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Inhalt
ALLRIS - Auszug

06.12.2017 - 19 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:Herr berufsmäßiger Stadtrat Haupt

 

 

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Beschluss

 

 

1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Bamberg die nachfolgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Bamberg (Marktgebührensatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVB1. S. 351) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Gebührenberechnung

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

§ 5 Gebührenrückerstattung

§ 6 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

r die Benutzung der Einrichtungen der Stadt Bamberg, die den Märkten dienen, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Einrichtungen sind dafür bestimmte Grundstücksflächen und alle sonstigen, dem Marktbetrieb dienenden Anlagen.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist derjenige, der zur Benutzung der Markteinrichtung zugelassen ist oder diese tatsächlich, auch entgegen den Vorschriften der Marktsatzung, benutzt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Gebührenberechnung

 

(1)Die Höhe der Gebühr für die Märkte ergibt sich aus der Marktgebührenübersicht, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(2)r den Bamberger Frühling und den Herbstplärrer ergibt sich die Höhe der Gebühr aus der Plärrergebührenübersicht, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(3)Die Gebühr für sonstige Veranstaltungen nach Titel IV. der Gewerbeordnung richtet sich nach Art und Größenordnung der Benutzung. Maßgeblich ist hier ein Gebührenrahmen von 2,50 bis 10,00 Euro je laufender Meter.

 

(4)Die Gebühren werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Abrechnung mit den Marktbeschickern erfolgt über Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz.

 

 

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Platzes, ansonsten mit Beginn der Nutzung der Markteinrichtung.

 

(2)Die Marktgebühren werden mit ihrem Entstehen fällig, es sei denn in der Rechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist ein abweichender Fälligkeitstermin bestimmt. Sie sind für die gesamte beantragte Nutzungsdauer im Voraus an die Stadt Bamberg oder an die mit der Erhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Bamberg zu entrichten.

 

(3)Die Jahresplatzinhaber des Groß- und Wochenmarktes haben die Marktgebühren jeweils vierteljährlich, beginnend am 01.01. eines jeden Jahres zu entrichten.

 

(4)Über die Einzahlung der Gebühren wird eine Quittung erteilt. Sie ist aufzubewahren, um sie dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie ist nicht übertragbar.

 

 

§ 5

Gebührenrückerstattung

 

Werden Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2020.

Anlage 1 zur Marktgebührensatzung (Marktgebührenübersicht)

 

1. Großmarkt und Wochenmarkt

 

 

Nettogebühren in Euro

ab 01.01.2018 bis 31.12.2018

ab 01.01.2019 bis 31.12.2019

ab 01.01.2020 bis 31.12.2020

a)

Großmarktplätze (Jahresplätze) pro Jahr und angefangene 3-m-Front

445,00 €

456,13  €

467,53 €

b)

Großmarktplätze (unständige Plätze) pro Tag und Fahrzeug

 

 

 

 

aa) Händler

7,84 €

8,04 €

8,24 €

 

bb) Erzeuger

4,70 €

4,82 €

4,94 €

c)

Großmarktplätze (unständige Plätze) für Junggeflügel pro Tag und angefangener 3-m-Front

9,39 €

9,62 €

9,86 €

d)

Wochenmarktplätze (Jahresplätze) pro Jahr, angefangener 3-m-Front und 3 m Tiefe

 

 

 

 

r Erzeuger

444,58 €

455,69 €

467,08 €

 

r Blumenstände

553,18 €

567,01 €

581,19 €

 

für Obst und Gemüse

833,15 €

853,98 €

875,33 €

 

r Fische

444,58 €

455,69 €

467,08 €

 

Wochenmarktplätze (Jahresplätze - Eckplätze in Richtung Hauptwachstraße) pro Jahr und angefangener 3-m-Front für Obst und Gemüse

833,15 €

853,98 €

875,33 €

 

Aufstellung von Verkaufswagen pro Frontmeter

229,48 €

235,22 €

241,10 €

e)

Wochenmarktplätze (unständige Plätze) pro Frontmeter

3,13 €

3,21 €

3,29 €

f)

Verkaufsgeschäfte (-stände) im Sinne des § 68 a Gewerbeordnung (GewO), bei denen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden pro Frontmeter

806,58 €

826,74 €

847,41 €

2. Frühjahrs-, Herbst und Weihnachtsmarkt

 

 

a)

Frühjahrs- und Herbstmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes

13,00 €

13,00 €

13,00 €

b)

Weihnachtsmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes

42,87 €

47,16 €

51,88 €

 

Imbissstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes

124,99 €

143,74 €

165,30 €

 

Glühweinstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes

156,17 €

179,60 €

206,54 €

 

Mobiles Mobiliar außerhalb der zugewiesenen Standfläche, z. B. Stehtische, pro Meter-Front und Dauer des Marktes

42,87 €

47,16 €

51,88 €

c)

Christbaummarkt pro angefangenem qm und Dauer des Marktes

2,10 €

2,15 €

2,20 €

3. Mittefastenmarkt

 

 

 

pro Meter-Front und Dauer des Marktes

6,36 €

6,52 €

6,68 €

4. Allerheiligen-Blumenmarkt

 

 

 

pro Meter-Front und Dauer des Marktes

6,20 €

6,36 €

6,52 €

 

 

 

Anlage 2 zur Marktgebührensatzung (Plärrergebührenübersicht)

 

1. Frühjahresplärrer/Bamberger Frühling

 

Nettogebühren in Euro

01.01.2018 bis 31.12.2020

a)

Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

62,64 €

b)

Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

57,80 €

c)

Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

48,12 €

d)

Sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

31,81 €

e)

Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

24,02 €

f)

Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreiterbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

24,02 €

g)

Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

h)

Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

31,81 €

i)

Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

47,65 €

j)

Imbissstände und -wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

57,80 €

k)

Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

l)

Zirkusunternehmen pro m2 und Spieltag

0,02 €

 

 

2. Herbstplärrer

 

Nettogebühren in Euro

01.01.2018 bis 31.12.2020

a)

Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

46,95 €

b)

Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

43,32 €

c)

Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

d)

Sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

23,83 €

e)

Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

18,09 €

f)

Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreiterbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

18,09 €

g)

Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

27,08 €

h)

Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

23,83 €

i)

Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

35,76 €

j)

Imbissstände und -wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

43,32 €

k)

Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

27,08 €

l)

Zirkusunternehmen pro m2 und Spieltag

0,02 €

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage