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Inhalt

Unterstützungsfonds der Stadt Bamberg für 2023

Die Stadt Bamberg stellt für das Jahr 2023 drei Unterstützungsfonds für Projekte aus der Bürgerschaft zu Verfügung. Jeder dieser Unterstützungsfonds ist mit 75.000 Euro ausgestattet.

Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Institutionen haben die Möglichkeit, Anträge an Fonds I, II und III zu stellen, um unterschiedlichste Vorhaben und Projekte in der Stadtgesellschaft zu unterstützen. Es werden vorzugsweise einzelne, in sich abgeschlossene Projekte gefördert. Über die eingegangenen Anträge entscheidet je nach Thema der zuständige Fachsenat des Stadtrates im Herbst diesen Jahres. Jedes bewilligte Projekt kann mit bis zu 5.000 Euro gefördert werden.

Im Folgenden werden die Ziele der Fonds, die Vergaberichtlinien und der Vergabeprozess für Anträge erläutert:

Fonds I, II und III

Fonds I: Schule, Hort und Kindertagesstätten

Gefördert werden Projekte, die Bildungsarbeit, die Teilhabe an Bildung und/oder die fördernde Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen. 

Fonds II: Zusammenhalt in der Stadt und für Vereine

Gefördert werden soziale und/oder kulturelle Projekte, sofern diese zum Zusammenhalt in der Stadt beitragen. Soziale Projekte sind solche, die sozialer Ungleichheit entgegenwirken. Kulturelle Projekte sind solche, die dem Erhalt des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt in Bamberg dienen. 

Fonds III: Mobilität, Klima und Wirtschaft

Gefördert werden Projekte, die zum Klima- und/oder Umweltschutz und/oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Lebens und Arbeitens in Bamberg sowie der Förderung der regionalen Wirtschaft beitragen. Nachhaltigkeit im Sinne des Fonds III trägt zum umwelt- und ressourcenschonender Umgangs bei.

Antragstellung Fonds I, II und III

Die Antragsfrist ist zum 05.07.2023 abgelaufen.

Vergabeverfahren Fonds I, II, III

  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich auf dieser Seite online oder per Mail an buergerbeteiligung@stadt.bamberg.de bis zum 05.07.2023.
  • Im Anschluss erfolgt eine Prüfung des Antrages im Fachreferat im Hinblick auf Qualität, Doppelungen und Umsetzbarkeit.
  • Behandlung im zuständigen Fachsenat des Stadtrates im Herbst 2023.
  • Der Bewilligungszeitraum ist vom 01.10.2023 bis 30.09.2024.
  • Im Falle einer Zustimmung im Fachsenat erfolgt Auszahlung des Förderbetrags. Ein Verwendungsnachweis muss bis spätestens 31.12.2024 eingereicht werden.

Projektbericht/ Verwendungsnachweis

Spätestens bis zum 31.12.2024 ist beim Amt für Bürgerbeteiligung ein Verwendungsnachweis mit Projektbericht einzureichen (buergerbeteiligung@stadt.bamberg.de). Erfolgt dies nicht, wird die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert.

Der Projektbericht sollte folgende Informationen enthalten:

  • Darstellung des Projektziels, der Maßnahmen und der Zielerreichung
  • Anzahl der Angebotseinheiten und –stunden, Häufigkeit (z.B. monatlich, wöchentlich, Einzelveranstaltung)
  • Anzahl und Wohnort der Teilnehmenden, bzw. Anzahl der erreichten Personen
  • Anteil der Teilnehmenden nach Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund bzw. Teilnehmende mit Behinderung (ggf. geschätzt)
  • Ort(e) bzw. Stadtteile, wo das Angebot stattgefunden hat
  • Analyse von Feedbackbögen, sofern möglich

Vergaberichtlinien für die Unterstützungsfonds I, II und III der Stadt Bamberg 2023

1. Gegenstand der Förderung

(1) Förderinhalte – und ziele
Es werden Projekte in der Stadt Bamberg gefördert, die nicht lediglich kommerziellen Charakter aufweisen und im Stadtgebiet bzw. auf hiesiger lokaler Ebene einen, dem fondspezifischen Förderzweck Rechnung tragenden Zusatznutzen bzw. Beitrag für das Gemeinwohl leisten. Die Projekte müssen von den Antragsstellenden eigenständig umgesetzt werden.

Fonds I: Schule, Hort und Kindertagesstätten
Gefördert werden Projekte, die Bildungsarbeit, die Teilhabe an Bildung und/oder die fördernde Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Fonds II: Zusammenhalt in der Stadt und für Vereine
Gefördert werden soziale und/oder kulturelle Projekte, sofern diese zum Zusammenhalt in der Stadt beitragen. Soziale Projekte sind solche, die sozialer Ungleichheit entgegenwirken. Kulturelle Projekte sind solche, die dem Erhalt des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt in Bamberg dienen.

Fonds III: Mobilität, Klima und Wirtschaft
Gefördert werden Projekte, die zum Klima- und/oder Umweltschutz und/oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Lebens und Arbeitens in Bamberg beitragen. Nachhaltigkeit im Sinne des Fonds III trägt zum umwelt- und ressourcenschonenden Umgang bei.

Berücksichtigt ein Projektantrag den Förderzweck mehrerer Fonds, so richtet sich die Zuordnung nach dem Schwerpunkt des Projekts.
Die vorliegende Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen eine Förderung beantragt bzw. gewährt werden kann. Der Zeitraum der möglichen Antragstellung wird von der Stadt Bamberg öffentlich bekannt gemacht.

(2) Art und Umfang der Förderung
Die Höhe der Zuwendung pro Förderantrag beträgt maximal 5.000 €. Es ist möglich, dass die beantragten Projektmittel nur anteilig gefördert werden. Pro Fonds stehen 75.000 € zur Verfügung.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie Vereine, Institutionen oder Initiativen mit Sitz und Wirkungskreis in Bamberg und verantwortlichem Ansprechpartner, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit führen und in der Lage sind, die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Antragstellende können Projekte in Kooperation mit Projektpartnern durchführen.

3. Antragstellung, Frist

(1) Antragstellung
Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über die Formulare auf der Homepage der Stadt Bamberg unter www.stadt.bamberg.de/unterstuetzungsfonds oder per Mail an buergerbeteiligungen@stadt.bamberg.de möglich.
Das elektronische Antragsformular muss innerhalb der Antragsfrist vollständig ausgefüllt und mit den als Anlage vorgeschrieben Erklärungen und Nachweisen eingereicht werden.
Nach Fristablauf eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nur für den Fall, dass die Fördermittel für fristgerecht eingegangene Anträge nicht aufgebraucht werden, erfolgt ein zweiter öffentlicher Förderaufruf.
Kontakt:
STADT BAMBERG
Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Maximiliansplatz 3
96050 Bamberg
Mail: buergerbeteiligung@stadt.bamberg.de

(2) Frist
Anträge können vom 27.05. bis 05.07. des Haushaltsjahres 2023 eingereicht werden. Eingereicht ist der Antrag an dem Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.

(3) Antragsinhalt
Das Antragsformular muss eine Projektbeschreibung mit Zuordnung zu den Förderzielen, dem erwarteten Mehrwert für das Gemeinwohl der Bürgerschaft und eine verbindliche Darstellung der Kosten für das zu fördernde Projekt beinhalten.

(4) Mitteilung Änderungen
Nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Angaben des Antragstellers zur Antragsberechtigung (z.B.) oder des zu fördernden Projekts sind unverzüglich dem Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Bamberg mitzuteilen.

4. Antragsprüfung, Auswahlverfahren

(1) Die Stadt Bamberg prüft nach Antragseingang, ob der Antrag den Vorgaben der vorliegenden Richtlinie entspricht.

(2) Ist dies der Fall, wird das Projekt vom zuständigen Fachamt auf Umsetzbarkeit, Qualität und Dopplungen geprüft.

(3) Der Antrag und die Stellungnahme des Fachamts werden im zuständigen Fachsenat des Stadtrats behandelt. Im Falle einer Bewilligung oder Teilbewilligung im Fachsenat kann die Auszahlung des Förderbetrags laut Bewilligungsbescheid abgerufen werden.

5. Antragstellung vor Kauf bzw. Maßnahmenbeginn

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Es können auch Projekte eingereicht werden, die nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sofern sie bei Zugang des Bewilligungsbescheids noch nicht abgeschlossen sind.
Bei vorzeitigem Projektstart können Projektmittel nicht im Vorfeld zugesagt werden und erst ab der Bewilligung aus den Unterstützungsfonds ausgegeben werden.

6. Förderzusage (Bewilligungsbescheid)

(1) Die Antragstellenden erhalten nach der Verabschiedung im Stadtrat, bzw. den zuständigen Senaten, einen Bewilligungsbescheid, der Auflagen und Befristungen enthalten kann. Der Abruf der Mittel muss spätestens zum 05.12.2023, wie im Bewilligungsbescheid aufgeführt, erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich, sofern ein schriftlicher Antrag rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen ist.

(2) Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Folgekosten von Projekten müssen anderweitig abgesichert werden.

7. Auszahlungsvoraussetzungen

Der positive Bewilligungsbescheid berechtigt den Antragsteller, die Auszahlung der Mittel beim Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit abzurufen. Die Frist zum Abrufen der Mittel ist zu wahren.

8. Verwendungsnachweis

Nach Umsetzung des Projekts ist ein vollständiger Verwendungsnachweis mit Projektbericht, Kostenauflistung und Rechnungen) bis zum 31.12.2024 einzureichen. Bei Fehlen der Verwendungsnachweise müssen die erhaltenen Fördermittel zurückgezahlt werden.

9. Rechtsanspruch

Beim der vorliegenden Förderung von Ideen aus der Bürgerschaft handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Bamberg. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer freiwilligen Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet das zuständige Stadtratsgremium nach Vorprüfung der Fachreferate aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

Reichen die Haushaltsmittel nicht aus, um alle Anträge, welche die Förderkriterien erfüllen, zu bewilligen, so ist für die Priorisierung in der nachfolgenden Reihenfolge maßgeblich:

    • wie groß der Zusatznutzen bzw. Beitrag im Sinne der Ziffer 1 ist,
    • ob es sich um in sich abgeschlossene Projekte handelt,
    • ob mehrere Projektpartner im Rahmen des Projekts kooperieren.

10. Aufhebung und Erstattung

Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Erstattungsansprüche richten sich nach §§ 48ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Bei Aufhebung des Bewilligungsbescheids kann die erhaltene Zuwendung zurückgefordert werden.

11. Weiterveräußerung, Rückzahlung

(1) Für Projektzwecke angeschaffte Sachmittel dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Zugang des Bewilligungsbescheids nicht veräußert werden. Der Antragstellende verpflichtet sich, einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Zweijahresfrist) der Stadt Bamberg zu melden. Die Zuwendung ist in diesem Fall zurückzuzahlen.

(2) Die Antragstellenden müssen das Projekt selbst durchführen, ggf. mit im Antrag angegebenen Projektpartnern. Fördermittel dürfen nicht abgetreten oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden.

12. Ausschluss der Doppelförderung, De-minimis-Beihilfe

(1) Eine Doppelförderung ist (auch bei Anteilsförderungen) ausgeschlossen.

(2) Das geplante Vorhaben kann nur einmal aus Mitteln der Stadt Bamberg gefördert werden, eine weitere Förderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.

(3) Gesetzliche Leistungen, auf die der Antragsteller einen Anspruch hat, sind gegenüber dem Förderprogramm vorrangig in Anspruch zu nehmen.

(4) Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einzustufen sein, erfolgt die Förderung als Kleinbeihilfe nach den einschlägigen EU-Verordnungen (sog. De-minimis-Beihilfe). Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten drei Steuerjahren Förderbescheide erhalten, auf denen Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder einer anderen De-minimis-Verordnung ausgewiesen sind, so muss deren Höhe auf dem Antragsformular angegeben werden.

(5) Anzugeben sind auch bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte De-Minimis-Beihilfen.

Hinweis: Unbeschadet der Höchstgrenze kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, wie die Summe aller De-minimis-Beihilfen die einschlägige De-minimis-Grenze nicht übersteigt.

13. Sonstiges

(1) Über das Vermögen des Antragstellenden darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.

(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, wenn sie oder ihre gesetzlichen Vertreter zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802 c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung) verpflichtet sind oder ihnen diese abgenommen wurde.

14. Bildrechte Fotonachweise

Die Förderempfänger werden gebeten sich mit ihren Projekten für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Bamberg zu Verfügung zu stellen.
Sollte ihr Projekt in den Unterstützungsfonds berücksichtigt werden, erklären Sie sich mit Einreichung Ihrer Fotos einverstanden, dass die Stadt Bamberg von Ihnen mitgeschickte Fotos honorarfrei für die Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf. Dies betrifft die Internetseite der Stadt Bamberg, ggf. Print- und Onlineprodukte wie das Rathaus Journal sowie die Social-Media-Kanäle der Stadt Bamberg.
Schicken Sie bitte immer den korrekten Fotonachweis mit, der selbstverständlich genannt wird, z.B. „Foto: Name, Vorname“ oder „Foto: Verein XXX“. Sollten auf den Fotos Personen zu sehen sein, klären Sie mit diesen bitte vorher ab, dass das Bildmaterial auf oben genannten Kanälen veröffentlicht werden darf. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.

15. Inkrafttreten und Befristung der Förderrichtlinie

Die Vergaberichtlinie zur Förderung von Projekten durch die Unterstützungsfonds der Stadt Bamberg ist gültig für das Jahr 2023 und zur Abwicklung für das Haushaltsjahr 2023. Sie gilt für alle Anträge, die in 2023 bei der Stadt Bamberg (Kontaktadresse siehe Ziffer 3.1) vollständig eingegangen sind. Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.


Vergaberichtlinien für den Unterstützungsfonds III - Bereich "Wirtschaft" der Stadt Bamberg 2023

  1. Es werden Projekte der (nichtkommunalen) Wirtschaftstätigkeit und -entwicklung in der Stadt Bamberg gefördert, die nicht lediglich kommerziellen Charakter aufweisen, sondern im Stadtgebiet bzw. auf hiesiger lokaler Ebene einen Zusatznutzen bzw. Beitrag für das Gemeinwohl leisten und dabei mind. eines der folgenden Kriterien erfüllen:
  2. Projekte, die zur Steigerung der Attraktivität (auch für die Bevölkerung) bzw. des positiven Images des Standorts Bamberg beitragen.
  3. Lösungen, die als Blaupause für andere Unternehmen geeignet sind.
  4. Projekte, die am Standort Bamberg bei der Transformation zu einem klimaneutraleren bzw. klimaangepassteren Unternehmen unterstützen.
  5. Gezielte Förderung von Start-Ups und Jungunternehmen im Bereich des Social Entrepreneurships, um die Diversifikation der unternehmerischen Palette in Bamberg zu erhöhen.
  6. Die Höchstgrenze pro Förderantrag beträgt grundsätzlich maximal 5.000€.
  7. Fördermittel erhalten nur Unternehmen (unabhängig von ihrer Rechtsform, insbesondere auch StartUps und Vorgründungsgesellschaften), Selbstständige und Vereine, mit Sitz in Bamberg und mit Verantwortlichen, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit führen sowie in der Lage sind, die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Antragstellende können Projekte in Kooperation mit Projektpartnern durchführen.
  8. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, wenn
  9.  über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder
  10. sie oder ihre gesetzlichen Vertreter zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802 c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung) verpflichtet sind oder ihnen diese abgenommen wurde.
  11. Doppelförderungen sind (auch bei Anteilsförderungen) ausgeschlossen.

Eine Förderung kommt erst dann in Frage, wenn nicht schon Pflichtleistungen der Stadt Bamberg, ein gesetzlicher Anspruch, eine Förderung nach anderen (Hilfs-)programmen des Bundes/des Landes oder sonstigen Leistungen anderer Stellen für das eingereichte Projekt in Anspruch genommen wird.

  1. Es können auch Projekte eingereicht werden, die nach dem 01.01.2022 begonnen haben, sofern sie bei Zugang des Bewilligungsbescheids noch nicht abgeschlossen sind.
  2. Bei vorzeitigem Projektstart können Projektmittel erst ab der Bewilligung aus den Verfügungsfonds ausgegeben werden.
  3. Folgekosten von Projekten müssen anderweitig abgesichert werden.
  4. Nach Umsetzung des Projekts ist ein Bericht und vollständiger Verwendungsnachweis (z. B. Rechnungen) spätestens bis zum 31.12.2024 einzureichen. Bei Fehlen der Verwendungsnachweise müssen die erhaltenen Fördermittel zurückgezahlt werden.
  5. Für Projektzwecke angeschaffte Sachmittel dürfen innerhalb von 2 Jahren ab Zugang des Bewilligungsbescheids nicht veräußert werden.
  6. Die Antragstellenden müssen das Projekt selbst durchführen, ggf. mit im Antrag angegeben Projektpartnern. Fördermittel dürfen nicht abgetreten oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  7. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer freiwilligen Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet das zuständige Stadtratsgremium nach Vorprüfung der Fachreferate aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
  8. Es erfolgt ein öffentlicher Förderaufruf mit Nennung der Antragsfrist. Die Antragstellung ist nach Förderaufruf ausschließlich elektronisch möglich. Das elektronische Antragsformular muss innerhalb der Antragsfrist vollständig ausgefüllt und mit den als Anlage vorgeschrieben Erklärungen und Nachweisen über die Homepage der Stadt Bamberg eingereicht werden. Auf der Homepage der Stadt Bamberg (https://www.stadt.bamberg.de/) wird die Antragsfrist bekannt gegeben.
  9. Nach Fristablauf eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nur für den Fall, dass die Fördermittel für fristgerecht eingegangene Anträge nicht aufgebraucht werden, erfolgt ein zweiter öffentlicher Förderaufruf, an dem zuvor verfristet eingegangene oder verspätet vervollständigte Anträge automatisch teilnehmen. Die Antragstellenden müssen evtl. zwischenzeitliche Änderungen hinsichtlich ihrer Angaben mitteilen.
  10. Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einzustufen sein, erfolgt die Förderung soweit zulässig als Kleinbeihilfe nach den einschlägigen EU-Verordnungen (sog. De-minimis-Beihilfe). Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten drei Steuerjahren Förderbescheide erhalten, auf denen Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder einer anderen De-minimis-Verordnung ausgewiesen sind, so muss deren Höhe auf dem Antragsformular angegeben werden.

Anzugeben sind auch bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte De-Minimis-Beihilfen.

Hinweis: Unbeschadet der Höchstgrenze nach Ziffer 1 kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, wie die Summe aller De-minimis-Beihilfen die einschlägige De-minimis-Grenze nicht übersteigt.

Zeitschiene Fonds I, II, III

  • 30. Mai 2023: Start der Antragseinreichung
  • 05. Juli 2023: letzter Tag zur Abgabe eines Antrags
  • 12. September 2023: Entscheidung Fonds III im Mobilitätssenat
  • 21. September 2023: Entscheidung Fonds I + II im Senat für Familie & Integration und Kultursenat
  • 05. Dezember 2023 letzter Tag zum Abruf der bewilligten Mittel
  • 01.10.2023 bis 30.09.2024: Bewilligungszeitraum/ Umsetzungsphase der geförderten Projekte
  • 31.12.2024: Fristende zur Einreichung der Verwendungsnachweise