Beschlussvorlage - VO/2023/6541-61
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortführung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes Sachstandsbericht und Neufestsetzung der Parkgebührenordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 31 Straßenverkehrsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat; 3 Referat für Wirtschaft und Digitalisierung; 20 Kämmereiamt; 61 Stadtplanungsamt
- Referent:in:
- Christian Hinterstein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätssenat
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Empfehlung
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Jun 20, 2023
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●
Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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Jun 27, 2023
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●
Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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Jun 28, 2023
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I. Sitzungsvortrag:
- Ausgangslage:
Die Stadt Bamberg hat sich das Ziel gesetzt, den Modal Split von derzeit 59 % bis zum Jahr 2030 auf 75 % aller zurück gelegten Wege der Bamberger Bevölkerung zu verändern. Ein wesentliches Element, um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Attraktivitätssteigerung des Umweltverbunds dar. Derzeit ist der städtische Raum geprägt von einem hohen Verkehrsaufkommen auf relativ eng begrenztem Raum. Besonders betroffen davon ist die Alt- bzw. Innenstadt: Zum einen durch die hohe Konzentration an nachgefragten und daher angefahrenen Angeboten, zum anderen durch den, im Verhältnis zur Nachfrage, eng begrenzten und daher knappen Parkraum. Dies betrifft gleichmäßig sowohl PKW, als auch Lieferverkehr (LKW) sowie Busse (v.a. Touristenbusse).
Ein (weiterer) Ausbau der Verkehrsnetze zur Beseitigung von Konflikten der verschiedenen Verkehrsträger ist angesichts des begrenzt verfügbaren Raums nicht möglich. Eine sinnvolle Steuerung ist daher nur durch andere Mittel und Maßnahmen, vor allem durch ein übergreifendes Management der Mobilität, möglich:
Im Rahmen eines Mobilitätsmanagements ist die Bewirtschaftung des Parkraums ein wesentliches Element, um sowohl verkehrspolitische Ziele, bspw. die Erreichung eines lokalen Modal Split von 75 % erreichen zu können, vor allem aber auch, um ein effektives Werkzeug zur Steuerung der Verkehrsmittelwahl zu erhalten.
Das aktuelle Bewirtschaftungskonzept wurde zuletzt im Jahr 2016 überarbeitet. Seinerzeit wurden höhere Gebühren bzw. eine Anpassung der Taktung beschlossen. Aufgrund der Bedeutung der Parkraumbewirtschaftung als Möglichkeit einer Einflussnahme auf Verkehrsverhalten im Sinne einer Lenkung der Verkehrsmittelwahl wurde die Fortschreibung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts auch als eine Schlüsselmaßnahme mit hoher Priorität im Verkehrsentwicklungsplan ausgewiesen.
Bereits im Parkraumbewirtschaftungskonzept 2009 wurden wesentliche Inhalte herausgearbeitet, die in gleicher Weise noch heute gelten:
Reduktion des Parksuchverkehrs
Verlagerung des oberirdischen Parkraums von innen nach außen
Aufwertung des öffentlichen Raums durch Verlagerung von oberirdischem Parken zu vorhandenen Parkhäusern und P+R-Anlagen
Die Steuerung über ein Parkraumbewirtschaftungskonzept verfolgt dabei generell zwei Ziele bzw. mögliche Maßnahmen:
- Die Erhebung von Parkgebühren für Parkplätze im öffentlichen Raum in gestaffelter Höhe, entsprechend dem vorhandenen Parkdruck („je höher desto teurer“).
- Die Definition von Zonen städtischer Verkehrsflächen entsprechend dem Parkaufkommen und den Parkmöglichkeiten.
- Parkgebühren im öffentlichen Raum:
Grundsätzlich ist Parken kostenfreier Gemeingebrauch nach dem Straßen- und Wegerecht. Die Erhebung von Parkgebühren für das Parken im öffentlichen Raum ist aber gemäß § 6a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) grundsätzlich zulässig. Zuständig hierfür sind die Kommunen (Ortsstraßen). Das StVG als Bundesgesetz sieht selbst keine räumliche oder monetäre Begrenzung der möglichen Gebühren vor. Für Bayern hat der Landesgesetzgeber allerdings mit § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZuständigkeitsV) einen für die Kommunen verbindlichen Rahmen gesetzt:
Nach der ZuständigkeitsV können die bayerischen Kommunen Gebührenordnungen für das Parken erlassen. Dabei darf die Parkgebühr höchstens 0,50 € je angefangener halben Stunde (max. 1 €/h) betragen. In Gebieten mit besonderem Parkdruck darf die Gebühr höchstens 1,30 € je angefangener halben Stunde (max. 2,60 €/h) betragen. Diese Vorgaben sind für die Kommunen bindend.
a) Derzeitige Regelung:
Zuletzt wurden mit Beschluss des Stadtrates vom 21.03.2018 die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum an die mit Beschluss des Stadtrates vom 28.09.2016 neu geordneten Parkgebühren angepasst. Die Umsetzung erfolgte zum 01.05.2018.
In allen Parkzonen wurden gerade Beträge mit passenden Gebührenschritten aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden gewählt und damit dem tatsächlichen Nutzerverhalten Rechnung getragen.
Aktuell ist die Gebühr für den öffentlichen Parkraum wie folgt festgelegt:
Parkzone I: bis 15 Minuten 0,50 € (Mindestgebühr)
bis 30 Minuten 1,00 €
bis 45 Minuten 1,50 €
bis 60 Minuten 2,00 €
Parkzone II: bis 20 Minuten 0,50 € (Mindestgebühr)
bis 40 Minuten 1,00 €
bis 60 Minuten 1,50 €
bis 80 Minuten 2,00 €
bis 100 Minuten 2,50 €
bis 120 Minuten 3,00 €
Dabei ist zu beachten, dass in der Parkzone I (innerstädtischer Bereich) die maximale Parkdauer bei 60 Minuten liegt. Ausnahmen davon sind die Bereiche „Lange Straße“ (hier wurden infolge der Umgestaltung gemäß Beschluss Mobilitätssenat vom 24.11.2020, 2021 alle Parkplätze aufgelöst) und „Am Kranen“, wo die maximal zulässige Parkdauer bei 30 Minuten liegt.
b) Vorschlag für eine Anpassung der Parkgebühren:
Um die unter Ziff. 1. der Vorlage genannten Ziele auch mit Hilfe der künftigen Parkraumbewirtschaftung effizienter und effektiver steuern zu können, schlägt die Verwaltung eine Anpassung der Gebührenhöhe vor. Damit soll insbesondere der in der Innenstadtlage (heutige Zone I) im Vergleich zur Nachfrage nur sehr eingeschränkt vorhandene öffentliche Parkraum verteuert werden, um sowohl eine zeitliche Reduktion des einzelnen Parkvorgangs, aber vor allem auch eine Vermeidung des PKW-Suchverkehrs nach freien Plätzen und im Ergebnis eine veränderte Verkehrsmittelwahl befördern zu können. Ziel muss es sein, weiter mehr Verkehrsteilnehmer*innen zum Verzicht auf die Nutzung eines Privat-PKW in der Innenstadt und zur verstärkten Nutzung anderer Mobilitätsformen, wie bspw. ÖPNV und Fahrrad, zu motivieren. Neben unterstützenden Angeboten, wie dem gut ausgebauten, innerstädtischen ÖPNV-Angebot, dem vorhandenen P+R-System und einem Fahrrad-Förderprogramm der Stadt Bamberg, müssen dabei auch restriktivere Maßnahmen, wie die Verteuerung des knappen Gutes öffentlicher Parkraum, ergriffen werden, soll das ambitionierte städtische Ziel eines Modal-Split von 75% erreicht werden können. Damit würde gleichzeitig auch eine (sicher isoliert eher kleine) Maßnahme zum Klimaschutz und zur Erreichung der Klimaziele ergriffen. Daneben ist auch die Erhaltung einer Gebührendifferenz zum Parken in den Parkhäusern, hier vor allem denen der STVP GmbH – im Rahmen des rechtlich möglichen – wichtiges Gestaltungsziel.
Ziel muss es daneben weiterhin sein, den Nutzerinnen und Nutzern ein möglichst schlüssiges, leicht nachvollziehbares und vor allem auch leicht zugängliches Angebot zu formulieren. Daher ist es Gestaltungsziel, die Gebühren so zu wählen, dass möglichst gerade Beträge und klar nachvollziehbare Zeiteinheiten (Taktung) gewählt werden. Dies erhöht zum einen die Akzeptanz der Bezahlung, aber gleichzeitig auch die Zufriedenheit. Dies zeigt der Blick in die Vergangenheit wo es, infolge „ungerader“ Beträge zu einem verstärkten Beschwerdeaufkommen kam, da die Parkautomaten nicht wechseln können und die Nutzer*innen häufig keinen passenden Betrag parat hatten.
Vor diesem Hintergrund wird folgende neue Gebührenstruktur ab dem 01.07.2023 vorgeschlagen:
Parkzone I: bis 30 Minuten 1,30 € (Mindestgebühr)
bis 60 Minuten 2,60 €
Parkzone II: bis 30 Minuten 1,00 € (Mindestgebühr)
bis 60 Minuten 2,00 €
bis 90 Minuten 3,00 €
bis 120 Minuten 4,00 €
Im restlichen Stadtgebiet bleibt – soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist – die Parkgebühr auf 0,50 € je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Durch die Vereinheitlichung der Taktung auf 30 Minuten für alle Parkzonen soll eine einheitliche Struktur geschaffen werden, welche den Nutzer*innen die Orientierung erleichtern soll, da diese in allen Parkzonen gilt. Die Taktung dient dabei ebenfalls der Vereinfachung der Abrechnung der Parkgebühren. Dabei entspricht eine 30-Minuten-Taktung auch eher dem tatsächlichen Nutzerverhalten. Eine Auswertung der STVP GmbH der durchschnittlichen Parkierungsdauern in den Zonen I und II im Jahr 2022 ergab für die Tarifzone I einen Durchschnittswert von 45:46 Minuten und für die Zone II von 01:11:18 Stunden.
Durch die Anhebung der Gebühren soll dem oben geschilderten Ansatz der Einflussnahme auf das Verkehrsverhalten und der Reduzierung des PKW-Aufkommens in der Innenstadt gefolgt werden.
Die Parkhöchstdauer soll sich weiterhin am Bestand orientieren:
- Parkzone I: Höchstparkdauer 60 Minuten
- Parkzone II: Höchstparkdauer 120 Minuten
Diese Regelung hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden. Die bisherige „Ausnahme“ im Bereich Am Kranen mit einer maximalen Parkdauer von 30 Minuten soll aufgrund der besonders exponierten Lage weiter beibehalten bleiben.
Der Innenstadtbereich (Zone I) und der erweiterte Innenstadtbereich (Zone II) bleiben dabei räumlich unverändert.
An den in § 2 der bisherigen Parkgebührenordnung festgelegten Örtlichkeiten gibt es zum Teil zwischenzeitlich keine Parkscheinautomaten mehr. D.h. es ist auch eine inhaltliche redaktionelle Korrektur der Satzung vorzunehmen: Es entfallen die Bereiche „Lange Straße“ und „Am Katzenberg“.
c) Differenzierung Parken im öffentlichen Raum und Nutzung öffentlicher Tiefgaragen:
Neben den rechtlichen Aspekten sollen die Parktarife, auch unter Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstparkdauer, weiterhin – soweit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben möglich - einen Abstand zu den Tarifen in den relevanten innenstadtnahen Tiefgaragen und Parkhäusern aufweisen. Auch dies hat zum Ziel, das Verkehrsverhalten so zu beeinflussen, dass primär diese Parkierungseinrichtungen angefahren und nicht nach Parkplätzen im öffentlichen Raum „gesucht“ werden soll.
Die Gebühren- und Tarifstruktur würde sich demnach künftig wie folgt darstellen:
| 30 Min | 60 Min | 90 Min | 120 Min |
Parkzone 1 | 1,30 € | 2,60 € |
|
|
Parkzone 2 | 1,00 € | 2,00 € | 3,00 € | 4,00 € |
Parkierungseinrichtungen STVP |
| 2,50 € |
| 5,00 € |
d) Parkscheinautomaten:
Die Parkscheinautomatenstandorte bleiben im Bestand und werden – vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassungen – durch die STVP entsprechend lediglich auf die neuen Gebühren umgestellt. Die Kosten für die Neuprogrammierung und Kennzeichnung werden durch die STVP getragen. Die Bewirtschaftungszeiten bleiben wie bisher.
Aus Sicht der Verwaltung sollte dabei generell über Anschaffung neuer Parkscheinautomaten für die Zukunft nachgedacht werden. Aktuell sind die vorhandenen Automaten nicht in der Lage EC- oder Kreditkarten anzunehmen. Sog. Handy-Parken ist und bleibt dagegen möglich. Insbesondere für den Fall, dass die Verwaltung mit einer Überarbeitung der Parkzonen beauftragt werden sollte (siehe dazu Ziffer 3 der Vorlage), wäre es aber empfehlenswert dann generell die Parkscheinautomaten (insbesondere falls die Zonen erweitert würden) neu aufzustellen und ggf. neue Geräte anzuschaffen. Hierzu würde ein entsprechender Vorschlag durch die Verwaltung mit einer Kostenermittlung und Umsetzungsempfehlung aufbereitet werden.
Ein entsprechender Empfehlungsbeschluss wird als Beschlussvorschlag unterbreitet.
e) Anpassung der städtischen Parkgebührenordnung:
Zur Umsetzung der neuen Gebührenstruktur muss die Verordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Stadt Bamberg (Parkgebührenordnung) vom 06.04.2018 überarbeitet und angepasst werden. Eine neu gefasste Gebührenordnung liegt als ANLAGE 1 bei. Der nächstmögliche Veröffentlichungstermin der Bekanntmachung im Amtsblatt nach einem Stadtratsbeschluss am 28.06.2023 ist am 14.07.2023. Die geänderte Parkgebührenordnung kann daher am 15.07.2023 in Kraft treten. Die Verordnung wurde dementsprechend formuliert.
- Überprüfung der Parkzonen:
Die aktuelle Parkgebührenordnung geht von einer Dreiteilung in die Zonen I und II sowie das übrige Stadtgebiet aus.
Bereits in seiner Sitzung am 24.11.2009 hatte sich der Stadtentwicklungssenat intensiv mit dem Ziel und dem Erfordernis einer Fortschreibung des Umgriffs der Parkzonen I und II befasst. Auf Empfehlung des Fachsenates hatte der Stadtrat am 25.11.2009 dem Parkraumbewirtschaftungskonzept grundsätzlich zugestimmt. Anders als von der Verwaltung vorgeschlagen, wurden aber hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise die Worte „Umsetzungsbeginn sofort“ aus dem Beschluss gestrichen.
In der Folge wurden die damaligen Maßnahmen im Wesentlichen bis heute nicht umgesetzt. Aktuell besteht weiterer Anpassungsbedarf. Dies betrifft insbesondere das Umfeld der öffentlichen Parkgaragen. Infolge der dort neuen Tarife besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ausweichens in den öffentlichen Straßenraum. Damit würden die Anlieger zusätzlich belastet und die erwarteten erhöhten Einnahmen in den Garagen möglicherweise gefährdet. Eine Neuabgrenzung der Parkzonen in diesen kritischen Bereichen wird für erforderlich erachtet, um die gesetzten Steuerungs- und Einnahmeziele tatsächlich auch erreichen zu können.
Die Verwaltung greift daher mit dieser Vorlage den grundlegenden Stadtratsbeschluss von 2009 zur Überprüfung der aktuellen Grenzen der Parkzonenwieder wieder auf. Es wird vorgeschlagen, dem Senat möglichst bereits in der Folgesitzung ein Konzept vorzuschlagen, welchem sich – nach einer positiven Behandlung im Mobilitätssenat – eine Verbändeanhörung und –beteiligung anschließen soll.
Ein entsprechender Arbeitsauftrag (auch hinsichtlich der Parkscheinautomaten, vgl. Ziffer 2 d) ist unter Beschlussziffer 3 formuliert.
- Finanzierung des ÖPNV:
Eine Arbeitsgruppe zur Anpassung des ÖPNV-Angebots – bestehend aus dem Aufsichtsrat der STVP und den Mitgliedern des Mobilitätssenats - hat sich mit der Struktur und der Finanzierung des ÖPNV in der Stadt Bamberg auseinandergesetzt.
Die Arbeitsgruppe hat dabei die Empfehlung ausgesprochen, dass zusätzliche Erträge aus der Fortschreibung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts dem ÖPNV-Angebot der STVP in der Stadt Bamberg zukommen sollen. Ziel ist es, die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Bamberg aufrechterhalten und damit einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Umweltverbunds leisten zu können.
Die Verwaltung greift diese Empfehlung auf und schlägt vor, da es sich um eine haushaltsrechtlich relevante Vorgehensweise handelt, dass die Verwaltung einen gemeinsamen Vorschlag mit den Stadtwerken Bamberg ausarbeitet und diesen zur weiteren Beratung in den zuständigen Finanzsenat möglichst noch vor der Sommerpause einbringen wird.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag:
- Der Mobilitätssenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
- Der Mobilitätssenat empfiehlt dem Finanzsenat folgende Beschlussempfehlung an den Stadtrat:
2.1. Der Stadtrat beschließt folgende
Verordnung
über die Festsetzung von Parkgebühren in der Stadt Bamberg
(Parkgebührenordnung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2023 (GVBl. S. 121) geändert worden ist, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gebühren
§ 3 In-Kraft-Treten
§ 1
Geltungsbereich
Die Parkgebührenordnung gilt, soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Geltungsbereich eines Parkscheinautomatens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, für das gesamte Stadtgebiet Bamberg.
§ 2
Gebühren
(1) Die Parkgebühr wird auf 0,50 Euro (Mindestgebühr) je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Parkgebühren im Innenstadtbereich 1,30 Euro je angefangenen 30 Minuten in folgenden Straßen und Plätzen (Parkzone 1):
Am Kranen
Geyerswörthplatz
Geyerswörthstraße
Heinrichstraße
Heumarkt
Holzmarkt
Kapuzinerstraße
Promenadestraße
Schönleinsplatz
Schranne
(3) Abweichend von Abs. 1 betragen die Parkgebühren im erweiterten Innenstadtbereich 1,00 Euro je angefangene 30 Minuten in folgenden Straßen und Plätzen (Parkzone 2):
Amalienstraße | Herzog-Max-Straße bis Hainstraße |
Äußere Löwenstraße |
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Dr.-von-Schmitt-Straße |
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Franz-Ludwig-Straße | Willy-Lessing-Straße bis Heinrichsdamm |
Friedrichstraße |
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Hainstraße | Schönleinsplatz bis Ottostraße |
Heinrichsdamm | Willy-Lessing-Straße bis Marienbrücke |
Herzog-Max-Straße | Friedrichstraße bis Amalienstraße |
Josephstraße |
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Kunigundendamm | Luitpoldstraße bis Gabelsbergerstraße |
Luisenstraße |
|
Luitpoldstraße |
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Markusplatz |
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Obere Königstraße |
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Obere Sandstraße |
|
Schillerplatz |
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Schützenstraße | Friedrichstraße bis Ottostraße |
Theuerstadt |
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Untere Königstraße |
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Weide |
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Weidendamm (inkl. Dammkrone) |
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Wilhelmsplatz |
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§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Stadt Bamberg vom 6. April 2018 außer Kraft.
2.2 Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, dem Mobilitätssenat bis zur nächsten Sitzung des Mobilitätssenates einen Vorschlag zur Neuordnung der Tarifzonen einschließlich der Bewirtschaftungsformen sowie zum Austausch der Parkscheinautomaten vorzulegen.
2.3 Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, einen mit den Stadtwerken Bamberg GmbH abgestimmten Vorschlag für eine finanzielle Unterstützung des ÖPNV-Angebotes auszuarbeiten und dem Finanzsenat möglichst noch vor der Sommerpause zur weiteren Beratung vorzulegen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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