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ALLRIS - Auszug

26.01.2010 - 9 Bürgerspital-Stiftung Bamberg; Änderung der Sti...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:     Berufsm. Stadtrat Felix

 

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Beschluss

 

1.       Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2.      Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 5 und 20 BayStG (GVBl. S. 834) folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Bürgerspital-Stiftung Bamberg vom 10.2.1987 (geändert durch Satzungen vom 18.03.2003 und 02.02.2004).

 

§ 1

§ 2 der Stiftungssatzung vom 10.02.1987 erhält folgende Fassung:

§ 2  -  Stiftungszweck

(1)   Die Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.

(2)   Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.

(3)   Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gem. einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

(4)   Darüber hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.

(5)   Das Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung und in der Heimordnung geregelt.

(6)   Durch die Aufnahme in das Altenheim wird mit dem Heimbewohner ein privatrechtlicher Vertrag begründet.

 

§ 2

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig