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ALLRIS - Auszug

18.11.2020 - 6 Satzung zur Verleihung des Ehrentitels Alt-Stad...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Berufsmäßiger Stadtrat Hinterstein

 

Antrag von Stadtratsmitglied Stieringer:

 

2. Beratung im Ältestenrat der Stadt Bamberg:

 

Die Verleihung des Ehrentitels „Alt-Stadträtin“ bzw. „Alt-Stadtrat“ wurde im Ältestenrat der Stadt Bamberg beraten. In der Sitzung am 26.10.2020 empfahlen die Mitglieder des Ältestenrates, eine Verleihung des Ehrentitels an Stadtratsmitglieder, welche mindestens drei Wahlperioden dem Gremium angehört haben.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen 25

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.

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Beschluss

 

1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:

 

Satzung über die Verleihung der Ehrenbezeichnung „Alt-Stadträtin" bzw. „Alt-Stadtrat"

 

vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist folgende Satzung:

 

 

§1

Verleihung des Ehrentitels Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat

 

1. Der Stadtrat kann ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, welche mindestens zwei Wahlzeiten dem Stadtrat der Stadt Bamberg angehörten, mit ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Stadtrat den Ehrentitel Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat verleihen. Die Wahlzeiten müssen dabei nicht zusammenhängen.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg kann die Ehrenbezeichnung auch ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern verleihen, die bei ihrem endgültigen Ausscheiden noch nicht zwei Wahlzeiten dem Stadtrat der Stadt Bamberg angehörten, wenn sie sich um die Stadt Bamberg durch ihre Stadtratstätigkeit besondere Verdienste erworben haben oder wenn ihr Lebensalter die Ehrenbezeichnung Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat angemessen erscheinen lässt.

 

3. Die Verleihung erfolgt im Rahmen einer Stadtratssitzung. Die Geehrten erhalten eine Verleihungsurkunde.

 

 

§ 2

Widerruf der Ehrenbezeichnung

 

1. Die Verleihung der Ehrenbezeichnung Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn das unwürdige Verhalten bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist.

 

2. Der Widerruf muss durch den Stadtrat beschlossen werden. Er wird durch Zustellung eines Widerrufbescheides vollzogen. Die Auszeichnungen sind in diesem Falle zurückzugeben.

 

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

3. Der Antrag des ehemaligen Stadtratsmitgliedes Michael Bosch vom 29.04.2020 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig 

 

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Anlagen zur Vorlage