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Inhalt
ALLRIS - Auszug

26.10.2016 - 4 Verordnung zur Bekämpfung verwilderter Tauben

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Herr berufsmäßiger Stadtrat Haupt

 

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Beschluss

 

 

1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

Verordnung der Stadt Bamberg über das Taubenfütterungsverbot

(Taubenfütterungsverbotsverordnung - TFVVO)

 

Vom

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Taubenfütterungsverbot

§ 3 Beseitigung von Nistplätzen

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

§ 5 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) folgende Verordnung:

 

§ 1

Begriffsbestimmung

 

Verwilderte Tauben sind Haustauben in verwildertem Zustand, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.

 

§ 2

Taubenfütterungsverbot

 

Verwilderte Tauben dürfen im gesamten Stadtgebiet nicht gefüttert werden. Dem Füttern stehen gleich das Auslegen von Futter, das Ausstreuen von Futter und das Anbieten von Futter an Tauben.

 

§ 3

Beseitigung von Nistplätzen

 

Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen der Stadt Bamberg oder deren Beauftragter zur Beseitigung von Nistplätzen verwilderter Tauben zu dulden.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen dem sich aus § 2 ergebenden Verbot handelt oder

2. der Pflicht aus § 3 zuwiderhandelt.

 

§ 5

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 12. November 2016 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage