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ALLRIS - Auszug

16.03.2016 - 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg Einfü...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag:              Herr berufsmäßiger Stadtrat Hinterstein

 

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Beschluss

 

1.              Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung

der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

(Ortssatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 32, 33, 34, 35, 40 und 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458), folgende Satzung::

 

§1

 

Die Satzung der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Ortssatzung) vom 8. Mai 2014 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 16.05.2014, Nr. 11) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 3 Ziffer 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. Senat für Familie, Integration, Senioren und Soziales

(„Familien- und Integrationssenat")"

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 9. April 2016 in Kraft.

 

 

 

3.              Der Stadtrat beschließt folgende Änderung seiner Geschäftsordnung:

 

§ 12 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende neue Fassung:

 

7.              Senat für Familie, Integration, Senioren und Soziales

(„Familien- und Integrationssenat")

 

Zuständigkeit:

- Belange der Familien und Senioren

- Belange der Integration

- Soziale Belange

- Belange der Beiräte, Beauftragten und Kommissionen

- Belange der Gleichstellungsbeauftragten

 

A)              Vorberatung von

 

1.              allen Belangen der Familien und Senioren und sozialer Belange

                            von grundsätzlicher Bedeutung,

 

2.              Fragen der Integrationspolitik der Stadt Bamberg von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere:

 

-              den Belangen der städtischen Flüchtlingseinrichtungen,

 

-              den Fragen im Zusammenhang mit den Schnittstellen zwischen den Belangen der staatlichen Flüchtlingseinrichtungen und den Belangen der Stadt Bamberg,

 

-              den Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Förderung einer sozialraum- und stadtteilorientierten Integrationsarbeit, einer vernetzten Integrationsinfrastruktur und dem Anschub sowie der weiteren Entwicklung von Integrationsprogrammen und -projekten,

 

3.              Belangen der städtischen Beiräte, Beauftragten und Kommissionen sowie des Ombudsteams von grundsätzlicher Bedeutung, für die der Stadtrat zur abschließenden Entscheidung zuständig ist, insbesondere die Errichtung neuer oder die Ablösung bestehender Beiräte, Beauftragter und Kommissionen,

 

4.              Belangen der Gleichstellungsbeauftragten von grundsätzlicher Bedeutung, für die der Stadtrat abschließend zur Entscheidung zuständig ist.

 

 

B)              Entscheidung über

 

1.              sonstige Belange der Familien und Senioren und sozialer Belange von nicht grundsätzlicher Bedeutung soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist,

 

2.              Fragen der Integrationspolitik der Stadt Bamberg,                                           insbesondere

 

-              den Belangen der städtischen                                                         Flüchtlingseinrichtungen,

 

-              den Fragen im Zusammenhang mit den Schnittstellen zwischen den Belangen der staatlichen Flüchtlingseinrichtungen und den Belangen der Stadt Bamberg,

 

-              den Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Förderung einer sozialraum- und stadtteilorientierten Integrationsarbeit, einer vernetzten Integrationsinfrastruktur und dem Anschub sowie der weiteren Entwicklung von Integrationsprogrammen und -projekten,

 

von nicht grundsätzlicher Bedeutung soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist,

 

3.              Belange der städtischen Beiräte, Beauftragten und Kommissionen sowie des Ombudsteams von nicht grundsätzlicher Bedeutung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist,

 

4.              Belange der Gleichstellungsbeauftragten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig