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ALLRIS - Auszug

11.10.2017 - 5 "Sozialklausel" im Wohnungsbau Erlass einer Ric...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag:Oberbürgermeister Starke

Herr berufsmäßiger Stadtrat Beese

 

Stadtrat Schwimmbeck stellt folgenden einen Änderungsantrag:

 

"Über folgende 3 Änderungsvorschläge soll einzeln abgestimmt werden:

 

4) Teil I, Ziffer 2 der Richtlinie ändern zu: "Der Anteil der Wohnfläche, welcher unter die "Sozialklausel" fällt, beträgt 30 % (bisher 20 %)

 

5) Teil II, Ziffer 2.2 der Richtlinie ändern zu: "Die Mietbindungsdauer gilt für 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Objektes" (bisher: 20 Jahre)

 

6) Einführungssatz zu Teil II der Richtlinie: Der bisherige Satz "Alle vier nachfolgenden Umsetzungsmöglichkeiten sind zur Erfüllung der Sozialklausel miteinander kombinierbar oder einzeln anwendbar." wird ergänzt/fortgeführt mit dem Satz: "Die Belegung bei einkommensorientierter Förderung ist dabei so zu gestalten, oder es ist bei Anwendung der "Städtischen Mietobergrenze" ein so großer Anteil des Wohnraums an der jeweils gültigen KdU-Grenze festzusetzen, dass die Quote zu 2/3 mit Wohnraum an der KdU-Grenze realisiert bzw. übertragen bzw. abgelöst wird."

 

Abstimmungsergebnis zu Ziffer 4:

Ja-Stimmen:2

Nein-Stimmen:11

 

Abstimmungsergebnis zu Ziffer 5:

Ja-Stimmen:2

Nein-Stimmen:11

 

Abstimmungsergebnis zu Ziffer 6:

Nein-Stimmen:13

 

Damit ist der Antrag in allen Ziffern abgelehnt.

 

Auf Antrag der Verwaltung ergeht folgender Beschluss:

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Beschluss

 

1.Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates zur Kenntnis.

 

2.Der Bau- und Werksenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

 

Die Vollsitzung beschließt die „Richtlinie Sozialklausel“ entsprechend den Anlagen 1 und 2 mit folgenden Änderungen/Korrekturen:

 

a)      in Anlage 1, Teil III (Vollzug), Ziff. 4 wird der Begriff „mittelbare Bindung“ durch „mittelbare Belegung“ ersetzt,

 

b)      Anlage 1, Teil I (Anwendungsbereich), Ziff. 2, wird ergänzt durch:

 

Zur Vermeidung von Umgehungen sind die Voraussetzungen für die Anwendung auch erfüllt, wenn formal getrennte Wohnbauvorhaben derselben Art in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Wohnflächengrenzen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher Zusammenhang ist vor allem gegeben, wenn die Anlagen auf demselben oder benachbarten Grundstück liegen und die Umsetzung maximal 10 auseinerander liegt. Eine Umsetzung durch verschiedene Bauherren ist ebenfalls unbeachtlich.““

 

3.Der Bau- und Werksenat stellt klar, dass die Eckdaten aus der „Richtlinie Sozialklausel“ auch auf Bebauungsplanverfahren Anwendung finden, die zwischen dieser Beschlussfassung und der Behandlung in der Vollsitzung einen Auslegungsbeschluss erhalten.

 

4.Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung nach Ablauf von zwei Jahren einen Erfahrungsbericht vorzulegen.

 

5.Die Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.01.2017, von Herrn Stadtrat Schwimmbeck vom 15.02.2017 und vom 11.10.2017 und der GAL-Stadtratsfraktion vom 27.03.2017 sind geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

  • Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates              
  •      zur Kenntnis.
  • Der Bau- und Werksenat empfiehlt der Vollsitzung folgende
  •      Beschlussfassung:
  •      „Die Vollsitzung beschließt die „Richtlinie Sozialklausel“
  •        entsprechend den Anlagen 1 und 2 mit folgenden
  •        Änderungen/Korrekturen:
  •        a) in Anlage 1, Teil III (Vollzug), Ziff. 4 wird der Begriff
  •            „mittelbare Bindung“ durch „mittelbare Belegung“ ersetzt,

     zur Kenntnis.

 

  • Der Bau- und Werksenat empfiehlt der Vollsitzung folgende

     Beschlussfassung:

 

     „Die Vollsitzung beschließt die „Richtlinie Sozialklausel“

       entsprechend den Anlagen 1 und 2 mit folgenden

       Änderungen/Korrekturen:

 

       a) in Anlage 1, Teil III (Vollzug), Ziff. 4 wird der Begriff

  •            „mittelbare Bindung“ durch „mittelbare Belegung“ ersetzt,Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates              

     zur Kenntnis.

 

  • Der Bau- und Werksenat empfiehlt der Vollsitzung folgende

     Beschlussfassung:

 

     „Die Vollsitzung beschließt die „Richtlinie Sozialklausel“

       entsprechend den Anlagen 1 und 2 mit folgenden

       Änderungen/Korrekturen:

 

       a) in Anlage 1, Teil III (Vollzug), Ziff. 4 wird der Begriff

           „mittelbare Bindung“ durch „mittelbare Belegung“ ersetzt,

 

 

  • Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates

     zur Kenntnis.

 

  • Der Bau- und Werksenat empfiehlt der Vollsitzung folgende

     Beschlussfassung:

 

     „Die Vollsitzung beschließt die „Richtlinie Sozialklausel“

       entsprechend den Anlagen 1 und 2 mit folgenden

       Änderungen/Korrekturen:

 

       a) in Anlage 1, Teil III (Vollzug), Ziff. 4 wird der Begriff

           „mittelbare Bindung“ durch „mittelbare Belegung“ ersetzt,

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:8

Nein- Stimmen:5

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Anlagen zur Vorlage