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Inhalt
ALLRIS - Auszug

29.11.2017 - 8 Neufassung der Satzung über den Migranten- und ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Zweiter Bürgermeister Dr. Lange

 

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Beschluss

 

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

 

 

 

Satzung

über den Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg

 

vom

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1Migranten- und Integrationsbeirat

§ 2Aufgaben und Rechte

§ 3Pflichten der Mitglieder

§ 4Zusammensetzung

§ 5Wahl und Wahlrecht

§ 6Amtszeit

§ 7Vorsitz

§ 8Geschäftsführender Ausschuss

§ 9Arbeitsausschüsse

§ 10Ehrenamt

§ 11Geschäftsgang

§ 12Haushaltsmittel

§ 13Geschäftsführung

§ 14In-Kraft-Treten

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist folgende Satzung:

 

 

§ 1

Migranten- und Integrationsbeirat

 

Die Stadt Bamberg bildet zur Wahrung demokratischer Grundrechte, im Interesse guter menschlicher Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern mit und ohne Migrationshintergrund und zur Förderung der Integration und des gleichberechtigten Zusammenlebens in Bamberg einen Migranten- und Integrationsbeirat.

 

 

§ 2

Aufgaben und Rechte

 

(1)Der Migranten- und Integrationsbeirat vertritt die Belange der Bambergerinnen und Bamberger mit Migrationshintergrund gegenüber der Stadt Bamberg und der Öffentlichkeit. Der Beirat berät den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Fragen, die die in Bamberg lebende Bevölkerung mit Migrationshintergrund allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg gehören. Der Beirat soll darüber hinaus die Verbindung verschiedener Bevölkerungsgruppen mit und ohne Migrationshintergrund fördern. Er kann Veranstaltungen und Projekte durchführen sowie Publikationen herausgeben. Die Möglichkeit zur Kooperation mit anderen Institutionen steht dem Beirat offen.

 

(2) Der Migranten- und Integrationsbeirat kann Anträge an den Stadtrat und die Stadtverwaltung Bamberg stellen, Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben. Die zuständige Stelle soll Anträge und Empfehlungen des Migranten- und Integrationsbeirates innerhalb einer Frist von 3 Monaten behandeln.

 

(3)Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Migranten- und Integrationsbeirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. Zu den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die Angelegenheiten nach Abs. 1 behandeln, kann der Vorsitzende des Migranten- und Integrationsbeirates auf dessen Antrag zugezogen werden und zu den in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten Stellung nehmen.

 

 

§ 3

Pflichten der Mitglieder

 

(1)Die Mitglieder des Migranten- und Integrationsbeirates sind verpflichtet, dessen Arbeit zu unterstützen, insbesondere an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, sich für ein respektvolles Miteinander einzusetzen und sich für ein diskriminierungsfreies Zusammenleben zu engagieren.

 

(2)Auf Antrag des Migranten- und Integrationsbeirates kann der Stadtrat ein Beiratsmitglied abberufen, wenn es

a) innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat oder

b) wiederholt rassistische Positionen und diskriminierende Ideologien vertritt.

 

(3) Ein Mitglied kann sein Amt niederlegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

 

§ 4

Zusammensetzung

 

(1)Dem Migranten- und Integrationsbeirat gehören die Vertreterinnen und Vertreter einzelner ausländischer Staatsangehörigkeiten (Staatsangehörigkeitsgruppen) als Mitglieder an.

 

(2)Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der in Bamberg am 1. Januar des jeweiligen Wahljahres mit Hauptwohnsitz gemeldeten ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger.

 

Die einzelnen Staatsangehörigkeitsgruppen entsenden in den Migranten- und Integrationsbeirat:

 

bei 201-800

in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen1 Mitglied

 

bei 801-1500

in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen2 Mitglieder

 

bei 1501-2200

in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen3 Mitglieder

 

bei 2201-2900

in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen4 Mitglieder

 

bei mehr als 2900

in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen 5 Mitglieder.

 

(3) Staatsangehörigkeitsgruppen mit bis zu 200 gemeldeten Staatsangehörigen und Staatenlose, die hiernach keinen Sitz erhalten, werden zu einer Gruppe zusammengefasst. Die Zahl der Mitglieder, die diese Gruppe in den Migranten- und Integrationsbeirat entsendet, richtet sich nach Satz 2.

 

(4)Der Migranten- und Integrationsbeirat kann Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen bei Bedarf beratend hinzuziehen.

 

 

§ 5

Wahl und Wahlrecht

 

Die Mitglieder des Beirates werden getrennt nach Staatsangehörigkeitsgruppen gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung für den Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg.

 

 

§ 6

Amtszeit

 

(1) Die Amtszeit des Migranten- und Integrationsbeirates beträgt sechs Jahre.

 

(2) Das Amt jedes Mitglieds endet mit der Berufung der neuen Mitglieder, sonst durch Niederlegung (§ 3 Abs. 3), Abberufung (§ 3 Abs. 2), Wegzug und Tod. Ein Wechsel der Staatsangehörigkeit bleibt während der Wahlperiode für Mitgliedschaft und Sitzverteilung außer Betracht.

 

 

§ 7

Vorsitz

 

(1)Der Migranten- und Integrationsbeirat wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretungen aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(2)Die/Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Migranten- und Integrationsbeirates und des geschäftsführenden Ausschusses (§ 8) einzuberufen und zu leiten. Die erste Sitzung wird vom Oberbürgermeister einberufen und bis zur Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden geleitet.

 

(3)Die/Der Vorsitzende vertritt den Migranten- und Integrationsbeirat nach außen.

 

 

 

§ 8

Geschäftsführender Ausschuss

 

(1)Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Beirates, dessen Stellvertretungen, den Sprecherinnen / Sprechern der Arbeitsausschüsse sowie drei weiteren Mitgliedern, die vom Migranten- und Integrationsbeirat mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

(2)Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die laufenden Geschäfte für den Migranten- und Integrationsbeirat wahr. Er bereitet insbesondere die Sitzungen des Beirates vor.

 

(3) In dringlichen Angelegenheiten kann er an Stelle des Migranten- und Integrationsbeirates handeln. Er kann insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Migranten- und Integrationsbeirates Presseerklärungen abgeben, Resolutionen beschließen und in sonstiger Weise gegenüber der Öffentlichkeit Stellung nehmen, wenn eine Einberufung des Migranten- und Integrationsbeirates aus Zeitgründen nicht möglich ist.

Der Geschäftsführende Ausschuss informiert den Migranten- und Integrationsbeirat über seine Tätigkeit in der jeweils folgenden Beiratssitzung.

 

(4) Der Migranten- und Integrationsbeirat kann ein Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migranten- und Integrationsbeirates gestellt werden; der Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Migranten- und Integrationsbeirates.

 

 

§ 9

Arbeitsausschüsse

 

(1) Der Migranten- und Integrationsbeirat kann durch Beschluss zu bestimmten Themen Arbeitsausschüsse einrichten und auch wieder auflösen.

 

(2) Der Migranten- und Integrationsbeirat wählt aus seiner Mitte für jeden Arbeitsausschuss eine Sprecherin oder einen Sprecher.

 

(3) Die Kompetenzen der Arbeitsausschüsse sowie ihrer Sprecherinnen und Sprecher werden jeweils vom Migranten- und Integrationsbeirat geregelt.

 

 

§ 10

Ehrenamt

 

(1) Die Tätigkeit im Migranten- und Integrationsbeirat ist ehrenamtlich. Es kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

(2) Die gewählten Mitglieder des Beirates werden vom Stadtrat jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen.

 

§ 11

Geschäftsgang

 

(1)Die/Der Vorsitzende beruft den Migranten- und Integrationsbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, jedoch mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen ein.

 

(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

(3)Der Migranten- und Integrationsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wird zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, ist für die Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder ausreichend. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Kann auch nach dieser Regelung kein Beschluss gefasst werden, entscheidet der geschäftsführende Ausschuss über den Verhandlungsgegenstand.

 

(4) Der Migranten- und Integrationsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ergänzend hierzu gelten für den Geschäftsgang die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(5)Die Verhandlungssprache ist deutsch.

 

 

§ 12

Haushaltsmittel

 

Der Migranten- und Integrationsbeirat verfügt eigenverantwortlich über die von der Stadt Bamberg gewährten Haushaltsmittel. Über deren Verwendung kann die Stadt Bamberg Nachweise verlangen.

 

 

 

§ 13

Geschäftsführung

 

(1)Die Führung der Geschäfte obliegt der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretung.

 

(2) Die Stadt Bamberg richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle arbeitet eng und vertrauensvoll mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und allen Gremien des Beirates zusammen. Sie gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Migranten- und Integrationsbeirates und setzt die Entscheidungen des Gremiums um. Die Geschäftsstelle verwaltet die dem Migranten- und Integrationsbeirat von der Stadt Bamberg zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

 

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg vom 08.08.2006 außer Kraft.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig