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Inhalt
ALLRIS - Auszug

27.09.2016 - 5 Resolution der Stadt Bamberg zum Vorschlag der ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Frau Dr. Schmidt, Rechtsabteilung

 

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Beschluss

 

1.Der Finanzsenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat, eine Resolution mit folgendem Inhalt zu beschließen:

 

„Die Stadt Bamberg begrüßt die Einschätzung der Bundesregierung, wonach CETA ein gemischtes Abkommen darstellt. Die Bunderegierung wird aufgefordert, sich insbesondere im Rat der Europäischen Union gegen eine vorläufige Anwendung des Abkommens einzusetzen, zumindest solange kein Ergebnis der Prüfung des EuGH bezüglich des rechtlichen Charakters des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur vorliegt, welches den gegenteiligen Rückschluss auf die Rechtsnatur von CETA zulässt.

 

Die Stadt Bamberg begrüßt zudem die zwischenzeitlichen Bemühungen, kommunale öffentliche Interessen im CETA-Entwurf aufzugreifen. Allerdings berücksichtigt der aktuelle Entwurf die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit der Kommunen nur unzureichend und setzt die öffentliche Daseinsvorsorge großer Rechtsunsicherheit aus. Die Stadt Bamberg appelliert an das Europäische Parlament, die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat, alle Einflussmöglichkeiten zu nutzen, um eine Anwendung und ein Inkrafttreten zu verhindern, solange diese Mängel im CETA-Text nicht behoben sind.

 

Die Stadt Bamberg fordert eindringlich, dass die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit der Kommunen rechtssicher in vollem Umfang gewahrt und die kommunale Daseinsvorsorge in allen ihren Erscheinungsformen unangetastet bleiben muss. Anstelle des derzeitigen unübersichtlichen, lückenhaften und teils schwammig formulierten Systems punktueller Ausnahmen bedarf es hierfür mindestens:

-Eines rechtssicheren Ausschlusses des gesamten Bereichs der kommunalen Daseinsvorsorge, ohne Einschränkungen und Rückausnahmen. Aufgaben der Daseinsvorsorge gewährleisten die Unterstützung der Menschen vor Ort naturgemäß in unterschiedlichster Form (Wasser- und Abwasserwirtschaft, Förderung sozialer Einrichtungen sowie des lokalen Jugend- und Breitensports auf Vereinsebene, lokale Theater, lokale wirtschaftliche Entwicklung). Auf „Ratchet“-Klauseln ist zu verzichten, weil sie die Möglichkeit der Rekommunalisierung über innerstaatliche Vorgaben hinaus weiter einschränken.

-Mittels Art. 14 AEUV geschützter Freiräume der Kommunen, auch beim Einsatz öffentlicher Mittel (z.B. Beschaffungswesen, Subventionen, Mischfinanzierung), dürfen nicht durch die Hintertür des Investitionsschutzes im CETA über das innerstaatliche und europäische Recht hinaus noch weiteren Vorgaben unterworfen werden.

-Der Sicherstellung, dass die Weiterentwicklung von Verhaltensstandards (Definition einer fairen und gerechten Behandlung, sog. FET) durch einen gemischten CETA-Ausschuss („Trade Committee“) nicht - auch nicht mittelbar oder faktisch -  zu einer Einschränkung der legislativen und administrativen Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume der Kommunen führen kann.

-Der Sicherstellung, dass Vorgaben für die Auslegung des CETA durch das Schiedsgericht ihrerseits kein Potenzial bergen, das zu einer Einschränkung einer nach dem nationalen und europäischen Recht legalen Ausübung von Regelungsbefugnissen der Kommunen führt. Dies betrifft u.a. das Objektivitätskriterium im Kapitel „Interne Regulierung“ (Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren) sowie für das Abgrenzungskriterium, wonach „offenkundig überzogene“ diskriminierungsfreie Gemeinwohlmaßnahmen eine indirekte Enteignung darstellen (vgl. Anhang 8-A zum Investitionsschutzkapitel).

-Eines Verzichts auf entsprechende Instrumente, soweit sich Rechtsunsicherheiten aufgrund der geplanten Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren vor einem Internationalen Investitionsgericht vertraglich nicht gänzlich ausräumen lassen. Investoren sind auf die Rechtschutzmöglichkeiten innerhalb der funktionierenden rechtstaatlichen Systeme beider Vertragsparteien zu verweisen.

-Eines gänzlichen Ausschlusses von Meistbegünstigungsregelungen. Diese tradieren Vorteile von Investoren aus bilateralen Abkommen, in denen der kommunalen Regelungsautonomie und dem Schutz der Daseinsvorsorge keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt wurde.

3.Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 4. Juli 2016 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

 

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Anlagen zur Vorlage