (4 Urnen) 126,00 €;
  5. Grabstelle in der halbanonymen Gruft für die gesamte Laufzeit 349,00 €;
  6. Grabstelle zur anonymen Beisetzung für die gesamte Laufzeit 194,00 €;
  7. Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte nach Absatz 1 einmalig 163,00 €.

 

§ 6
Allgemeine Grabverwaltungsgebühren

Als allgemeine Grabverwaltungsgebühren werden erhoben:

  1. Ausstellung eines Grabbriefes 25,00 €;
  2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 25,00 €;
  3. Bearbeitung eines Verzichts auf ein Grabnutzungsrecht 50,00 €.

§ 7
Grabrechtsverzicht

Wird auf ein Grabrecht verzichtet, erfolgt keine Rückerstattung der Grabgebühren.

§ 8
Grabmalgenehmigung

(1)    Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Gestaltung und/oder Umgestaltung einer Grabstätte stehen, werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt 5 % des Entgeltes (einschließlich der Mehrwertsteuer), das von der grabnutzungsberechtigten Person an den Hersteller für das Grabmal samt allem Zubehör und allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten zu entrichten ist, mindestens 50,00 €.

(2)    Mit der o. g. Gebühr sind folgende Tätigkeiten abgegolten:

  1. Prüfung der geplanten Grabgestaltung,
  2. Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen, Grababdeckungen und Einfassungen,
  3. Überprüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Gestaltung.
  4. Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit bei stehenden Grabmalen.

§ 9
Grundgebühren

(1)    Als Grundgebühren werden erhoben:

  1. Für die Benutzung der Trauerhallen für die ersten 30 Minuten
    1. auf dem Hauptfriedhof/Große Halle 64,00 €;
    2. auf dem Hauptfriedhof/Kolumbarium 19,00 €;
    3. auf dem Friedhof Gaustadt 12,00 €;
    4. auf den Friedhöfen Bug und Wildensorg 4,00 €.
  2. Für die Benutzung der Trauerhallen auf allen Friedhöfen 50 % der Gebühr nach Nr. 1
    je angefangene weitere 30 Minuten

(2)    Bei Erdbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Für die Durchführung der Bestattung
    1. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 290,00 €;
    2. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 116,00 €;
  2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten des Grabes
    1. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 400,00 €;
    2. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren bei einer Tieferlegung 470,00 €;
    3. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 160,00 €;
  3. Für den Abtransport des Aushubs 150,00 €.

(3)    Bei Gruftbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Für die Durchführung der Bestattung
    1. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 290,00 €;
    2. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 116,00 €;
  2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten der Gruft
    1. bei einer Gruft 280,00 €;
    2. bei einer Portikusgruft 180,00 €;
  3. Für das Räumen einer Gruft
    1. für jeden geräumten Sarg 576,00 €;
    2. für die Gebeine pro Person 288,00 €;
    3. für Gebeinsbehälter nach Aufwand;
  4. Für die Erneuerung/den Austausch von
    1. Gruftplatten nach Aufwand;
    2. Grufthaken nach Aufwand;
    3. Gruftringen nach Aufwand.

(4)    Bei Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Für die Durchführung einer Urnenbeisetzung 116,00 €;
  2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten
    1. einer Erdgrabstätte 130,00 €;
    2. einer Urnennische 60,00 €;
    3. eines Platzes im Baum- und Skulpturenhain/Staudenbeet 120,00 €;
    4. eines Platzes im Urnenhain 150,00 €;
    5. einer Gruft 120,00 €;
    6. einer Portikusgruft 70,00 €;
    7. bei oberirdischen Beisetzungen 60,00 €;
  3. Für das Versenden einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
    1. ins Inland 60,00 €;
    2. ins Ausland 75,00 €.

(5)    Bei der Benutzung mobilen Inventars sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Mobile Lautsprecheranlage 100,00 €;
  2. Mobile Kranzwand, je Stück 130,00 €;
  3. Mobile Kranzständer, je Stück 50,00 €.

(6)    Für das Heben und Tieferlegen von Leichen, Leichenresten, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Heben
    1. einer Leiche 705,00 €;
    2. von Gebeinen 353,00 €;
    3. einer Urne 260,00 €;
  2. Tieferlegen
    1. einer Leiche/von Leichenresten 352,00 €;
    2. von Gebeinen 176,00 €.

§ 10
Spezielle Raumnutzungsgebühren

Folgende Raumnutzungsgebühren werden erhoben für:

  1. Benutzung einer Schauzelle pro Tag 30,00 €;
  2. Benutzung des Sektionsraumes pro Leichnam,  nach Aufwand;
    einschließlich der Reinigungsarbeiten
  3. Benutzung der Kühlzelle pro Tag 25,00 €.

IV. Weitere Tatbestände; Schlussbestimmung

§ 11
Sonstige Gebühren

(1)    Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Zulassung gewerblicher oder freiberuflicher Betätigung in den Friedhöfen entstehen, werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren belaufen sich auf:

  1. Berechtigungsschein zur Gewerbeausübung pro Jahr 100,00 €;
  2. Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug pro Jahr 100,00 €.

(2)    Für folgende Amtshandlungen werden ebenfalls Gebühren erhoben:

  1. Ausstellung eines Leichenpasses 55,00 €;
  2. Änderung bereits vereinbarter/festgelegter Termine oder Grabstätten 70,00 €;
  3. Räumung einer Urne bei Aufgabe des Nutzungsrechts 130,00 €;
  4. Nutzung eines Gießkannenaufbewahrungsplatzes für 3 Kalenderjahre 24,00 €.

§ 12
Ermäßigungen

Bei einer gleichzeitigen Beisetzung mehrere verstorbener Personen in dieselbe Grabstätte ermäßigen sich die Grundgebühren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a und Nr. 2g jeweils um 50 % für die zweite und jede weitere beizusetzende Person. Die Ermäßigung wird jeweils auf die jünger verstorbenen Personen gewährt. Im Falle einer gleichzeitigen Beisetzung von Sarg und Urne erfolgt die Ermäßigung unabhängig vom Alter der Personen auf die Gebühren der Urnenbeisetzung. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt die Grundgebühr für das Kind.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal Nr. 27/2015) außer Kraft.

Bamberg,
Stadt Bamberg

 

Andreas Starke
Oberbürgermeister

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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