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Inhalt

Gemeinsame Adoptionsvermittlung

Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter der Stadt Bamberg, des Landkreises Bamberg und des Landkreises Forchheim besteht seit dem 01.01.2003.

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Adoption nach verschiedenen Gesichtspunkten zusammengestellt.

Zielgruppen:

  • Schwangere bzw. Eltern, die erwägen ihr Kind zur Adoption zu geben
  • Mütter/Väter, die ihr Kind nicht selbst erziehen können oder wollen
  • Kinder, Jugendliche und erwachsene Adoptierte, bei der Suche nach ihren Wurzeln
  • Mütter/Eltern, die nach ihren zur Adoption freigegebenen Kindern suchen
  • Paare/Einzelpersonen, die ein Kind aufnehmen möchten

Aufgabenbereiche:

  • Beratung und Hilfen für abgebende Eltern
  • Abklärung der Wünsche und Bedürfnisse der abgebenden Eltern
  • Abklärung der Bedürfnisse des Kindes
  • Beratung, Überprüfung und Auswahl der Adoptivbewerber
  • Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung eines Adoptivkindes
  • Begleitung in der Kontaktanbahnung
  • Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung des Adoptionsverfahrens
  • Beratung und Hilfestellung auch nach der Adoption
  • Hilfe und Unterstützung bei der Suche nach der Herkunftsfamilie oder der Adoptierten
  • Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen Vermittlungsstellen (z.B. Auslandsvermittlungsstellen)
  • Mitwirkung bei der Auslandsadoption
  • Stiefindadoption

Beratung:

  • erfolgt kostenlos
  • und ist selbstverständlich unverbindlich.

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, stehen Ihnen die Fachkräfte der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Bamberg und Forchheim bei Fragen gerne zur Verfügung. Wenn Sie weitere Hilfe oder Beratung durch andere Beratungsstellen wünschen bzw. benötigen, helfen wir Ihnen gerne auch weiter.

Allgemeine Informationen

Adoption - Was ist das?

Das Wort Adoption kommt aus dem Lateinischen "adoptio" und bedeutet "Annahme an Kindes statt".

Die Adoption ist für Kinder bestimmt, die nicht in der eigenen Familie aufwachsen können, sei es, dass keine Eltern oder Elternteile vorhanden sind oder die Eltern ihre Elternverantwortung - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnehmen können oder wollen. Die Adoptionsvermittlungsstelle sucht für diese Kinder geeignete Familien. Bei der Adoptionsvermittlung sind das Wohl des Kindes, dessen Bedürfnisse sowie Wünsche und Vorstellungen der leiblichen Eltern wichtige Kriterien.

Formen der Adoption

Inkognito-Adoption: Die abgebenden Eltern geben ihr Kind ab, ohne Kenntnis in welche Familie es kommt, ohne weitere Kontakte usw. Sie erfahren weder Namen und Adresse der zukünftigen Adoptiveltern, sondern nur allgemeine Informationen über deren Lebensumstände. Adoptierte Kinder haben jedoch ein Recht auf Kenntnisnahme ihrer leiblichen Abstammung.

Halboffene / Offene Adoption: Eine offene Form der Adoption bedeutet, dass zwischen den abgebenden Eltern und den Adoptiveltern Informationen ausgetauscht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich leibliche Eltern und Adoptiveltern persönlich kennenlernen, es können Fotos des Kindes oder Briefe über dessen Entwicklung über die Vermittlungsstelle weitergeleitet werden. Bei einer offenen/halboffenen Form der Adoption sind auch persönliche Kontakte während und nach der Vermittlung möglich. Offene Formen der Adoption können für das adoptierte Kind wichtig sein, wenn es sich mit seiner biologischen Abstammung auseinander setzt, aber auch für die Adoptiveltern hilfreich sein. Die Entscheidung darüber, ob eine Inkognito-Adoption, eine halboffene oder offene Form der Adoption erfolgen soll, muss für jeden Einzelfall und in Abstimmung mit allen Beteiligten getroffen werden.

Auslandsadoption: Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland ist nur über anerkannte Auslandsvermittlungsstellen möglich. Für ausführlichere Informationen wenden Sie sich bitte an das Bayerische Landesjugendamt: www.blja.bayern.de.

Stiefkindadoption: Wenn ein Stiefelternteil das Kind seines Partners/seiner Partnerin adoptieren möchte, ist dafür die notarielle Einwilligung beider leiblichen Elternteile nötig. Mit der Adoption übernimmt der Annehmende die gesamten Rechte und Pflichten eines leiblichen Elternteils, wohingegen diese für den außen-stehenden Elternteil erlöschen.

Für den Adoptionsabschluss durch das Vormundschaftsgericht ist eine gutachtliche Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle notwendig. (siehe auch Stiefkindadoption)

Vertraulich Geburt:
Die vertrauliche Geburt unterstützt Frauen, die ihre Schwanger- und Mutterschaft unter allen Umständen geheim halten wollen. Die Schwangere offenbart sich allein gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Beraterin einer anerkannten Schwangerenberatungsstelle. Sie kann sodann -unter einem Pseudonym und medizinisch begleitet-- ihr Kind zur Welt bringen und dieses so zur Adoption frei geben. Das Neugeborene wird von der Adoptionsvermittlungsstelle in die Obhut von überprüften Adoptionsbewerbern gegeben. Erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann das adoptierte Kind die Identität seiner leiblichen Mutter erfahren.

Rechtliche Rahmenbedingungen

a) Rechtliche Voraussetzungen für die Adoption eines Kindes

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Zur Annahme eines Kindes ist ferner die – ebenfalls notariell beurkundete – Einwilligung der leiblichen Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, besteht weder ein Recht noch die Pflicht zur Beteiligung des leiblichen Vaters. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Vormundschaftsgericht die Annahme versagt und die Adoption innerhalb von 3 Jahren nicht erfolgt. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es die Einwilligung selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

b) Rechtliche Stellung des Kindes nach abgeschlossener Adoption

Mit dem Ausspruch der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen (§§ 1754 ff. BGB). Ausnahmen dazu bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen.

Adoption eines Erwachsenen

Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich, dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) aufklärt. In der Regel ist das Jugendamt für diesen Aufgabenbereich mit Beginn der Volljährigkeit nicht mehr zuständig.

Informationen für Adoptionsbewerber

Bewerbungsverfahren

Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahren können ein minderjähriges Kind adoptieren.

Die Bewerbung um die Adoption eines Kindes erfolgt bei der Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes oder bei einem anerkannten freien Träger. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz der Bewerber. Vor jeder Adoptionsvermittlung (auch bei Auslandadoptionen) muss zunächst die Eignung der Bewerber durch die örtliche zuständige Vermittlungsstelle festgestellt werden.

Die Überprüfung der Bewerber erfolgt in 4 Schritten:

  1. Informationsgespräch
  2. Anforderung von relevanten Unterlagen, z. B. Bewerbungsbögen, Lebenslauf, Gesundheitszeugnis
  3. Gespräche im Rahmen von Hausbesuchen
  4. Bewerberseminare

Adoptionsvermittlung

Die Vermittlung eines Kindes lässt sich im Allgemeinen in drei Bereiche gliedern.

  1. Vorbereitungsphase
  2. Aufnahme des Kindes durch die Familie/den Annehmenden; anschließende Adoptionspflegezeit ca. 1 Jahr
  3. Bei Bedarf weitere Begleitung nach dem Adoptionsausspruch

Informationen für abgebende Eltern

Wohin kann man sich wenden?

Das örtliche Jugendamt bietet Beratung und Hilfe durch geschulte und erfahrene Fachkräfte an.

Wer mit dem Gedanken spielt, sein Kind zur Adoption frei zu geben, sollte sich so früh wie möglich an eine Vermittlungsstelle wenden. So kann die Vermittlungsstelle die abgebenden Eltern auf diesen Weg noch ein Stück begleiten und unterstützen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass für das Kind in Ruhe eine passende Familie gesucht werden kann und dabei die Wünsche der abgebenden Eltern mit berücksichtigt werden können.

Wenn Eltern sich entschlossen haben, ihr Kind zur Adoption frei zu geben, prüft die Vermittlungsstelle, welche Bewerber für die Adoption dieses Kindes am besten geeignet sind und leitet alle für die Adoption erforderlichen Schritte ein.

Die Beratung erfolgt kostenlos!

Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben wollen oder Hilfe bei Ihrer Entscheidungsfindung benötigen, können Sie sich vertrauensvoll und unverbindlich an die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle Bamberg-Forchheim wenden.

Stiefkindadoption

Die Adoption durch Stiefeltern ist möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern – Kind – Verhältnis entsteht.

Voraussetzung hierfür ist, dass die/der Annehmende eine angemessene Zeit, in der Regel nicht unter einem Jahr, mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist.

Aufgaben und Vorgehensweise der Vermittlungsstelle bei Stiefelternadoptionen:

Die Adoption soll grundsätzlich dem Wohl des Kindes dienen. Die Überprüfung hierfür erfolgt in Form von:

  • Persönlichen Gesprächen
  • Überprüfung von Unterlagen
  • Hausbesuchen
  • Verfassen einer gutachtlichen Stellungnahme für das Vormundschaftsgericht
  • Bei der Adoption von Minderjährigen berät Sie Ihr zuständiges Jugendamt.
  • Bei der Adoption von Volljährigen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder an das
    Amtsgericht.