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ALLRIS - Auszug

23.06.2010 - 3 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes "AU"-"Akt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Zistl-Schlingmann, Bauoberrat Beese

 

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Beschluss

1.              Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Sachstandsbericht und dessen Ergebnis des Baureferates               zur Kenntnis.

2.    Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

              1.              Der Stadtrat nimmt den Bericht des Baureferats zur Kenntnis.

              2.              Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

1.              „Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) in               der zuletzt geänderten Fassung und des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt               geänderten Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bamberg in seiner Sitzung vom 30.06.2010               folgende:

Satzung

zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AU"-"Aktive Kettenbrücke-Königstraße-Bahnhof"

§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AU"-"Aktive Kettenbrücke-Königstraße-Bahnhof" gemäß Beschluss des Stadtrates vom 29.07.2009, veröffentlicht im Mitteilungsblatt (Rathaus Journal) der Stadt Bamberg Nr. 17 vom 14.08.2009 wird wie folgt geändert:

Die in § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes aufgeführten Flurnummern werden ergänzt um die Flurnummern 1116/2, 1116/6, 1117 und 1117/2 der Gemarkung Bamberg. Der als Anlage beigefügte Plan des Stadtplanungsamtes vom 23.06.2010 wird Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit dem Tage der Veröffentlichung im Rathaus Journal (Mitteilungsblatt) der Stadt Bamberg in Kraft.“

 

2.              Das Baureferat wird beauftragt,

·           die Satzung mit folgendem Hinweis bekannt zu machen:

 

Hinweis:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

1.              eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bamberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

·           die Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mitzuteilen um den Sanierungsvermerk an den in               diesem Gebiet gelegenen Grundstücken eintragen zu lassen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig