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ALLRIS - Auszug

08.10.2015 - 15 Gebührenanpassung zum 20. Februar 2016 mit Neuf...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:

Zweiter Bürgermeister Dr. Lange

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Beschluss

Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat, folgende Satzung zu beschließen:

 

Gebührensatzung der Städtischen Volkshochschule Bamberg

(Volkshochschulgebührensatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebühren

§ 3 Studienfahrten

§ 4 Ermäßigung

§ 5 Gebührenerstattung

§ 6 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Nach § 9 der Satzung der Volkshochschule der Stadt Bamberg vom 10.08.1976 sind der Besuch der Kurse und die Benutzung der Einrichtungen der Volkshochschule gebührenpflichtig.

 

 

§ 2

Gebühren

 

Es werden folgende Gebühren von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Volkshochschule erhoben, die mit der Einschreibung entstehen und fällig werden:

 

1.Kursgebühren

a)Die Grundgebühr wird auf der Basis von 45 Minuten berechnet und beträgt

2,22 €/Kurzstunde.

b)Wenn aus didaktischen oder räumlichen Gründen eine begrenzte Teilnehmerzahl festgelegt werden muss, können erhöhte Gebühren bzw. Kosten für Mehraufwand berechnet werden.

c)Entstehen bei der Durchführung von Kursen erhöhte Kosten (z. B. Material, Benutzungsgebühren usw.), so ist der Mehraufwand entsprechend zu ersetzen. Die Kosten für den Mehraufwand sind jeweils im Lehrplan der Volkshochschule festzusetzen. Sie werden bei Ermäßigungen von Hörergebühren nach § 4 nicht berücksichtigt.

 

2.Gebühren für Veranstaltungen

Über die Gebührenerhebung und evtl. Kosten für Mehraufwand für Veranstaltungen (Wochenend- und Sonderkurse, Führungen, Exkursionen, Vorträge, Konzerte u. ä.) entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

 

3.Verwaltungsgebühren

Für eine einfache formelle Teilnahmebescheinigung ist eine Verwaltungsgebühr von 2,50 € zu erheben, für eine erweiterte formelle Teilnahmebescheinigung von 5,00 € sowie von 10,00 € für ein Zertifikat, das eine Prüfung einschließt.

 

§ 3

Studienfahrten

 

Die Studienfahrten sind kostendeckend zu kalkulieren.

 

 

§ 4

Ermäßigung

 

(1) Inhaber der Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung von 10 % auf zwei Kurse oder Führungen pro Semester.

 

(2) Studierende (Uni/FH) und Auszubildende mit Lehrvertrag (jeweils bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres), Schülerinnen und Schüler, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst und am freiwilligen Wehrdienst, Absolventen eines FSJ und FÖJ (freiwilliges soziales und ökologisches Jahr) bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung von 20 %.

 

(3) Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten, sowie Sozialhilfeempfängern, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) bekommen, wird unter Vorlage entsprechender Bescheide eine Ermäßigung von 30 % gewährt.

 

(4) Eine nachträgliche Ermäßigung ist grundsätzlich nicht möglich. Für Studienfahrten und - reisen, Führungen, Exkursionen sowie Sonderkurse wird keine Ermäßigung gewährt.

 

(5) Der Volkshochschule Bamberg Stadt obliegt es, Mitgliedern des Fördervereines Ermäßigungen zu gewähren.

 

 

§ 5

Gebührenerstattung

 

Für Kurse und Veranstaltungen, die nicht zu Stande kommen, werden die Gebühren erstattet. Die Rücktrittsbedingungen sind im jeweils gültigen Semesterprogramm abgedruckt.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 20. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Städtischen Volkshochschule Bamberg vom 11. November 2013 außer Kraft.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig