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ALLRIS - Auszug

24.03.2010 - 6 Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag:Verwaltungsdirektor Haupt

Geschäftsführer Rubach

 

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Beschluss

 

  1. Der Sitzungsvortrag und der Bericht des Geschäftsführers der Stadtwerke Bamberg GmbH zum Betriebskonzept dienen zur Kenntnis.

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Verordnung:

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 27 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GVBl S. 604), folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Die Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg vom 13.07.1994 (Mitteilungsblatt – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 22.07.1994 Nr. 15) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung des Ortsrechts der Stadt Bamberg an den Euro vom 30.11.2001, (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 07.12.2001 Sondernummer) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

,,§1

Im Stadtgebiet Bamberg ist das Baden in den beiden Regnitzarmen, dem Hollergraben, dem Kanal und den Hafenbecken verboten. Vom Badeverbot ausgenommen ist die rechte Uferseite des linken Regnitzarmes in dem durch die Begrenzung in der Regnitz kenntlich gemachten Bereich, beginnend ab der Grundstücksgrenze des Hainbades flussabwärts bis zum Flusskilometer 5,9.

Der genaue Lageplan über den Beginn und das Ende der Aufhebungszone des Badeverbotes liegt dieser Verordnung als Anlage 1 bei und ist Bestandteil der Verordnung.

 

§ 2

 

 

Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2010 in Kraft.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Wasserwirtschaftsamt Kronach die Anlage der Ausstiegshilfe am Ende der Zone, in der das Baden in der Regnitz erlaubt ist, zu beantragen.

 

Vor der Beantragung ist eine Verpflichtung der Stadtwerke Bamberg Bäder GmbH vertraglich zu fixieren, wonach die Verkehrssicherungspflicht in den vom Badeverbot ausgenommenen Bereich einschließlich der Anlage und Unterhaltung der Ausstiegshilfe (außerhalb des Hainbadbereiches) von den Stadtwerken Bamberg – Bäder GmbH getragen wird.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig: