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ALLRIS - Auszug

25.04.2017 - 3 Antonistift-Stiftung Bamberg; Änderung der Stif...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Herr berufsmäßiger Stadtrat Felix

 

 

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Beschluss

 

1.Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2.Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 5 und 20 BayStG (GVBI. S. 834) folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Antonistift-Stiftung Bamberg vom 10.02.1987 (geändert durch Satzungen 18.07.2003 und 02.02.2004):

§ 1

§ 2 der Stiftungssatzung vom 10.02.1987 erhält folgende Fassung:

 

§ 2 - Stiftungszweck

 

(1)Die Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.

 

(2)Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Antonistift. Sind die Altenheimgebäude gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.

 

(3)Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

 

(4)Das Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung und in der Heimordnung geregelt.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage