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Inhalt
ALLRIS - Auszug

13.10.2016 - 11 Änderung der Grünanlagensatzung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:

Zweiter Bürgermeister Dr. Lange

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Beschluss

 

1.Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2.Der Kultursenat empfiehlt der Vollsitzung des Bamberger Stadtrates, die folgende Satzungs-änderung zum Beschluss zu erheben:

 

 

 

Satzung

zur Änderung der Satzung

für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und

Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 458) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg vom 29.07.2003 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 14.08.2003 Nr. 17), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Mai 2013 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 14.06.2013 Nr. 13), wird wie folgt geändert:

 

1.

In § 3 Absatz 4 wird folgende Ziffer 11 eingefügt:

„11. zu campieren, insbesondere Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile oder sonstige zu Wohn- oder Campierzwecken genutzte Gegenstände aufzustellen. Ausnahmen können nach § 3 Absatz 5 Ziffer 7 zugelassen werden;“

 

2.

In § 3 Absatz 5 wird folgende Ziffer 7 eingefügt:

„7. das Zelten auf der Jahnwiese zum Zwecke der Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten;“

 

3.

In § 3 Absatz 5 Ziffer 3 wird folgende Passage gestrichen:

„das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in den Grünanlagen“

 

4.

§ 4 Absatz 2 enthält folgende neue Fassung:

„(2)  Eine Anleinpflicht für Hunde besteht ganzjährig im ERBA-Park, im Botanischen Garten und auf den Uferwegen um den Hainweiher sowie in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli jeden Jahres im gesamten Gebiet des Theresien- und des Luisenhains.“

 

5.

§ 4 Absatz 3 enthält folgende neue Fassung:

„(3)  Es ist untersagt, Tiere auf Kinderspielanlagen nach § 1 Absatz 4 sowie Pflanzbeeten, Brunnenanlagen, sportfunktionalen Flächen (z.B. Fußballplätze) und auf ausgewiesene Liegewiesen mitzubringen. Hunde sind im Umfeld von 50 m um Kinderspielanlagen anzuleinen. Die Person, die einen Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.“

 

6.

In § 12 Ziffer 3 Satz wird am Anfang folgendes Wort eingefügt:

„vorsätzlich“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage