Berichtsvorlage - VO/2023/6381-R4
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachlass des Malers Fritz Bayerlein
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- 4 Referat für Kultur, Welterbe und Tourismus
- Beteiligt:
- 1 Referat für öffentliche Sicherheit, Recht und Ordnung; 20 Kämmereiamt; 44 Museen der Stadt Bamberg
- Referent:in:
- Ulrike Siebenhaar
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kultursenat
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Kenntnisnahme
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Mar 9, 2023
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I. Sitzungsvortrag:
Mit Schreiben vom 25.10.2021 beantragte die CSU-Stadtratsfraktion die Umsetzung von fünf konkreten Schritten im Umgang mit dem Nachlass des Malers Fritz Bayerlein durch die Stadt Bamberg. Der Antrag liegt als Anlage 1 bei.
Zu dem Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Ziffer 1 des Antrags:
Dem Stadtrat wird der genaue Wortlaut des Testaments des Malers Fritz Bayerlein zur Kenntnis gebracht.
Diesem Schreiben liegt die Transkription des Testaments als Anlage 2 bei.
Ziffer 2 des Antrags:
Es wird die Nachlassakte des Fritz Bayerlein beigezogen.
Die Nachlassakte befindet sich im Staatsarchiv Bamberg. Eine für die Hinzuziehung erforderliche Einsichtnahme erfordert ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Vorliegend ist ein solches nach Auffassung der Verwaltung aber nicht gegeben, da eine Beiziehung dieser Akten zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt Bamberg nicht erforderlich ist. Auch ein amtliches Interesse der Stadt an der Einsicht in diese Akte besteht nach hiesiger Auffassung nicht. Aus den Nachlassakten kann kein über den Testamentswortlaut hinausgehender Erkenntnisgewinn erwartet werden und der genaue Wortlaut des Testaments ist der Stadt Bamberg bekannt.
Ziffer 3 des Antrags:
Dem Stadtrat wird eine Inventarliste über den im Besitz der Stadt Bamberg befindlichen Nachlass zur Kenntnis gebracht.
Diesem Schreiben liegt die Inventarliste über den im Besitz der Stadt Bamberg befindlichen Nachlass als Anlage 3 bei. Gelistet sind dabei die aktuell im Besitz der Stadt Bamberg befindlichen Nachlassgegenstände. Nicht erfasst sind die nicht auffindbaren bzw. gestohlenen Bilder aus dem Nachlass.
Ziffer 4 des Antrags:
Es werden die Erbeserben des Fritz Bayerlein ermittelt.
Die Ermittlung von Erbeserben berührt nach Auffassung der Verwaltung keine kommunal zu erfüllende Aufgabe. Es ist nicht klar, weshalb diese durch die Stadtverwaltung ermittelt werden sollten. Weder bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachlasses, noch gibt es Hinweise, dass von dort mögliche Nachlassforderungen gegen die Stadt gestellt werden sollen. Insofern darf auch auf die Beantwortung des 5. Antragspunktes Bezug genommen werden.
Ziffer 5 des Antrags:
Den Erbeserben des Fritz Bayerlein wird der gesamte Nachlass, soweit er ihn der Stadt Bamberg vermacht hat, zurückgegeben.
Für eine solche Rückgabe fehlt es aus Sicht der Verwaltung an einer Rechtsgrundlage:
Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) und Art. 75 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) besteht ein gesetzliches Verbot, Gemeindevermögen zu verschenken. Für eine mögliche Rückgabe von durch Nachlass erworbenen Gemeindevermögens aus "moralischen" Gründen" verbleibt insofern kein rechtlich gedeckter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum.
Lediglich im Falle eines tatsächlich bestehenden und vom Anspruchsberechtigten geltend gemachten Rechtsanspruchs käme bei Gemeindevermögen von großem materiellen Wert eine (Rück-)Übereignung in Betracht. Hierbei sei insbesondere an die Fälle der Rückgabe von Vermögensgegenständen erinnert, welche sich ehemals im Besitz jüdischer Familien befand und in der nationalsozialistischen Zeit unter Wert veräußert wurde bzw. werden musste. Mit solchen Restitutionsleistungen hat der vorliegende Fall aber nichts gemein.
Rein moralische Überlegung vermögen nach Auffassung der Verwaltung, jedenfalls bei einer rechtsgrundlosen Rückübereignung in der gegebenen Größenordnung, das geltende Verfassungs- und Haushaltsrecht nicht auszuhebeln. Eine Ausnahme für "herkömmliche" Anstandspflichten ist restriktiv auszulegen und erlaubte lediglich übliche Ehrengeschenke an Jubilare, Ehrengäste oder besonders verdiente Gemeindebürger aus besonderen Anlässen, soweit diese weder von großem materiellen Wert noch von hoher ideeller Bedeutung für die Gemeinde sind. Ein solcher Fall ist hier aber eindeutig nicht gegeben.
Die Stadt Bamberg nahm das Vermächtnis nach dem damaligen Erbfall an, woraufhin die betroffenen Nachlassgegenstände Teil des städtischen Vermögens wurden. Bislang sind auch weder Erben noch Erbeserben mit der Behauptung von Rückforderungsansprüchen an die Stadt Bamberg herangetreten, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass solche (noch nicht einmal vorgetragenen) Rückübereignungsansprüche mit juristischer Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten.
Bei einer Testamentsauslegung ist der wahre Wille des Verstorbenen zu erforschen. Tatsächlich beschränkt sich das Testament auf eine sehr allgemeine Vorgabe der Unterbringung in geeigneten Räumlichkeiten. Stringentere Vorgabe dürfte der Erblasser dabei bewusst nicht gemacht haben.
Die im Testament verwendeten Begriffe, wie "Schenkung" und "Bedingung" sind nach hiesiger Einschätzung daher nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen bzw. zu interpretieren. Dem Interesse des Erblassers, dass seine Werke für die Nachwelt in öffentlicher Hand gelangen und öffentlich in (Wechsel-)Ausstellungen präsentiert werden, wäre nicht gedient, wenn man die Auflage als "auflösende Bedingung" interpretieren wollte. Jedes noch so geringfügige teil- und zeitweise Zurückbleiben hinter seinem Willen hätte dann zur unwiderruflichen Folge, dass sein Wunsch, seine Werke der Öffentlichkeit zu erhalten, überhaupt keine Berücksichtigung mehr finden würde. Vielmehr gibt der Erblasser mit dem Hinweis auf Wechselausstellungen zu erkennen, dass ihm bewusst ist, dass angesichts der Vielzahl der Exponate stets ein Teil im Depot verbleiben wird. Auch deshalb wäre ihm wohl kaum daran gelegen, sämtliche Vermächtnisgegenstände der Öffentlichkeit nur deshalb zu entziehen, weil ein zahlenmäßig sehr kleiner Teil der Bilder, der sonst ebenfalls im Depot verbliebe, zeitweise in einzelnen Büros aufgehängt wurde. Insbesondere enthält das Testament keine Vorgabe, welcher Anteil seiner Bilder und Studien für welche Zeitfenster mindestens öffentlich ausgestellt sein muss. Es liegt vielmehr nahe, dass es dem Künstler darum ging, grundsätzlich zu verhindern, dass seine Werke, anstelle der Präsentation in einem Museum oder in öffentlich zugänglichen Wechselausstellungen, ausschließlich auf wenig prominente "Amtsstuben" verteilt und dort zum reinen Dekorationsgegenstand verkommen würden. Ungeachtet dessen verbietet der Erblasser die Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung), was auch entsprechende Veräußerungen oder rechtsgrundlose Rückgaben an Privatmuseen oder Erbeserben ausschließt.
Aus dem Verbot für die öffentlichen Hand, ihre Vermögensgegenstände zu verschenken, hat der BGH die Folgerung gezogen, "dass vieles dafür spreche", das Schenkungsverbot zumindest insoweit als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private bezieht, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.06.1995 - 2 Z BR 42/95 unter Verweis auf BGHZ 47, 31 (40); beck-online). Schenkungen, die gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, wären nichtig.
Vor diesem Hintergrund wird seitens der Verwaltung keine rechtlich gangbare Möglichkeit für eine Rückgabe des Nachlasses an Erbeserben aus Gründen der Moral erkannt. Dem Antrag Nr. 5 kann daher aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Hingewiesen werden soll zudem darauf, dass die ehemals im Sitzungssaal und im Trauzimmer befindlichen Gemälde nicht zum Nachlass gehören. Diese wurden von der Stadt Bamberg 1939 bzw. 1944 angekauft. Diese Gemälde bleiben daher bei der juristischen Würdigung zum Umgang mit dem Testament ohnehin außer Betracht.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
Die Kämmerei schließt sich den Ausführungen vollumfänglich an. Eine unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen wäre gem. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO unzulässig. Diese würde im vorliegenden Fall auch nicht in Erfüllung herkömmlicher Anstandspflichten oder in Erfüllung von Gemeindeaufgaben erfolgen (Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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