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Inhalt
ALLRIS - Auszug

15.07.2020 - 23 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung ü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Herr berufsmäßiger Stadtrat Felix

 

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Beschluss

 

1. Der Bau- und Werksenat nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

2. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

a. Die Gebühr für den Restmüllsack wird auf 6,00 €, die Gebühr für den Gartenabfallsack auf 2,00 € festgesetzt.

b. Die Abrechnung von Leistungen auf dem Wertstoffhof wird auf Gebühren auf Basis einer Gebührenordnung umgestellt.

c. r Bauschutt II (Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä.) wird eine Gebühr von 55,00 €/t, für asbesthaltige Abfälle (Eternit) von 260,00 €/t, für Dämmmaterialien von 405,00 €/t und für PCB-Kondensatoren von gewerblichen Anlieferen von 1,50 €/kg festgesetzt.

3. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:

 

Satzung

zur

Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11. September 2014 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 24. Oktober 2014)

 

 

Vom…………….

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 3 und 7 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) in Verbindung mit  Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11. September 2014 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 24. Oktober 2014) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 16 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

 

Großbehälter können abweichend hiervon nach Ermessen der Stadt Bamberg auch wöchentlich bzw. alle zwei Wochen abgefahren werden. Ein Rechtsanspruch auf einen verkürzten Abholturnus besteht nicht.“

 

2. In § 16 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

llgroßbehälter können auf Antrag der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer abweichend hiervon wöchentlich abgefahren werden. Der Antrag kann nur für alle Müllgroßbehälter für Restmüll eines Grundstücks gestellt werden. Eine Mischung verschiedener Abfuhrintervalle ist unzulässig. Ein Rechtsanspruch auf den verkürzten Abholturnus besteht nicht.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

 

4. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:

 

 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung)

 

Vom…………….

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenerhebung

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Gebührenmaßstab

§ 4 Gebührensatz

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

§ 6 lligkeit der Gebührenschuld

§ 7 Aufgabenübertragung

§ 8 In-Kraft-treten

Anlage 1 Gebührenordnung des Wertstoffhofs der Stadt Bamberg

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) und der Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737), folgende Gebührensatzung:

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Bamberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Bamberg benutzt.

(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung der Stadt angeschlossenen Grundstücks als Benutzer. Bei der Verwendung von Müllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. Die Abfallentsorgung der Stadt benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle die Stadt entsorgt.

(3) Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sind Gesamtschuldner. Bei Grundstücken, die im Wohnungs- oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung stehen, ist Gebührenschuldnerin die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Daneben sind Schuldner auch die einzelnen Wohnungseigentümer; § 10 Abs. 8 WEG gilt entsprechend. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenanforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.

(4) Die Gebühren für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

 

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse bzw. nach der Zahl der Müllsäcke.

(2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an die Müllverbrennungsanlage Bamberg bestimmt sich die Gebühr nach der Benutzungsordnung für das Müllheizkraftwerk Bamberg.

(3) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Wertstoffhof Bamberg bestimmt sich die Gebühr nach der Gebührenordnung für den Wertstoffhof Bamberg, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist.

(4) Die Gebühr für die Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich nach den der Stadt Bamberg tatsächlich entstandenen Kosten.

 

§ 4 Gebührensatz

(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbeltnisse jährlich

138,00 €r eine 80-l-Mülltonne

207,00 €r eine 120-l-Mülltonne

414,00 €r eine 240-l-Mülltonne

1.327,00 €r einen 0,77 m³llgroßbehälter

1.896,00 €r einen 1,1 m³llgroßbehälter.

(2) Bei wöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse werden die in Abs. 1 geregelten Gebühren verdoppelt.

(3) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken beträgt für jeden Sack 6,00 EUR. Die Gebühr für die Abfuhr kompostierbarer Gartenabfälle unter Verwendung von Gartenabfallsäcken beträgt für jeden Sack 2,00 €.

(4) Die Höhe der Benutzungsentgelte für die Behandlung und Ablagerung von Abfällen, die an die Müllverbrennungsanlage Bamberg selbst angeliefert werden (Abfälle der Gewerbebetriebe, sonstiger Einrichtungen oder Personen, die nicht über die Hausmüllabfuhr angeliefert werden), wird durch die Benutzungsordnung für das Müllheizkraftwerk Bamberg geregelt.

(5) Die Höhe der Gebühr bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Wertstoffhof Bamberg bestimmt sich nach der Gebührenordnung für den Wertstoffhof Bamberg (Anlage 1).

 

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem werden die Gebühren für das Kalenderjahr erhoben und entstehen am 1. Januar.

Beginnt, endet oder ändert sich das Nutzungsverhältnis mit der Stadt Bamberg während eines Kalenderjahres, so wird die Gebühr nach Satz 1 mit dem der Dauer des Nutzungsverhältnisses entsprechenden Bruchteil erhoben. Der Ermittlung des Bruchteiles werden nur volle Kalendermonate zugrunde gelegt. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.

(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüll- bzw. Gartenabfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.

(3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.

(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Stadt.

 

§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 und 2 werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids.

(2) Auf Antrag des Gebührenschuldners können die Gebühren abweichend vom Absatz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

(3) Einzelne Monatsgebühren zu Beginn oder Ende der Gebührenpflicht sowie nachträgliche Festsetzungen vorangegangener Erhebungszeiträume werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(4) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Müllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

 

§ 7 Aufgabenübertragung

Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden mit

1. der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen,

2. der Gebührenberechnung,

3. der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide,

4. der Entgegennahme der Gebühr

in den Fällen

1. des § 4 Abs. 4 der Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg beauftragt,

2. des § 4 Abs. 5 die Eichhorn Transport und Entsorgungs GmbH beauftragt.

 

§ 8 In-Kraft-treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung) vom 13. November 2006 außer Kraft.

 

Anlage 1

Gebührenordnung für den Wertstoffhof der Stadt Bamberg

Wertstoffhof der Stadt Bamberg

Rheinstr. 8

96052 Bamberg

Tel.: 0951 / 6030-250

Fax: 0951 / 6030-252

 

1. Privatanlieferer

 

Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:

 

Altpapier

Mischpapier, Zeitungen

Pappe, Kartonage

 

Baustoffe

Bauschutt I bis 500 kg

(Beton, Steine, Ziegel in reiner Form)

(Die Kostenfreiheit bezieht sich auf eine Anfahrt pro Tag. Sollte die Menge die 500 kg Grenze überschreiten, muss die angelieferte Menge komplett berechnet werden.)

 

Glas

Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)

Flachglas, gemischt

Flachglas, weiß

 

Kunststoffe, Verbundstoffe

Verpackungen

CDs/DVDs

 

Elektronikschrott

Bildschirme (Computer)

Fernseher

Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)

Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)

hlgeräte, Haushaltsgröße

Leuchtmittel

Leuchtmittel (groß)

Nachtspeicherofen1

Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)

 

Sonstiges

Korken

 

 

Metalle

Aluminium (Bleche usw.)

Weißblech

Eisenschrott

Gussteile

Kupfer

Kabelschrott

 

Problemabfälle

Altlacke ausgehärtet

Altlacke/ -farben, Lackierabfälle

Altöl

Ammoniak

Arzneimittel

Druckerpatronen/-toner

Feuerlöscher

Fotochemikalien

Frostschutzmittel

Halogenierte Lösungsmittel

Kfz-Batterien

Kleinbatterien

hlerflüssigkeit

Laugen

Leergebinde mit schädlichem Restinhalt

Leuchtstoffröhren

semittelgemische nicht halogeniert

Ölfilter

Ölverunreinigte Betriebsmittel

Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion

PCB-Kondensatoren

Pflanzen-/Holzschutzmittel

PU-Schaumdosen

Quecksilberhaltige Abfälle

Reiniger/ Tenside/ Chemikalien

uren

Spraydosen mit schädlichem Restinhalt

 

 

 

r folgende Anlieferungen von Privatpersonen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben:

 

Gebühr in Euro

Baustoffe

 

Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form) (ab 500 kg)

16,50 €/t

Bauschutt II (Putz, Keramik, Fließen, Gips u.ä.)

55,00 €/t

Eternit (asbesthaltig)1

260,00 €/t

Gipskarton, Heraklith

250,00 €/t

mmmaterial (z.B.  Stein- und Glaswolle)

405,00 €/t

 

 

Sonstiges

 

Altreifen (max. 1,2 x 0,4m)

237,00 €/t

Altreifen Pkw ohne Felgen

2,00 €/St.

 

1 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.

 

 

2. Gewerbliche Anlieferer

 

Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:

 

Altpapier

Mischpapier, Zeitungen

Pappe, Kartonage

 

Glas

Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)

 

Kunststoffe, Verbundstoffe

Verpackungen

CDs/DVDs

 

Elektronikschrott

Bildschirme (Computer)

Fernseher

Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)

Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)

hlgeräte, Haushaltsgröße

Leuchtmittel

Leuchtmittel (groß)

Nachtspeicherofen2

Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)Sonstiges

Korken

 

Metalle

Aluminium (Bleche usw.)

Weißblech

Eisenschrott

Gussteile

Kupfer

Kabelschrott

 

Problemabfälle

Druckerpatronen/-toner

Kleinbatterien

Leuchtstoffröhren

PU-Schaumdosen

 

 

r folgende gewerbliche Anlieferungen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben:

 

Gebühr in Euro

Baustoffe

 

Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form)

16,50 €/t

Bauschutt II (Putz, Keramik, Fließen, Gips u.ä.)

55,00 €/t

Eternit (asbesthaltig)2

260,00 €/t

Gipskarton, Heraklith

250,00 €/t

mmmaterial (z.B.  Stein- und Glaswolle)

405,00 €/t

 

 

Glas

 

Flachglas, gemischt

46,00 €/t

Flachglas, weiß

30,00 €/t

 

 

Sonstiges

 

Altreifen (max. 1,2 x 0,4m)

237,00 €/t

Altreifen Pkw ohne Felgen

2,00 €/St.

 

 

Problemabfälle

2,00 €/St.

Altlacke ausgehärtet

0,15 €/kg

Altlacke/ -farben, Lackierabfälle

1,00 €/kg

Altöl

0,15 €/kg

Ammoniak

0,75 €/kg

Feuerlöscher

13,00 €/St.

Fotochemikalien

1,50 €/kg

Frostschutzmittel

0,50 €/kg

Halogenierte Lösungsmittel

1,15 €/kg

Kfz-Batterien

1,50 €/St.

hlerflüssigkeit

0,25 €/kg

Laugen

1,00 €/kg

Leergebinde mit schädlichem Restinhalt

0,15 €/kg

semittelgemische nicht halogeniert

1,00 €/kg

Ölfilter

0,85 €/kg

Ölverunreinigte Betriebsmittel

0,75 €/kg

Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion

0,40 €/kg

PCB-Kondensatoren

1,50 €/kg

Pflanzen-/Holzschutzmittel

1,85 €/kg

Quecksilberhaltige Abfälle

20,00 €/kg

Reiniger/ Tenside/ Chemikalien

1,75 €/kg

uren

1,50 €/kg

Spraydosen mit schädlichem Restinhalt

1,50 €/kg

 

2 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig 

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Anlagen zur Vorlage