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ALLRIS - Auszug

18.11.2014 - 6 Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes; Änder...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Oberbürgermeister Starke

 

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Beschluss

 

1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2. Der Umweltsenat empfiehlt dem Stadtrat  folgende Beschlussfassung:

 

Verordnung der Stadt Bamberg zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung)

 

                                                                      Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungs-gesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl I S.1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.August 2013 (BGBl I S. 3154),  in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr.2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025),  zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.Juli 2014 (GVBL S. 286),  folgende Verordnung:

§1

 

1.              § 3 erhält folgende neue Fassung:

 

㤠3

Beförderungsentgelte

 

(1)              Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

a)              dem Grundpreis von 3,60 €

)          dem Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Schalteinheit) von 3,80 €

c)              dem Kilometerpreis in den Tarifstufen I und II (Abs. 2)

d)              dem Zeitpreis (Wartezeitpreis) nach Abs. 3

e)              den Zuschlägen nach Abs. 4.

 

Kilometerpreis und Zeitpreis (Wartezeitpreis) werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.

 

(2)              Der Kilometerpreis beträgt (Tarifstufe I) beträgt in den Tarifzonen I und II

für den ersten Kilometer ( 0,20 € je 76,90 m)                         2,60 €

ab dem zweiten Kilometer ( 0,20 €  je 111,1 m)                                  1,80 €

ab dem neunten Kilometer ( 0,20 € je 117,6 m)                                 1,70 €

 

Die Anfahrt zum Fahrgast innerhalb der Stadt Bamberg (Tarifzone I) ist frei. Für Anfahrten (Abholfahrten) zum Fahrgast außerhalb des Stadtgebietes Bamberg (Tarifzone II), die nicht in das Stadtgebiet Bamberg zurückführen, wird ein Kilometerpreis von 2,60 € für den ersten Anfahrtskilometer, von 1,80 € ab dem zweiten Anfahrtskilometer sowie von 1,70 € ab dem neunten Anfahrtskilometer berechnet (Tarifstufe I).

 

Die Anfahrtskilometer werden ab der dem Zielort nächstgelegenen Ortstafel (Zeichen 311 gem. § 42 Abs. 3 StVO) gezählt.

 

Die Fahrten in Tarifzone II werden mit Tarifstufe I von der Ortstafel der Stadt Bamberg bis zum Abholpunkt des Fahrgastes berechnet. Ist das Ziel des Kunden Tarifzone I, wird Tarifstufe II (kein Kilometerpreis) bis zur Anfangsschaltung der Tarifstufe I geschaltet, danach wird mit Tarifstufe I weiterberechnet.

 

(3)              Der Zeitpreis (Wartezeitpreis) beträgt pro Stunde 28,-- € (0,20 € je 25,7 s). Er wird bei jedem Halten und jeder Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (Wartezeitpreis pro Stunde: Kilometerpreis) fällig, wenn dies nach dem Einsteigen des Fahrgastes auf dessen Veranlassung oder aus verkehrlichen Gründen erforderlich wird

 

Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt:

für den ersten Kilometer 10,8 km/h

ab dem zweiten Kilometer 15,6 km/h

ab dem siebten Kilometer 16,5 km/h

 

Wird ein Taxi bestellt, so wird für eine Wartezeit von 3 Minuten kein Entgelt berechnet. Für jede weitere angefangene Minute Wartezeit, die aus vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen entsteht, wird ein Entgelt nach Abs. 3 Satz 1 erhoben. Wartezeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der Zeitraum, der zwischen dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers und dem Einsteigen des Fahrgastes liegt. Der Fahrpreisanzeiger ist unmittelbar nach Eintreffen (Fahrzeugstillstand) am vereinbarten Ort - falls ein bestimmter Abholzeitpunkt vereinbart wurde, jedoch erst nach Erreichen dieses Zeitpunktes - einzuschalten. Das Fahrpersonal hat sich unverzüglich nach dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers beim Besteller zu melden.

 

(4)              Es können folgende Zuschläge erhoben werden:

 

              a)              Gepäck

              üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück              0,50 €

              üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck                            frei

              sowie Kinderwagen, Rollstühle, Gehhilfen                                                        frei

 

              b)              Tiere

              jedes frei transportierte Tier                                                                                    0,50 €

              jeder Käfig oder Transportbehälter                                                                      0,50 €

              Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere

              Hilflose unentbehrlich sind                                                                                     frei

 

              c)              Beförderung durch bestelltes Kombifahrzeug                                          3,00 €

              Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an.

 

              d)              Beförderung durch bestelltes Großraumfahrzeug

              (bis zu sechs Personen)                            6,00 €

              (bis zu acht Personen)                            9,00 €

              Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an

 

e)               Für die Nutzung eines mit einem Rollstuhl befahrbaren Fahrzeugs

durch einen Fahrgast, der auf die Beförderung in einem derartigen

Fahrzeug angewiesen ist.                                                                                                  10,00 €

(5)              Die Zuschläge dürfen nur im Stillstand des Fahrzeuges geschaltet werden. Die Summe der Zuschläge darf 10,00 € nicht überschreiten.

 

(6)              Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

 

(7)              Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

 

(8)              Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten von pauschal 7,00 € zu entrichten."

 

 

2.              § 5 erhält folgende neue Fassung:

 

㤠5

Fahrpreisanzeiger

 

(1)              Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.

 

(2)              Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

 

(3)              Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte War­tezeit 0,20 € pro 25,7 Sekunden zu berechnen.

 

(4)              Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes zu beseitigen.

 

(5)              Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach In-Kraft-Treten der Taxitarifverordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

 

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Anlagen zur Vorlage