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ALLRIS - Auszug

10.12.2014 - 43 Gemeinsame Haushaltssatzung für die von der Sta...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Felix

 

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Beschluss

 

 

 

Gemeinsame

H A U S H A L T S S A T Z U N G

r die von der Stadt Bamberg verwalteten kommunalen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2015.

 

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Bamberg folgende Haus­haltssatzung:

§ 1

 

(1)              Die als Anlage beigefügten Einzelhaushaltspläne für das Haushaltsjahr 2015 werden hiermit festgesetzt; sie schließen ab

             

 

(2)              Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Sondervermögen der St.-Getreu-Stiftung Bamberg „Krankenhausbereich" für das Wirtschaftsjahr 2015 wird im

 

a)              Erfolgsplan in den Erträgen mit                               991.800 €

              und in den Aufwendungen mit                            1.023.700 €

              und

b)              im Vermögensplan

              in den Einnahmen

              und Ausgaben mit                                                             31.900 €

 

festgesetzt.

 

 

 

§ 2

 

(1)              Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt der Bürgerspital-Stiftung wird auf 2.861.000 € festgesetzt.

(2)              Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung wird auf 527.000 € festgesetzt.

(3)              Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt der Edgar-Wolf'schen-Stiftung wird auf 900.000 € festgesetzt.

(4)              Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der weiteren Stiftungen sind nicht vorgesehen.

(5)              Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Wirtschaftsplan - Vermögensplan - für das Sondervermögen der St.-Getreu-Stiftung „Krankenhausbereich" sind nicht vorgesehen.

 

 

§ 3

 

(1)              Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird im Vermögenshaushalt der Krankenhaus-Stiftung auf 225.000 € festgesetzt.

 

(2)              Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird im Vermögenshaushalt der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung auf 1.015.000 € festgesetzt.

 

(3)              Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögenshaushalten der weiteren Stiftungen sind nicht vorgesehen.

 

(4)              Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan für das Sondervermögen der St.-Getreu-Stiftung Bamberg „Krankenhausbereich" sind nicht vorgesehen.

 

 

§ 4

 

(1)              Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach den Haushaltsplänen wird festgesetzt auf

              a)    123.000 €r die Antonistift-Stiftung,

b) 3.000.000 €r die Bürgerspital-Stiftung,

c)                  500.000 €r die St.-Getreu-Stiftung,

d)    500.000 €r die Krankenhaus-Stiftung,

e)                  1.600 €r die Dr.-Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung,

f)                  1.600 €r die Waisenhaus-Stiftung,

g)              500.000 €r die König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung,

h)                19.400 €r die Paritätische Wohltätigkeitsstiftung,

i)                  1.300 €r die Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim´sche-Stiftung,

j)                     100 €r die Vereinigte Stipendien-Stiftung für Studierende in Bamberg,

k)              500.000 €r die Edgar-Wolf´sche Stiftung,

l)                       50 €r die Firnhaber-Trendel-Stiftung,

m)                     300 €r die Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung,

n)                  1.300 €r die Schwesternhaus-Stiftung,

o)              250.000 €r die Rudolf-Kraus-Stiftung,

p)        1.200 €r die Hans-Friedrich-Oskar-Deis-Gedächtnis-Stiftung,

q)                     400 €r die Edith-und-Erhard-Bausch-Stiftung und

r)                              100 €r die Schiffauer-Stiftung.

 

 

 

§ 5

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig: