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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2022/6001-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die bisherige Gebührenregelung führt im Zusammenhang mit dem Werbeanlagen-Nutzungsvertrag zu Problemen im Vollzug.

 

Durch die Anpassung der Sondernutzungsgebührensätze übersteigen die Sondernutzungsgebühren ab 2022 die jährlichen Pachtzahlungen von Ströer/DSM für die Werbenutzung auf öffentlichem Verkehrsgrund, so dass sich die Vorzeichen der Beträge geändert haben, eine Verrechnung nicht mehr möglich ist und Ströer/DSM wegen vertraglichem Vertrauensschutz einen nachträglichen Vertragsanpassungsanspruch für den derzeitigen Vertragsgeltungszeitraum 01.01.2021 - 31.12.2025 hat bzw. im Extremfall eine außerordentliche Kündigung gemäß § 9 Werbeanlagen-Nutzungsvertrag (WANV) erklären könnte, was nicht im Interesse der Stadt Bamberg liegt.

 

Ströer/DSM kann daher gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 WANV maximal jährlich nur einen Betrag von 5.000 € an Sondernutzungsgebühren für temporäre Werbetafeln auf die Werbeanlagenabgabe anrechnen. Auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage sind weder die Anforderungen für eine persönliche noch für eine sachliche Unbilligkeit erfüllt und ein Teilverzicht bzw. Erlass von (erhöhten) Sondernutzungsgebühren ab 2022 daher rechtlich nicht zulässig.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, nachfolgende Satzung zu beschließen. Damit sollen die Gebühren-sätze der Sondernutzungsgebühren für die Möglichkeit der Anbringung von Werbetafeln u. ä. Werbeträgern auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Art. 18, 22a, 56 BayStrWG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 Sondernutzungsgebührensatzung i. V. m. Pos. Nr. 15 GebVz als Anlage dieser Satzung von 75 € auf 58 € je angefangene Quadratmeter Ansichtsfläche und Kalenderjahr angepasst werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungsgebührensatzung)

 

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 18, 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) geändert worden ist
und der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 13.11.2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 01.12.2006 Nr. 25) zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 21.10.2022 Nr. 19) wird wie folgt geändert:

 

Das Gebührenverzeichnis Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg wird unter Pos. Nr. 15 wie folgt geändert:

 

Gebührenverzeichnis

 

 

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg.

 

Pos. Nr.

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Benutzungsgebühr

 

 

 

 

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

 

 

 

 

EUR

EUR

EUR

 

15

 

 

Aufstellung von Plakat-, Reklamesäulen, Anbringung von Werbetafeln u. ä. Werbeträgern

 

 

je angef. m² Ansichtsfläche

 

Kalenderjahr

 

58,00

 

58,00

 

58,00

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates ist nicht erforderlich.

 

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