26.01.2010 - 9 Bürgerspital-Stiftung Bamberg; Änderung der Sti...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Sitzung:
-
Sitzung des Finanzsenates
- Gremium:
- Finanzsenat
- Datum:
- Di., 26.01.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1.
Vom Bericht der
Verwaltung wird Kenntnis genommen.
2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende
Beschlussfassung:
Die
Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 5 und 20 BayStG (GVBl. S. 834)
folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Bürgerspital-Stiftung Bamberg vom
10.2.1987 (geändert durch Satzungen vom 18.03.2003 und 02.02.2004).
§ 1
§
2 der Stiftungssatzung vom 10.02.1987 erhält folgende Fassung:
§ 2 -
Stiftungszweck
(1) Die
Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der
steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.
(2) Der
Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den
Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3 zur
Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber
verwirklicht.
(3) Die
Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen
gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur
Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen
und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes
obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gem. einer
abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der
Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.
(4) Darüber
hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten
Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.
(5) Das
Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet
haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger
Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur
vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der
häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und
die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung
und in der Heimordnung geregelt.
(6) Durch die
Aufnahme in das Altenheim wird mit dem Heimbewohner ein privatrechtlicher
Vertrag begründet.
§ 2
Diese
Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in
Kraft.