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Inhalt
ALLRIS - Auszug

30.03.2011 - 19 Nutzung städtischer Einrichtungen durch politis...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Oberrechtsrat Hinterstein

 

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Beschluss

 

1.               Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.      Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung

über die Zulassung zur Benutzung

öffentlicher Einrichtungen - Hallen in der Stadt Bamberg

(Hallenbenutzungssatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1    Anwendungsbereich

§ 2    Widmung

§ 3    Nutzungsberechtigte

§ 4    Zulassung

§ 5    Zulassungsvoraussetzungen

§ 6    Kapazitäten

§ 7    Versagungsgründe

§ 8    Abschluss von privatrechtlichen Nutzungsverträgen

§ 9    Übergangsbestimmung

§ 10  In-Kraft-Treten

 

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1)   Diese Satzung regelt die Zulassung zur Benutzung folgender, im Eigentum der Stadt Bamberg stehenden und von ihr unterhaltener Einrichtungen:

 

1.      Hegelsaal der Konzert- und Kongresshalle,

2.      Josef-Keilberth-Saal der Konzert- und Kongresshalle,

3.      Spiegelsaal der Harmonie         und

4.      Grüner Saal der Harmonie.

 

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen werden im Folgenden kurz zusammenfassend als „Hallen“ bezeichnet.

 

 

§ 2

Widmung

 

(1)   Die Hallen dienen als öffentliche Einrichtungen der Stadt Bamberg dem kulturellen, gesellschaftlichen, gewerblichen und politischen Leben der Stadt.

Sie stehen insbesondere für Konzerte, Kongresse, Tagungen, Seminare, Versammlungen, Vorträge, Schulungen, öffentliche Vergnügungen, Betriebs-, Familien- und Vereinsfeiern sowie für Ausstellungen, Produktpräsentationen und sonstige Werbeveranstaltungen zur Verfügung, soweit sie nicht für den Verwaltungsgebrauch der Stadt benötigt werden (Eigenbedarf).

 

 

(2)   Der Josef-Keilberth-Saal der Konzert- und Kongresshalle steht vornehmlich für Konzerte der Stiftung Bamberger Symphoniker, Bayerische Staatsphilharmonie zur Verfügung. Dieser steht an mindestens 135 Tagen jährlich ein primäres Nutzungsrecht sowie ein jährliches Vorbelegungsrecht des Josef-Keilberth-Saales zu.

 

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Hallen durch Nutzungsberechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 dieser Satzung nur für solche Veranstaltungen benutzt werden,

 

a)      die organisatorischen und internen Zwecken im Sinne des § 9 des Gesetzes über die politischen               Parteien (Parteiengesetz – PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994               (BGBl. I S. 149) dienen, insbesondere etwa zur Durchführung von Parteitagen, Hauptversamm-              lungen, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende Wahlen               und parteiinternen Veranstaltungen zu Programmentwürfen.

 

und

 

b)     die einen konkreten regional- oder landespolitischen Bezug zur Stadt Bamberg, zum Bezirk               Oberfranken, zum Regierungsbezirk Oberfranken oder zum Freistaat Bayern aufweisen.

 

(4)   Auf die Aufrechterhaltung der Hallen oder Teilflächen oder Anlageeinrichtungen derselben als öffentliche Einrichtungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

§ 3

Nutzungsberechtigte

 

(1)   Die Einwohner der Stadt Bamberg sowie die im Stadtgebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, die Hallen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu benutzen.

 

(2)   Auswärtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann die Benutzung der Hallen gestattet werden.

 

(3)   Parteien im Sinne des § 2 PartG und Wählervereinigungen oder Wählergruppen sind zur Benutzung der Hallen nach Maßgabe des geltenden Rechts und der Regelungen dieser Satzung berechtigt.

 

 

§ 4

Zulassung

 

(1)   Jeder Nutzungsberechtigte hat das Recht zur Benutzung der Hallen nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen zu werden.

 

(2)   Die Benutzungszulassung ist zu erteilen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 dieser Satzung erfüllt sind, die für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Kapazitäten gemäß § 6 zur Verfügung stehen und Versagungsgründe gemäß § 7 nicht entgegenstehen.

 

 

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

 

(1)   Die Zulassung zur Benutzung der Hallen ist bei der Bamberg Congress + Event GmbH zu beantragen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

 

1.      Angabe des Vor- und Nachnamens des Antragstellers, der Anschrift und die Unterschrift des               Antragstellers; bei juristischen Personen die Angabe des Namens, Sitzes, Anschrift und die Un-              terschrift des Vertretungsberechtigten;

 

2.      Angaben über Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Veranstaltung; insbesondere:

 

a)              Zeitraum der Nutzungsüberlassung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit),

b)              Zeitraum der Veranstaltung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit),

c)              Art / Anlass der Veranstaltung,

d)              Art der Musikdarbietung,

e)              Bestuhlung / Ausstattung der Räume,

f)              Verabreichung von Speisen und Getränken (Ort, Art, Umfang),

g)              Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Sperrzeit,

h)               Vermittlungstätigkeit für Dritte.

 

Auf Verlangen der Bamberg Congress + Event GmbH sind unverzüglich fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.

 

(2)   Ändern sich die dem Antrag auf Zulassung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller unverzüglich der Bamberg Congress + Event GmbH mitzuteilen.

 

(3)   Ferner setzt die Zulassung die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bamberg Congress + Event GmbH in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Form voraus.

 

 

§ 6

Kapazitäten

 

(1)   Die Zulassung kann nur erteilt werden, sofern die für die beabsichtigte Nutzungsart und Nutzungszeit erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

 

(2)   Soweit für die Hallen für bestimmte Nutzungszeiten mehrere widerstreitende Anträge vorliegen (Kapazitätenkonflikt), ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, dessen Zulassungsantrag zeitlich früher eingegangen ist; maßgeblich für den Zugangsnachweis ist der Zugang (Eingangsstempel) bei der Bamberg Congress + Event GmbH („Prioritätsprinzip“). Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Zulassungsanträgen ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, bei dem nach der jeweils geltenden Nutzungsvereinbarung die höheren Nutzungsentgelte anfallen.

 

 

§ 7

Versagungsgründe

 

Die Benutzungszulassung ist zu versagen, wenn und soweit

 

1.      die beabsichtigte Nutzung nach der Zweckbestimmung des § 2 dieser Satzung unzulässig ist;

 

2.      zur beabsichtigten Nutzungszeit die beantragten Räume zum Zwecke des Eigenbedarfs durch die               Stadt Bamberg benötigt werden;

 

3.      zur beabsichtigten Nutzungszeit der Stiftung Bamberger Symphoniker, Bayerische Staatsphil-              harmonie ein primäres Nutzungsrecht des Josef-Keilberth-Saals der Konzert- und Kongresshalle               zusteht;

 

4.      die Räume der Hallen wegen ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung für die beabsichtigte               Benutzung nicht geeignet sind;

 

 

 

 

 

5.      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Benutzung erforderliche               Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere der Antragsteller in der Vergangenheit gegen seine               Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung oder gegen Verträge über die Nutzung der               Hallen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen hat.

 

6.      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beabsichtigte Benutzung zu einer Gefahr für die               öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt oder einen Schaden für die Hallen erwarten lässt und               eine Gefahren- oder Schadensabwendung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand               möglich ist;

 

7.      die beabsichtigte Benutzung im Übrigen gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere si-              cherheits- oder baurechtlich unzulässig ist;

 

8.      die beabsichtigte Nutzung zur Darstellung und/oder Verbreitung verfassungs- und gesetzeswid-              rigen Gedankengutes genutzt wird;

 

9.      der Nutzer eine nach den Geschäftsbedingungen der Bamberg Congress + Event GmbH zu leis-              tende Kaution nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß geleistet hat.

 

 

§ 8

Abschluss von privatrechtlichen Nutzungsverträgen

 

(1) Die Bamberg Congress + Event GmbH ist von der Stadt Bamberg mit der Verwaltung und dem Betrieb der Hallen beauftragt. Die Zulassung zur Benutzung der Hallen erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages (Veranstaltungsvertrag) mit der Bamberg Congress + Event GmbH.

 

(2) Für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Hausordnung der Bamberg Congress + Event GmbH in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 

 

§ 9

Übergangsbestimmung

 

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bestehenden Zulassungen über die Benutzung der Hallen bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 22. April 2011 in Kraft.

 

 

3.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages der               Stadt Bamberg mit der Bamberg Congress + Event GmbH gemäß Anlage 2.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

JA- Stimmen:         36             

Nein- Stimmen:       2

Stadtratsmitglied Laaser nimmt gem. Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teil.

             

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Anlagen zur Vorlage