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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2022/6162-R4

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Zum 1.1.2023 übernimmt die Stadt Bamberg die alleinige Trägerschaft für die Stadtbücherei Bamberg. Die Stadtbücherei, inklusive ihrer Zweigstellen, soll als öffentliche Einrichtung der Stadt betrieben werden. Die Widmung erfolgt durch die beiliegende Satzung, die daneben auch ihre Aufgaben, die Gemeinnützigkeit der Bücherei, die Nutzungsberechtigung sowie Inhalt und Umfang der Nutzung grundlegend bestimmt. So werden u.a. Regelungen für die Ausleihe, Leihfristen und Verhalten in der Bücherei getroffen. Die Büchereileitung wird zeitnah - ergänzend zu den Vorgaben dieser Satzung - noch eine Haus- und Benutzungsordnung erstellen, um nähere Vorgaben für die Nutzung zu machen bzw. die Satzungsregelungen genauer zu definieren (siehe auch § 6 der Stadtbücherei-Satzung).

 

Die Gebühren und Auslagen für die Nutzung der Stadtbücherei Bamberg werden in einer gesonderten Gebührensatzung getroffen, die ebenfalls diesem Sitzungsvortrag beiliegt und zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

 

Die Satzungen wurden von der Rechtsabteilung in Abstimmung mit der Stadtbücherei Bamberg, dem Kämmereiamt und dem Kulturamt erarbeitet.

 

Sowohl die Satzung für die Stadtbücherei Bamberg als auch die Gebührensatzung für die Stadtbücherei Bamberg sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

 

 

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II. Beschlussvorschlag


II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Sitzungsvortrag hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung der Stadtbücherei Bamberg:

 

Satzung für die Stadtbücherei Bamberg

(Stadtbücherei-Satzung)

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert, folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Zweck

§ 2 Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Benutzungsberechtigte, Nutzungskonto und Büchereiausweis

§ 5 Anmeldung, Änderung der Anmeldedaten

§ 6 Umgang mit Büchereiausweis und dem Kontopasswort

§ 7 Ausleihe, Leihfrist, Vorbestellung

§ 8 Behandlung der Leihsachen

§ 9 Rückgabe der Leihsachen und Haftung bei Beschädigung, Verlust oder unterbliebener Rückgabe der Leihsachen

§ 10 EDV-Arbeitsplätze und Internetnutzung

§ 11 Verhalten in den Räumen der Stadtbücherei und ihrer Zweigstellen

§ 12 Schließfachschlüssel, Verlust und Haftung

§ 13 Haus- und Benutzungsordnung, Hausrecht

§ 14 Ausschluss von der Nutzung

§ 15 Haftung der Stadt Bamberg

§ 16 Ruhen, Löschung des Nutzungskontos und der Daten der Nutzenden, Rückgabe Büchereiausweis

§ 17 Gebühren und Auslagen

§ 18 Nutzung externer Angebote

§ 19 Zusammenarbeit mit Bibliotheken, Institutionen

§ 20 In-Kraft-Treten

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Zweck

Die Stadt Bamberg betreibt eine Stadtbücherei als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO zum Zweck der Bevölkerungs- und Berufsbildung sowie der Kulturförderung im Stadtgebiet. Die Einrichtung führt die Bezeichnung „Stadtbücherei Bamberg“.

 

§ 2 Aufgaben

(1)    Der Zweck der Bevölkerungs- und Berufsbildung wird insbesondere verwirklicht durch Versorgung der Bevölkerung in jeder Lebensphase mit verlässlichen Informationen und Wissen, wohnortnahem niederschwelligem Zugang zu Medien, Maßnahmen zur Leseförderung, sowie dem Stärken der Informations-, Medien-, und Digitalkompetenz der Nutzerinnen und Nutzer.

(2)    Der Zweck der Kulturförderung erfolgt insbesondere durch Förderung der Pflege und Erhaltung von Bibliotheken als Kulturwerten und der Förderung der kulturellen Freizeitgestaltung.


(3)    In Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben im Rahmen kommunaler Daseinsvorsorge stellt die Stadtbücherei unter anderem ein breit gefächertes und zeitgemäßes Medienangebot sowohl vor Ort als auch in Form von E-Medien zur Verfügung und konfektioniert und pflegt die Bestände für die weitere Nutzung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Die Stadt Bamberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbücherei Bamberg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Gegenstand und Zweck der Stadtbücherei Bamberg ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und Kultur.

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 übernommenen Aufgaben.

(3)    Die Stadt Bamberg ist beim Betrieb der Stadtbücherei selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)    Die Mittel der Stadtbücherei werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

(5)    Die Stadt Bamberg erhält bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs der Stadtbücherei fällt ihr Vermögen an die Stadt Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Benutzungsberechtigte, Nutzungskonto, Büchereiausweis

(1)    Alle natürlichen und juristischen Personen sind unter Einhaltung dieser Satzung zur Nutzung der Stadtbücherei Bamberg berechtigt. Für die Ausleihe von Medien und Gegenständen (beides: Leih-sachen) ist ein Nutzungskonto und ein Büchereiausweis erforderlich. Personen mit (Erst- oder Zweitwohn-)Sitz in Bamberg können beides gegen Entrichtung einer Gebühr nach der Gebüh-rensatzung anmelden.

(2)    Auch Personen, die keinen (Erst- oder Zweitwohn-)Sitz in Bamberg haben, kann die Einrichtung eines Nutzungskontos und eines Büchereiausweises auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr nach der Gebührensatzung gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Stadtbücherei.

 

§ 5 Anmeldung, Änderung der Anmeldedaten

(1)    Im Fall natürlicher Personen setzt die Anmeldung zur Einrichtung eines Nutzungskontos oder/und dem Erhalt des Büchereiausweises die Vorlage eines gültigen Personalausweises voraus. Ein Reisepass wird nur in Verbindung mit einer amtlichen Wohnsitzbestätigung akzeptiert. Sofern die vorstehenden Nachweise nicht vorhanden sind, genügt ein gültiger Aufenthaltstitel. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(2)    Bei juristischen Personen erfolgt die Anmeldung durch eine vertretungsberechtigte Person unter Nachweis der Vertretungsberechtigung und des Sitzes des Rechtsträgers oder seiner Niederlassung bzw. Zweigstelle. Sofern amtsbekannt, kann die Leitung der Stadtbücherei auf die Vorlage der Nachweise verzichten.

(3)    Eine Änderung des Namens und/oder der Adresse des (Wohn-)Sitzes ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Muss wegen unterbliebener oder verspäteter Mitteilung die Stadtbücherei die geänderten Daten selbst ermitteln, werden dafür Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.

 


§ 6 Umgang mit dem Büchereiausweis und dem Kontopasswort

(1)    Sowohl der Büchereiausweis als auch das Nutzungskonto kann nicht auf Dritte übertragen werden. Überlassen Berechtigte ihren Büchereisausweis dennoch unberechtigten Dritten zur Nutzung oder ermöglichen sie unberechtigten Dritten Zugriff auf ihr Nutzungskonto (z.B. durch Weitergabe des Passworts), so haften sie für jedweden Schaden, der der Stadtbücherei daraus entsteht.

(2)    Im Falle des Verlusts des Büchereiausweises wird für die Ausstellung eines Ersatzausweises eine Bearbeitungsgebühr nach den Regelungen der Gebührensatzung erhoben. Entsprechendes gilt bei Beschädigung des Ausweises, sofern er hierdurch unbrauchbar wird.

 

§ 7 Ausleihe, Leihfrist, Vorbestellung

(1)    Die Stadtbücherei verleiht Medien, wie z.B. Bücher, CD´s, Blu-rays, Musiknotenhefte, sowie Gegenstände, wie z.B. e-Book-Reader, Tablets, Tonabspielgeräte für Kinder, Leselupen.

(2)    Leihsachen (Medien und Gegenstände im Sinn von Abs. 1) können gebührenpflichtig vorbestellt werden.

(3)    Für die Ausleihe bestimmter Leihsachen kann die Hinterlegung eines Pfandbetrags verlangt werden.

(4)    Die Ausleihe von Leihsachen erfolgt gegen Vorlage des Büchereiausweises.

(5)    Die Leihfrist beträgt maximal 3 Wochen. Vor ihrem Ablauf kann die Ausleihfrist auf Antrag verlängert werden, soweit keine Vorbestellung vorliegt und die festgelegte Verlängerungshöchstfrist (Abs. 6 Buchst. e) nicht überschritten wird.

Aus dienstlichen Gründen können Medien von der Stadtbücherei bereits vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden.

(6)    Die Büchereileitung kann durch Festlegung in der Haus- und Benutzungsordnung

  1. die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien begrenzen,
  2. die Leihsachen, die nur gegen Pfand (Absatz 3) verliehen werden und die Höhe des jeweiligen Pfandbetrags festlegen,
  3. eine von Absatz 5 abweichende Leihfrist für bestimmte Arten von Leihsachen oder/und bestimmte Einzelmedien oder Gegenstände festlegen,
  4. den Präsenzbestand festlegen, der von der Ausleihe ausgeschlossen ist,
  5. in Abhängigkeit vom Medium bzw. Art des Mediums oder des Gegenstands eine Verlängerungsfrist und eine Verlängerungshöchstfrist festlegen,
  6. das Vorbestellungsverfahren regeln,
  7. Leihsachen festlegen, die ausschließlich an der Ausleihtheke zurückgegeben werden.

 

Wird die Haus- und Benutzungsordnung während eines laufenden Ausleihvorgangs geändert, so ist die Änderung nicht auf eine bereits laufende Frist innerhalb dieser entliehenen Leihsachen anzuwenden, sondern mit Ablauf der Frist bzw. Beginn einer anschließenden Verlängerung.

(7)    Leihsachen sind bis spätestens zum Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe sind Überziehungsgebühren nach der Gebührensatzung zu entrichten. Bei Überschreiten der Leihfrist von mindestens einer Woche mahnt die Stadtbücherei die Rückgabe an, wofür Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben werden. Unterbleibt nach der zweiten Mahnung dennoch die Rückgabe, fordert die Stadtbücherei unter letztmaliger Fristsetzung zur Rückgabe auf (3. Mahnung), wofür zusätzliche Gebühren anfallen. Die Nichteinhaltung dieser letztmaligen Frist gilt als unterbliebene Rückgabe im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2.

 

§ 8 Behandlung der Leihsachen

(1)    Sowohl die ausgeliehenen als auch die in den Räumlichkeiten der Stadtbücherei genutzten Medien und Gegenstände sind bei jeder Nutzung (einschließlich derselben innerhalb der Stadtbücherei, sowie auf dem Transport und während der Aufbewahrung) sorgsam zu behandeln und vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung oder sonstigen Veränderungen zu bewahren. Dies gilt auch für die an den Leihsachen angebrachten Sicherheitsetiketten (Strichcode-Etiketten) und ähnliche Kennzeichnungen.

(2)    Sollten dennoch Verlust, Beschmutzung, Beschädigung oder sonstige Veränderungen eintreten, ist dies der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(3)    Bei der Ausleihe ist der Zustand der übergebenen Leihsachen sofort von den Entleihenden auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich anzuzeigen.

(4)    Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

 

§ 9 Rückgabe der Leihsachen und Haftung bei Beschädigung, Verlust oder unterbliebene Rückgabe der Leihsachen

(1)    Die Rücknahme der Leihsachen erfolgt unter dem Vorbehalt der Überprüfung auf etwaige Beschädigungen oder Verschmutzungen sowie Vollständigkeit.

(2)    Sowohl bei Benutzung der Rücksortieranlage als auch bei Rückgabe an der Ausleihtheke haben die Nutzenden die Rückmeldung der Verbuchung im System abzuwarten.

(3)    Nutzende, bei Minderjährigen auch deren gesetzliche Vertreter, sind bei Verlust, Beschädigung, Verschmutzung, sonstiger Veränderung oder unvollständiger Rückgabe von Leihsachen zu Schadensersatz nach Abs. 4 verpflichtet, selbst wenn ihnen ein persönliches Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Dem Verlust steht eine unterbliebene Rückgabe gleich.

(4)    Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei Bamberg nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Verlust einer Leihsache steht es im Ermessen der Leitung der Stadtbücherei, ob Wertersatz in Geld zu leisten ist oder ob auf Kosten des Nutzenden ein Ersatzexemplar oder ein anderes gleichwertiges Produkt angeschafft wird. Dies gilt entsprechend bei einer Beschädigung, Verschmutzung, Unvollständigkeit oder sonstiger Veränderung, sofern diese jeweils so gravierend ist, dass die Leihsache für den weiteren Gebrauch in der Stadtbücherei nicht mehr geeignet ist. Daneben ist der mit der Einarbeitung des Ersatzes verbundene Material- und Zeitaufwand pauschal gemäß Gebührensatzung zu entrichten.

Für Beeinträchtigungen der Leihsache, die ihre Eignung nicht ausschließen, haben die Nutzenden hingegen nur eine Schadenspauschale für Reparatur- bzw. Reinigungsaufwand nach der Gebührensatzung zu entrichten.

 

§ 10 EDV-Arbeitsplätze und Internetnutzung

(1)    Die Nutzung der EDV-Arbeitsplätze und des öffentlichen W-LAN der Stadtbücherei ist unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und der Haus- und Benutzungsordnung gebührenfrei.

(2)    Wer EDV-Arbeitsplätze nutzt, ist verpflichtet, diese sorgsam zu behandeln und vor Veränderungen, Beschädigungen und Verschmutzungen zu bewahren. Es ist nicht gestattet Änderungen in den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbst zu beheben oder Programme aus dem Internet oder von mitgebrachten Datenträgern an den Arbeitsplätzen zu installieren.

(3)    Die Nutzung der EDV-Arbeitsplätze und des Internets entbindet nicht von der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, z.B. des Urheberrechts, des Markenrechts, der Jugendschutzgesetze, des Datenschutzrechts und des Strafrechts. Die Nutzenden stellen die Stadt Bamberg von Forderungen Dritter wegen illegaler Nutzung des Internet-Anschlusses durch die Nutzenden sowie von diesbezüglichen Kosten ordnungsgemäßer Rechtsverfolgung frei.

(4)    Die Leitung der Stadtbücherei kann zeitliche und programmbezogene Nutzungsbeschränkungen für die EDV-Arbeitsplätze und den öffentliche W-LAN-Zugang der Stadtbücherei festsetzen und weitere Nutzungsbedingungen für die EDV-Arbeitsplätze und das öffentlichen W-LAN der Stadtbücherei in der Haus- und Benutzungsordnung regeln.

(5)    Die Stadtbücherei Bamberg übernimmt keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der von ihr bereitgestellten Arbeitsplätze und die Verfügbarkeit des Internets.

(6)    Kopier- und Druckauslagen werden nach der Gebührensatzung erhoben.

 


§ 11 Verhalten in den Räumen der Stadtbücherei und ihrer Zweigstellen

(1)    Alle haben sich so zu verhalten, dass weder der Büchereibetrieb noch die Nutzung der Stadtbücherei durch andere Personen gestört, Gefährdungen ausgesetzt oder behindert wird. Auf Ordnung und Sauberkeit ist zu achten. Das in den Räumlichkeiten der Stadtbücherei zur Verfügung gestellte Inventar (z.B. Möbel) sind sorgsam zu behandeln.

(2)    Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den Büchereiräumen untersagt.

(3)    Tiere, mit Ausnahme von für die Nutzung benötigten Assistenzhunden, Fahrzeuge und Sportgeräte (z.B. E-Scooter, Fahrradanhänger, Roller) dürfen nicht in die Büchereiräume mitgebracht werden.

(4)    Die Büchereileitung kann durch Festlegung in der Haus- und Benutzungsordnung oder im Einzelfall

  1. Ausnahmen von den Verboten in Abs. 2 und 3, insbesondere für bestimmte Bereiche oder bestimmte Zeiten, zulassen,
  2. die Aufbewahrung von Garderobe und/ oder die Nutzung von Schließfächern zur Aufbewahrung von Taschen und Gepäck oder anderen mitgebrachten Sachen (z.B. Fahrradhelme) während des Aufenthalts regeln,
  3. Öffnungszeiten für Haupt- oder/und Zweigstellen festlegen,
  4. weitergehende Nutzungsregelungen zur Umsetzung von Absatz 1 oder zum Zwecke des Infektionsschutzes treffen.

 

§ 12 Schließfachschlüssel, Verlust und Haftung

Der Verlust eines Schlüssels zu einem der Münzschließfächer der Stadtbücherei ist unverzüglich anzuzeigen. Wer den Schlüssel verloren hat, ist zum Ersatz der Aufwendungen der Stadtbücherei infolge des Schlüsselverlusts in Form einer Pauschale nach der Gebührensatzung verpflichtet.

 

§ 13 Haus- und Benutzungsordnung, Hausrecht

(1)    Für die Benutzung der Stadtbücherei und ihrer Zweigstellen, einschließlich EDV-Arbeitsplatz- und Internetnutzung sowie Teilnahme an Veranstaltungen der Stadtbücherei, gilt ergänzend zu dieser Satzung die Haus- und Benutzungsordnung. Die jeweils gültige Haus- und Benutzungsordnung wird in den Räumen der Stadtbücherei und ihrer Zweigstellen öffentlich ausgehängt.

(2)    Die Leitung der Stadtbücherei sowie diesbezüglich von ihr bevollmächtigtes Personal übt das Hausrecht aus. Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

 

§ 14 Ausschluss von der Nutzung

(1)    Wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder der Haus- und Benutzungsordnung verstößt oder Anordnungen des Büchereipersonals missachtet, kann durch die Leitung der Stadtbücherei vorübergehend, bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen auch dauerhaft von der Nutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

(2)    Nutzende, gegen die offene Forderungen der Stadtbücherei bestehen, können durch Sperren des Nutzungskontos von der Ausleihe von Leihsachen und der Nutzung der digitalen Angebote der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Die Leitung der Stadtbücherei legt den Betrag, ab welchem eine Sperre vollzogen werden kann, in der Haus- und Benutzungsordnung fest. Die Sperre wird nach Begleichung der offenen Forderungen aufgehoben.

 

§ 15 Haftung der Stadt Bamberg

(1)    Die Stadt Bamberg haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit.

(2)    Die Stadt Bamberg haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände, die die Nutzenden in die Räume der Stadtbücherei mitgebracht haben. Ferner haftet sie nicht für Schäden, die durch die Nutzung der entliehenen Medien, Gegenstände, Dateien, der EDV-Arbeitsplätze oder des öffentlichen W-LANs der Stadtbücherei entstehen.


§ 16 Ruhen, Löschung des Nutzungskontos und der Daten der Nutzenden, Rückgabe Büchereiausweis

Werden Nutzungsarten, für die es eines Nutzungskontos und eines Büchereiausweises bedarf, einschließlich Fristverlängerungen, nach Ablauf eines Zeitraums, für den eine Jahres- oder Quartalsgebühr anfiel, in der Folgezeit nicht in Anspruch genommen, ruht in dieser Zeit das Nutzungsverhältnis vorübergehend. Im Zeitraum, in dem die Nutzung ruht, wird keine Quartals- bzw. Jahresgebühr fällig. Die Nutzung kann unter Zahlung der Quartals- bzw. Jahresgebühr jederzeit wiederaufgenommen werden.

Bei nicht nur vorübergehender Inaktivität können Nutzende die Löschung ihres Nutzungskontos beantragen, wenn dieses ausgeglichen und, sofern ein Büchereiausweis ausgegeben wurde, dieser zurückgegeben ist.

 

 

§ 17 Gebühren und Auslagen

Gebühren und Auslagen werden nach der Gebührensatzung für die Stadtbücherei erhoben.

 

§ 18 Nutzung externer Angebote

Wer im Rahmen der Nutzung der Stadtbücherei Angebote externer Anbieter (z.B. im Rahmen der Internetnutzung an den EDV-Arbeitsplätzen oder via des öffentlichen W-LAN-Anschlusses der Stadtbücherei) nutzt, wird durch diese Satzung nicht von der Einhaltung der Nutzungsbedingungen der externen Anbieter entbunden.

 

§ 19 Zusammenarbeit mit Bibliotheken, Institutionen

Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben kann die Stadtbücherei Bamberg unter Wahrung staatlicher Neutralität mit geeigneten Partnern zusammenarbeiten, sich an Verbünden beteiligen, insbesondere auch mittels institutionalisierten Austausches oder Formen gemeinsamer Beschaffung. Die Einhaltung des geltenden Rechts und dienstrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.

 

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Gebührensatzung für die Stadtbücherei Bamberg:

 

Gebührensatzung für die Stadtbücherei Bamberg

(Stadtbücherei-Gebührensatzung)

vom

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert, folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Nutzungsgebühren

§ 2 Jahresgebühr, Quartalsgebühr

§ 3 Gebühren für den Vorbestellservice

§ 4 Überziehungsgebühren, Mahngebühren

§ 5 Gebühr für Ersatzausstellung eines Büchereiausweises

§ 6 Bearbeitungsgebühr bei vergessenem Büchereiausweis

§ 7 Ermittlungsgebühr bei Adressdatenänderung

§ 8 Bearbeitungsgebühr für Einarbeitung von nach Schäden oder Verlust ersatzweise beschafften Leihsachen

§ 9 Schadenspauschale für sonstige Beeinträchtigung von Leihsachen

§ 10 Ersatz bei Schließfachschlüsselverlust

§ 11 Öffentliche Veranstaltungen

§ 12 Kopier- und Druckauslagen

§ 13 Gebührenpflicht, Fälligkeit

§ 14 Gebührenfreiheit

§ 15 Jahresgebührenermäßigung

§ 16 In-Kraft-Treten

 

§ 1 Nutzungsgebühren

Die Stadt Bamberg erhebt für die Nutzung der Stadtbücherei Bamberg Gebühren und Auslagen nach den folgenden Bestimmungen. Ihre Höhe ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Jahresgebühr, Quartalsgebühr

Für die Ausleihe von Medien und Gegenständen (Leihsachen) sowie die Nutzung digitaler Angebote wird eine Gebühr in Form einer Jahres- oder Vierteljahresgebühr (12 Monate oder 3 Monate) erhoben, welche die Nutzenden frei wählen können. Die zuletzt getroffene Auswahl gilt auch für alle anschließenden bzw. späteren Zeiträume, in denen eine gebührenpflichtige Nutzung ohne erneute Auswahl stattfindet.

 

§ 3 Gebühren für den Vorbestellservice

Für das Vorbestellen von Leihsachen wird eine Vorbestellgebühr pro Medium erhoben.

 

§ 4 Überziehungsgebühren, Mahngebühren

(1)    Bei Überschreitung der Leihfrist werden in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung Überziehungsgebühren pro Medium erhoben.

(2)    Daneben werden für jede schriftliche oder elektronische Mahnung mit Fristsetzung Mahngebühren erhoben.

 

§ 5 Gebühr für die Ersatzausstellung eines Büchereiausweises

Für die Ausstellung eines Büchereiausweises als Ersatz nach Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung wird eine Ersatzausstellungsgebühr erhoben.

 

§ 6 Bearbeitungsgebühr bei vergessenem Büchereiausweis

Muss die Verbuchung einer Ausleihe durch das Personal erfolgen, weil Nutzende ihren Bücherei-ausweis vergessen bzw. nicht mitgebracht haben, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

 

§ 7 Ermittlungsgebühr bei Adressdatenänderung

Für die Ermittlung und Berichtigung geänderter Anmeldedaten bei unterbliebener oder verspäteter Änderungsmitteilung fällt eine Ermittlungsgebühr an.

 

§ 8 Bearbeitungsgebühr für Einarbeitung von nach gravierenden Schäden oder Verlust ersatzweise beschafften Leihsachen

Für die Einarbeitung infolge eines gravierenden Schadens oder Verlustes ersatzweise beschaffter Leihsachen in den Bestand der Stadtbücherei, einschließlich der benötigten Materialien (z.B. Sicherheitsetikett, Einbandfolien), wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

 

§ 9 Schadenspauschale für sonstige Beeinträchtigung von Leihsachen

Für die sonstige Beeinträchtigung der Leihsache durch Beschädigung, Verschmutzung und andere Veränderungen wird eine Schadenspauschale unter Berücksichtigung der entstandenen Materialkosten für Reinigung oder Reparatur und nach dem benötigten Zeitaufwand (Personalvollkosten) erhoben.

 

§ 10 Ersatz für Schließfachschlüsselverlust

Bei Schließfachschlüsselverlust ist eine Schlüsselersatzpauschale unter Berücksichtigung des Aufwands

für Ersatzbeschaffung von Schlüssel, Schloss, Einbau und Notöffnung zu zahlen.

 

§ 11 Öffentliche Veranstaltungen

Für öffentliche Veranstaltungen, die die Stadtbücherei im Rahmen ihrer Aufgaben, auch in Kooperation mit Partnern, veranstaltet, kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden. Diese wird öffentlich auf einem Plakatanschlag bzw. auf der Homepage der Stadtbücherei Bamberg im Internet bekannt gegeben.

 

§ 12 Kopier- und Druckauslagen

Kopier- und Druckauslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.

 

§ 13 Gebührenpflicht, Fälligkeit

(1)    Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist diejenige Person, die sich für ein Nutzungskonto anmeldet oder ein solches beantragt oder gebührenpflichtige oder auslagenverursachende Angebote der Stadtbücherei in Anspruch nimmt.

(2)    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)    Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, entsteht die Gebührenschuld mit der Stellung eines Benutzungsantrags oder der Anforderung einer Leistung.

 

 

(4)    Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen des

  1. § 3 mit Bereitstellung des Mediums,
  2. § 4 Abs. 1 mit Überschreiten der vereinbarten Leihfrist
  3. § 4 Abs. 2 mit Erstellen der jeweiligen Mahnung,
  4. § 5 mit Ausstellen des Ersatzausweises,
  5. § 6 mit Aufnahme der Bearbeitungstätigkeit durch das Personal,
  6. § 7 mit Aufnahme der Ermittlungen durch die Stadtbücherei,
  7. § 8 mit Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
  8. § 9 mit Feststellung der leichteren Beschädigung durch das Büchereipersonal,
  9. § 10 Feststellung des Schlüsselverlusts durch das Büchereipersonal.

(5)    Mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Schuldner werden Gebühren zur Zahlung fällig.

 

§ 14 Gebührenfreiheit

(1)    Keine Gebühren werden erhoben für

  1. das Nutzen der Medien und Inventars vor Ort innerhalb der Büchereiräume, einschließlich der EDV-Arbeitsplätze,
  2. die Nutzung des öffentlichen W-LANS der Stadtbücherei.

(2)    Kindertageseinrichtungen und Schulen in der Stadt Bamberg sind als Institutionen von der Entrichtung einer Nutzungsgebühr im Sinne des § 2 dieser Satzung befreit, soweit die Nutzung der Leseförderung der Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler dient. Anderweitige Zahlungspflichten (sonstige Gebühren, Auslagen, Schadenersatz) bleiben unberührt.

(3)    Asylbewerbende mit gültiger Aufenthaltsgestattung sind gegen Vorlage aktueller Nachweise von der Jahresgebühr in der Zeit bis zur Anerkennung ihres Asylantrags befreit. Anderweitige Zahlungspflichten (sonstige Gebühren Auslagen, Schadenersatz) bleiben unberührt.

(4)    Einzelpersonen können gegen Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls von der Entrichtung fälliger Gebühren befreit werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Stadtbücherei.

 


§ 15 Jahresgebührenermäßigung

(1)    Folgende Berechtigte können gegen Vorlage aktueller Nachweise (ggf. in Form von Bescheiden) in Genuss einer ermäßigten Jahresgebühr kommen:

  1. Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften und Familien,
  2. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  3. Jugendliche ab 13 Jahren bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
  4. Studierende, Schüler und Schülerinnen, Auszubildende sowie Wehrdienst- oder FSJ-Leistende
    1. ab 18 Jahren bis zum vollendeten 21. Lebensjahr,
    2. ab 22 Jahren bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,
  5. Personen, die Bürgergeld oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beziehen
  6. Personen, denen eine Bamberger „SozCard“ erteilt wurde,
  7. Personen, die eine Bayerische Ehrenamtskarte erhalten haben.

 

Die Höhe der ermäßigten Jahresgebühr ergibt sich aus der der als Anlage beigefügten Gebühren-tabelle.

 

Bei kumulativen Vorliegen der Voraussetzungen der einzelnen Ziffern in Absatz 1 kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand geltend gemacht werden, soweit sich nichts Abweichendes aus der Gebührentabelle ergibt.

 

(2)    Die Jahresgebührenermäßigung ändert nichts an der Anzahl der benötigten Büchereiausweise und Nutzungskosten.

 

 

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

Gebührentabelle der Stadtbücherei Bamberg

(Stadtbücherei-Gebührentabelle)

Anlage zur Gebührensatzung der Stadtbücherei Bamberg

 

  1. Nutzungsgebühren

Jahresgebühr (für 1 Jahr)

Natürliche und juristische Personen              19,00 €

 

Quartalsgebühr (für 3 Monate)             

Natürliche und juristische Personen              6,00 €

 

 

  1. Ermäßigte Jahresgebühr

 

Ehepaar, eingetragene Lebensgemeinschaften und Familien              27,00 €

 

Jugendliche von 13 – 17 Jahren              8,00 €

 

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr              4,00 €

 


Studierende, Auszubildende, Wehrdienst oder FSJ-Leistende,

Schülerinnen und Schüler

ab 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres              12,00 €

ab 22 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres              14,00 €

 

Bezieher:innen von Bürgergeld, Empfänger:innen von Leistungen

nach dem Sozial-Gesetzbuch XII (SGB XII),

Inhaber:innen der „SozCard“ Bamberg             

Einzeltarif Erwachsene              12,00 €

Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaften/Familien              16,00 €

 

Inhaber:innen der Bayerischen Ehrenamtskarte

Ermäßigung                                                   10 % Rabatt auf Jahresgebühr

 

 

  1. Ersatzausstellung eines Büchereiausweises

Ersatzausstellungsgebühr pro Büchereiausweis              2,50 €

 

  1. Ausleihe bei vergessenem Büchereiausweis

Bearbeitungsgebühr              0,50 €

 

  1. Vorbestellservice

Vorbestellgebühr pro Medium, fällig mit Bereitstellung              1,00 €

 

  1.       Überziehungsgebühren/Mahngebühren

 Überziehungsgebühr pro entliehenem Medium

 - bei Fristüberschreitung von mehr als einer Woche              1,00 €

 - bei Fristüberschreitung von mehr als zwei Wochen              2,50 €

 - bei Fristüberschreibung von mehr als drei Wochen              5,00 €

 

 Mahngebühr (im Mahnfall pro Benachrichtigung zu entrichten)

 - jeweils bei erster und zweiter Mahnung              1,00 €

 - bei dritter Mahnung              3,00 €

 

 

  1. Bearbeitungsgebühr nach gravierenden Schäden/Verlust

 Bearbeitungsgebühr pro bearbeitetem Medium              3,00 €

 

 

  1. Schadenspauschale bei sonstiger Beschädigung, Verschmutzung

 Pauschale je nach entstandenen Materialkosten und Zeitaufwand                          2,00 bis 5,00 €

 

 

  1. Ermittlungsgebühr bei Adressänderung

 Gebühr pro Adressermittlung              2,00 €

 

 


  1. Verlust eines Schließfachschlüssels

 Ersatzpauschale pro verlorenem Schlüssel              30,00 €

 

 

  1. Kopier- und Druckauslagen

 Pro Kopie DIN A4              0,10 €

 Pro Kopie DIN A3 0,20 €

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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