26.10.2016 - 4 Verordnung zur Bekämpfung verwilderter Tauben
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 26.10.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Vollsitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Ordnungsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.
2.Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende
Verordnung der Stadt Bamberg über das Taubenfütterungsverbot
(Taubenfütterungsverbotsverordnung - TFVVO)
Vom
Inhaltsübersicht
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Taubenfütterungsverbot
§ 3 Beseitigung von Nistplätzen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) folgende Verordnung:
§ 1
Begriffsbestimmung
Verwilderte Tauben sind Haustauben in verwildertem Zustand, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.
§ 2
Taubenfütterungsverbot
Verwilderte Tauben dürfen im gesamten Stadtgebiet nicht gefüttert werden. Dem Füttern stehen gleich das Auslegen von Futter, das Ausstreuen von Futter und das Anbieten von Futter an Tauben.
§ 3
Beseitigung von Nistplätzen
Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen der Stadt Bamberg oder deren Beauftragter zur Beseitigung von Nistplätzen verwilderter Tauben zu dulden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen dem sich aus § 2 ergebenden Verbot handelt oder
2. der Pflicht aus § 3 zuwiderhandelt.
§ 5
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 12. November 2016 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,6 kB
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