06.12.2016 - 5 Bebauungsplanverfahren Nr. 124 F für das Gebiet...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Bau- und Werksenates
- Gremium:
- Bau- und Werksenat
- Datum:
- Di., 06.12.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Stadtplanungsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
II.Beschlussvorschlag:
1.Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.
2.Der Bau- und Werksenat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 F für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom 06.12.2016 abgegrenzte Gebiet.
3.Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Bau- und Werksenat aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 1. S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung, i.V. mit dem Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i.d.F.d.Bek. vom 22.08.1998 (GVBL.S.796), in der zuletzt geänderten Fassung, folgende Veränderungssperre als Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil der Satzung ist (Plan des Stadtplanungsamtes vom 06.12.2016).
§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
§ 3 Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
4.Die Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 07.11.2016 und der BA-Stadtratsfraktion vom 09.11.2016 sind damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.