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Inhalt
ALLRIS - Auszug

22.02.2017 - 3 Sicherheitsrecht Verordnung der Stadt Bamberg ü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Herr berufsmäßiger Stadtrat Haupt

 

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Beschluss

 

1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

 

Verordnung

der Stadt Bamberg über das freie Umherlaufen von Kampfhunden

(Kampfhundeverordnung)

 

Vom

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Anleinpflicht und Verbot des Mitführens

§ 3 Ausnahmeregelung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

§ 5 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

§ 1

Begriffsbestimmung

 

Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG i.V.m. der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. 583).

 

§ 2

Anleinpflicht und Verbot des Mitführens

 

(1)Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum sind Kampfhunde in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.

 

(2)Auf Kinderspielplätzen und innerhalb einer Sicherheitszone von 20 m um diese herum ist das Mitführen von Kampfhunden ganz untersagt.

 

(3)Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 2 m nicht überschreiten. Die Leine ist an einem schlupfsicheren Halsband oder Geschirr zu befestigen, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes nicht möglich ist.

 

§ 3

Ausnahmeregelung

 

Die Verpflichtungen gemäß § 2 gelten nicht für

1.Blindenführhunde und andere speziell ausgebildete Assistenzhunde,

2.Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,

3.Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

4.Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie

5.im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 2 Abs. 1 einen Kampfhund nicht an der Leine führt,

2.entgegen § 2 Abs. 2 einen Kampfhund auf Kinderspielplätzen oder innerhalb einer Sicherheitszone von 20 m um diese herum mitführt oder

3.entgegen § 2 Abs. 3 einen Kampfhund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 2 m langen Leine führt oder für die Befestigung der Leine ein nicht schlupfsicheres Halsband oder nicht schlupfsicheres Geschirr verwendet.

 

§ 5

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 12. April 2017 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage