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ALLRIS - Auszug

29.04.2020 - 4 Erlass einer Satzung für das E.T.A.-Hoffmann-Ha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Lange

 

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Beschluss

 

1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2. Der Stadtrat beschließt folgende

 

 

Satzung für das E.T.A.-Hoffmann-Haus Bamberg

 

vom.....

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019  (GVBl. S. 737) geändert worden ist folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Widmung

§ 2 Aufgabenbereich

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Benutzung

§ 5 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1 Widmung

 

Die Stadt Bamberg betreibt das E.T.A.-Hoffmann-Haus als öffentliche Einrichtung, die der Pflege der Kultur dient.

 

§ 2 Aufgabenbereich

 

(1) Die Stadt Bamberg hat mit Wirkung vom 1. Januar 2020 die Trägerschaft für das E.T.A.-Hoffmann-Haus, Schillerplatz 26, in Bamberg übernommen, um diese Original-Wirkstätte des Mehrfachkünstlers, sein Leben und Wirken umfassend museal zu präsentieren.

 

(2) Die Trägerschaft umfasst die administrative wie programmatische Betreuung des Künstlerhauses einschließlich Verwaltung, Präsentation, kuratorische Leistungen, Marketing, Vermittlung und Entwicklung.

 

(3) Die Stadt Bamberg ist bestrebt, den nachhaltigen, adäquaten und professionellen Betrieb des Hauses zu gewährleisten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Stadt Bamberg verfolgt mit dem Betrieb des E.T.A.-Hoffmann-Hauses ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Gegenstand und Zweck des Hauses ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung und von Wissenschaft und Forschung.

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Präsentation von Werken des Künstlers, von Originalinventar und -mobiliar, Veranstaltung von Sonderausstellungen, künstlerischen Veranstaltungen sowie Bildungsveranstaltungen, ggf. in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.

 

(3) Die Stadt Bamberg ist beim Betrieb des Hauses selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Die Mittel des E.T.A.-Hoffmann-Hauses werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Stadt Bamberg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses.

 

(5) Die Stadt Bamberg erhält bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des E.T.A.-Hoffmann-Hauses fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs des E.T.A.-Hoffmann-Hauses fällt das Vermögen des Hauses an die Stadt Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Benutzung

 

(1) Das E.T.A.-Hoffmann-Haus kann während der öffentlich bekanntgegebenen Öffnungszeiten von jedermann, der sich durch Abschluss eines privatrechtlichen Benutzungsvertrages im Besitz einer gültigen Eintrittskarte befindet, besichtigt werden.

 

(2) r die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt Bamberg und den Besuchern des Hoffmann-Hauses sind die Allgemeinen Nutzungs- und Entgeltbedingungen für das E.T.A.-Hoffmann-Haus in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 5 In-Kraft-Treten

 

  Diese Satzung tritt am 16. Mai 2020 in Kraft.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig  

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Anlagen zur Vorlage