30.06.2010 - 7 Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 30.06.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 38 Klima- und Umweltamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Bamberg
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 bis 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2008 (GVBl. S. 40), sowie aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 460, ber. S. 580), folgende Satzung:
§ 1
§ 1 Abs. 1 Zif. 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Bamberg erhält folgende neue Fassung:
für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.
§ 2
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Bamberg erhält folgende neue Fassung:
Anlage
zu § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Bamberg
Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
Die sonstigen Kosten (Nummer 4) sind Pauschalsätze, die sowohl den Sach- als auch den Personalaufwand berücksichtigen.
Darüber hinaus können Instandsetzungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten anfallen, soweit Geräte nach Gebrauch für den Neueinsatz untauglich geworden sind.
1. Ausrückestundenkosten:
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung abzugelten. Für angefangene Stunden werden bis zu einer Einsatzdauer von 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt der Meldung "Frei an der Einsatzstelle (fertig zur Rückfahrt) - je eine Stunde für:
Lösch- oder Tanklöschfahrzeug 172,30
Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) 206,30
Rüst- und Gerätewagen 148,85
LKW 49,28
Wechselladerfahrzeug mit Ladekran 143,36
KLAF (Kleinalarmfahrzeug) 89,98
Sonst. Einsatzfahrzeug 40,47
Motorboot 93,42
Die Aufwendungs- und Kostensätze sind anhand der tatsächlichen Aufwendungen errechnet, zzgl. einer Streckenpauschale für 8 km. Die angemessene Eigenbeteiligung der Stadt Bamberg ist mit 10% berücksichtigt.
2. Gerätekosten bei Überlassung an Dritte:
Für den Einsatz von Geräten, welche nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehören, oder die Überlassung von Geräten werden nachstehende besonders aufgeführte Gebühren erhoben:
a) je angefangene Stunde des Betriebes, der Bereitstellung oder des Arbeitseinsatzes die
Arbeitsstundenkosten,
b) je angefangenen Tag der Überlassung die Überlassungsgebühren.
Arbeitsstunden Überlassungs-
-kosten gebühr pro Tag
Beleuchtungsanhänger 52,00 250,00
Geräteanhänger 42,00 --
Tragkraftspritze 80,00 220,00
Tauchpumpe 70,00 110,00
Wassersauger 70,00 110,00
Druckschlauch 10,00 15,00
Saugschlauch 10,00 15,00
Kettensäge 42,00 --
Mehrzweckzug 40,00 --
Bohrhammer 42,00 --
Schlauchboot 40,00 --
Lukasheber 40,00 --
Hebekissen (je Kissen) 25,00 --
Be- und Entlüftungsgerät 50,00 --
Pressluftatmer 90,00 --
Notstromaggregat 70,00 200,00
Sonst. Lösch- und
Hilfeleistungsgerät 20,00 --
Chemikalienschutzanzug
Je nach Einsatz fallen zusätzliche
Kosten für Entsorgung und Ersatz
-beschaffung an 300,00 --
Die Kosten für Reinigung, Instandsetzung und Ersatzfüllung der überlassenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind in obigen Kostensätzen enthalten. Darüber hinausgehende Arbeiten wegen starker Verschmutzung/Verschleiß werden je nach Zeitaufwand und Materialverbrauch berechnet. Bei Unbrauchbarkeit ist Ersatz zu leisten, soweit der Schaden nicht auf pflichtwidriges Verhalten der Feuerwehr zurückzuführen ist.
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt der Meldung "Frei an der Einsatzstelle (fertig zur Rückfahrt) anzusetzen.
Für angefangene Stunden werden bis zu einer Einsatzdauer von 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Hauptamtliches Personal:
Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden für
3.1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, Brandmeister
und Oberbrandmeister
3.1.2. Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, Hauptbrand-
meister
3.1.3. Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
separat die durch die Stadtverwaltung ermittelten Stundensätze erhoben.
3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird erhoben, wenn die Stadt Bamberg Verdienstausfall (Art. 9 Abs. 3 BayFwG) oder fortgezahltes Arbeitsentgelt (Art. 10 BayFwG) erstatten muss. Die Stadt Bamberg kann je Stunde den Betrag ansetzen, der dem für das Stadtgebiet geltenden tariflichen Stundenlohn eines Gesellen im Bauhauptgewerbe entspricht.
3.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst die dem Feuerwehrdienstleistenden zu zahlende Entschädigung entsprechend der jährlichen Bekanntmachung des StMI (nach § 11 Abs. 5 Satz 3 AVBayFwG) zuzüglich einem Gemeinkostenzuschlag von 100 % erhoben.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt je Feuerwehrdienstleistendem eine weitere Stunde verrechnet.
Bei nicht rechtzeitiger Absage einer Sicherheitswache wird für jeden eingeteilten Feuerwehrdienstleistenden der in Ziffer 3.3 Satz 1 genannte Entschädigungssatz für 1 Stunde erhoben.
3.4 Beratungstätigkeiten:
Bei Beratungen und Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz werden die tatsächlich geleisteten Beratungsstunden berechnet.
4. Sonstige Kosten
Für einen Einsatz bei Falschalarmen durch Brandmeldeanlagen wird pro Falschalarm ein Pauschalbetrag von 400,00 Euro, bei Objekten mit zusätzlichem Kräftebedarf 670,00 Euro erhoben.
Bei mit Prüfbuch nachgewiesener, fachkundig entsprechend dem Stand der Vorschriften gewarteter Anlage wird der 1. Fehlalarm pro Kalenderjahr nicht verrechnet.
Für eine Hilfeleistung bei versperrtem Raum oder versperrter Wohnung, welche nicht der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren bzw. der Gefahrenabwehr dient, wird für das einfache Öffnen des Raumes/der Wohnung ein Kostenersatz in Höhe von 141 Euro erhoben. Kosten, die durch zusätzlichen Aufwand wegen wirkungsvoller Einbruchschutzmaßnahmen bedingt sind, werden je nach Zeitaufwand und Materialverbrauch berechnet.
Für Unterhalt und Instandsetzung von Geräten wird folgender Kostenersatz erhoben:
Prüfen, Waschen, Trocknen je Schlauch 12,00
Schlauchreparatur / Kupplung einbinden je Schadstelle /
je Kupplung 23,00
Prüfen und Warten eines Atemschutzgerätes
(Grundgerät, Lungenautomat) je Gerät 32,00
zzgl. Material
Reinigen, Warten und Prüfen eines
Atemanschlusses je Maske 11,50
zzgl. Material
Füllen einer Pressluftflasche je Liter
Flaschen-
volumen 3,00
Reinigen und Prüfen einer Tauchpumpe /
eines Wassersaugers je Gerät 40,00
Im Rahmen von kostenfreien Übungen und Einsätzen im Stadtgebiet der Wasserrettungsorganisationen (Wasserwacht und DLRG) benutzte Tauchflaschen werden ohne Verrechnung befüllt.
Der Kostenersatz für Reinigung, Instandsetzung und Ersatzbefüllung anderer Geräte und Ausrüstungsgegenstände wird nach Zeitaufwand und Materialverbrauch berechnet.
Der Kostenersatz für Sicherheitsabnahmen beträgt je Stunde 50,00 .
Für betriebliche Brandschutzunterweisungen wird pro Unterweisung, bis max. 2h, mit max. 15 Teilnehmer ein Kostenersatz in Höhe von 140,00 erhoben. Gasverbrauch und die Wiederbefüllung der Übungslöscher / feuerwehreigenen Ausbildungslöscher wird nach Aufwand verrechnet. Bei Beratungen und Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz werden die tatsächlich geleisteten Beratungsstunden berechnet.
§ 3
Diese Satzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft.
Bamberg,
STADT BAMBERG
Oberbürgermeister
Andreas Starke