Beschlussvorlage - VO/2022/6166-30
Grunddaten
- Betreff:
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Vollzug Tierschutz und Fundrecht Vereinbarung der Stadt Bamberg mit dem Tierschutzverein Bamberg e.V. Tischvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Ordnungsamt
- Referent:in:
- Christian Hinterstein
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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Dec 14, 2022
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I. Sitzungsvortrag:
Aktualisierung des Vertrages mit dem Tierschutzverein Bamberg e.V.
1. Sachstand:
Bislang galt eine Vereinbarung zwischen der Stadt Bamberg und dem Tierschutzverein Bamberg e.V. aus dem Jahr 1997 (vgl. Anlage 1). Gegenstand des bisherigen Vertrages ist der Einsatz des Tierschutzvereins Bamberg e.V. als Verwaltungshelfer der Fundbehörde der Stadt, weil die Stadt Bamberg selbst keine Unterbringungsmöglichkeit für Fundtiere unterhält. Darüber hinaus war eine Unterbringung von Tieren, die die Stadt Bamberg im Vollstreckungsgewahrsam bekommt für längstens vier Wochen vereinbart. Der Verein erhielt dafür eine Aufwandspauschale von 35.000 DEM bzw. 17.896,00 Euro pro Jahr und durfte Tiere, soweit diese in das Eigentum der Stadt Bamberg übergegangen waren oder weder von Besitzer oder Finder beansprucht wurden, vermitteln. Vor dem Hintergrund finanzieller Unterdeckung und einer erforderlichen Anpassung der Kostensätze ab 01.01.2023 machte der Tierschutzvereins Bamberg e.V. mit Schreiben vom 26.04.2022 (vgl. Anlage 2) vom ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch. Der Eingang der Kündigung wurde seitens der Stadt Bamberg mit Schreiben des Herrn Oberbürgermeisters vom 26.04.2022 bestätigt (vgl. Anlage 3).
Im Zuge der anstehenden Anpassung der Pauschale erfolgt eine grundlegende Überarbeitung des Vertrages (Entwurf vgl. Anlage 4). Zum einen werden dadurch Klauseln, die in der Vergangenheit zur Diskussion zwischen den Vertragsparteien über ihre Auslegung geführt hatten, einer zur höheren Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führenden Formulierung zugeführt, zum anderen ist eine Aktualisierung angesichts der im Laufe von über 20 Jahren geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Längerem erforderlich.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es entschieden, dass man sich eines Tieres nicht einfach entledigen darf, um es herrenlos zu machen (sogenanntes Derelektionsverbot). Das Aussetzen von Tieren stellt einen Verstoß gegen Tierschutzrecht dar und kann daher nicht zur Herrenlosigkeit führen.
Aufgrund eines Rechtsirrtums dehnte der Tierschutzverein Bamberg e.V. die Fundtierregelung des bisherigen Vertrages auf Tiere, denen sich ihre Besitzer glaubten zu entledigen, aus. Allerdings wirkte sich aufgrund des pauschalen Ansatzes im bisherigen Vertrag dieser Umstand finanziell nicht aus. Allerdings führt eine solche Fehlannahme beim Tierschutzverein Bamberg e.V. zu dem unzutreffenden Eindruck, er werde im Auftrag der Stadt Bamberg tätig und die Pauschale sei zu gering bemessen. Ein solcher Eindruck belastet auf Dauer das Verhältnis der Vertragspartner und führt zu Mehraufwand bei turnusmäßigen Überprüfungen zur Frage, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Entsprechende klarstellende Regelungen in der künftigen Vereinbarung bieten hier Abhilfe.
Das Regelungsgefüge im Vertragsentwurf stellt sich wie folgt dar:
• Der Vertragsentwurf erfasst Fundtiere als im Stadtgebiet besitzlos aufgefundene Tiere, die mutmaßlich einen Eigentümer haben. In der Regel handelt es sich um augenscheinlich an Menschen gewöhnte Haustiere.
• Darüber hinaus sind Tiere, die zum Beispiel aus tierschutzrechtlichen Gründen dem Halter fortgenommen werden müssen, erfasst.
• Hauskatzen, die aufgrund ihres scheuen Verhaltens einen verwilderten Eindruck machen, werden lediglich zum Zwecke der Kastration untergebracht und insoweit im Vertrag berücksichtigt.
• § 1 Abs. 5 des Vertrages dient lediglich zur Erfassung von unvorhersehbaren Ausnahmefällen.
In den anschließenden Regelungen des Vertrages ist eine klare Verfahrensweise zwischen Tierschutzverein Bamberg e.V. und der Stadt Bamberg festgelegt, um den Vorgaben des Fundrechts Rechnung zu tragen. Das heißt, das Recht des Eigentümers auf Rückgabe und das Recht des Finders auf Aneignung nach fruchtlosem Fristablauf sowie die Möglichkeit des Vereins, nicht beanspruchte Fundtiere an neue Halter zu vermitteln, finden Berücksichtigung.
Auch für Tiere, die von der Stadt im Rahmen des Tierschutz- und Tierseuchenrechts ihren Besitzern entzogen werden müssen, wird eine Vorgehensweise definiert, die den Interessen der Eigentümer, denen des Tierschutzverein Bamberg e.V. und denen der Stadt auch im Hinblick auf den Zeithorizont für behördliche Entscheidungen Rechnung trägt.
In Bezug auf verwilderte Katzen ist mit einer Unterbringung von 3-10 Tagen je nach Kastrationsmethode zu rechnen, die gewählte Regelung bietet die zum Wohle des Tieres entsprechende Flexibilität. Die Kastration verwilderter Katzen ist zwar nicht per se Aufgabe der Stadt, allerdings ist ein präventives Vorgehen wesentlich kostengünstiger als ein Eingreifen, wenn es bereits zu unkontrollierter Vermehrung und damit einhergehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gekommen ist.
Die Aufwendungsersatzregelung wurde mit dem Tierschutzverein Bamberg e.V. vereinbart und bewegt sich im Rahmen der Sätze im Vergleich der oberfränkischen kreisfreien Städte.
§ 4 Abs. 3 schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Kosten der Stadt Bamberg und den Kosten des Vereins unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Einnahmeerzielung durch Vermittlung und in Abhängigkeit von der Möglichkeit auf die Aufenthaltsdauer im Tierheim und damit verbundene Kosten Einfluss zu nehmen.
Abgabetiere fallen nicht in die Zuständigkeit der Stadt Bamberg. Der Eigentümer muss bei Abgabe (nach dem die Aussetzung verboten ist) gegebenenfalls für die Kosten des Tierheims bis zur Vermittlung aufkommen. Andererseits erteilt der abgebende Eigentümer dem Tierheim unmittelbar die Erlaubnis zur Vermittlung oder übereignet ihm das Tier, so dass das Tierheim die mit der Unterbringung verbundenen Kosten durch schnellstmögliche Vermittlung und außerdem durch die Schutzgebühr selbst beeinflussen kann.
Der Tierschutzverein Bamberg e.V. hat dem Entwurf der Vereinbarung am 13.12.2022 im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung mit Vertretern der Verwaltung zugestimmt.
2. Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt die Zustimmung zum Vertrag. Die Pauschale ist in der Höhe nach angemessen zumal es auch bei einer Steigerung der Fallzahlen (z.B. illegaler Tiertransport) zu keiner höheren finanziellen Belastung für die Stadt Bamberg kommt.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
| 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
X | 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: vgl. § 4 des Vertrages |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
Das Finanzreferat hat keine Einwände erhoben.
Anlagen
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