15.07.2020 - 23 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung ü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 23
- Sitzung:
-
Sitzung des Bau- und Werksenates
- Gremium:
- Bau- und Werksenat
- Datum:
- Mi., 15.07.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung des Bau- und Werksenates
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bamberg Service
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Der Bau- und Werksenat nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.
2. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
a. Die Gebühr für den Restmüllsack wird auf 6,00 €, die Gebühr für den Gartenabfallsack auf 2,00 € festgesetzt.
b. Die Abrechnung von Leistungen auf dem Wertstoffhof wird auf Gebühren auf Basis einer Gebührenordnung umgestellt.
c. Für Bauschutt II (Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä.) wird eine Gebühr von 55,00 €/t, für asbesthaltige Abfälle (Eternit) von 260,00 €/t, für Dämmmaterialien von 405,00 €/t und für PCB-Kondensatoren von gewerblichen Anlieferen von 1,50 €/kg festgesetzt.
3. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:
Satzung
zur
Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11. September 2014 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 24. Oktober 2014)
Vom…………….
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 3 und 7 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) in Verbindung mit Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737), folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11. September 2014 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 24. Oktober 2014) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Großbehälter können abweichend hiervon nach Ermessen der Stadt Bamberg auch wöchentlich bzw. alle zwei Wochen abgefahren werden. Ein Rechtsanspruch auf einen verkürzten Abholturnus besteht nicht.“
2. In § 16 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Müllgroßbehälter können auf Antrag der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer abweichend hiervon wöchentlich abgefahren werden. Der Antrag kann nur für alle Müllgroßbehälter für Restmüll eines Grundstücks gestellt werden. Eine Mischung verschiedener Abfuhrintervalle ist unzulässig. Ein Rechtsanspruch auf den verkürzten Abholturnus besteht nicht.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
4. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung)
Vom…………….
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Gebührensatz
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 7 Aufgabenübertragung
§ 8 In-Kraft-treten
Anlage 1 Gebührenordnung des Wertstoffhofs der Stadt Bamberg
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) und der Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737), folgende Gebührensatzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Die Stadt Bamberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Bamberg benutzt.
(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung der Stadt angeschlossenen Grundstücks als Benutzer. Bei der Verwendung von Müllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. Die Abfallentsorgung der Stadt benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle die Stadt entsorgt.
(3) Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sind Gesamtschuldner. Bei Grundstücken, die im Wohnungs- oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung stehen, ist Gebührenschuldnerin die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Daneben sind Schuldner auch die einzelnen Wohnungseigentümer; § 10 Abs. 8 WEG gilt entsprechend. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenanforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
(4) Die Gebühren für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse bzw. nach der Zahl der Müllsäcke.
(2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an die Müllverbrennungsanlage Bamberg bestimmt sich die Gebühr nach der Benutzungsordnung für das Müllheizkraftwerk Bamberg.
(3) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Wertstoffhof Bamberg bestimmt sich die Gebühr nach der Gebührenordnung für den Wertstoffhof Bamberg, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist.
(4) Die Gebühr für die Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich nach den der Stadt Bamberg tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 4 Gebührensatz
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse jährlich
138,00 € für eine 80-l-Mülltonne
207,00 € für eine 120-l-Mülltonne
414,00 € für eine 240-l-Mülltonne
1.327,00 € für einen 0,77 m³ Müllgroßbehälter
1.896,00 € für einen 1,1 m³ Müllgroßbehälter.
(2) Bei wöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse werden die in Abs. 1 geregelten Gebühren verdoppelt.
(3) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken beträgt für jeden Sack 6,00 EUR. Die Gebühr für die Abfuhr kompostierbarer Gartenabfälle unter Verwendung von Gartenabfallsäcken beträgt für jeden Sack 2,00 €.
(4) Die Höhe der Benutzungsentgelte für die Behandlung und Ablagerung von Abfällen, die an die Müllverbrennungsanlage Bamberg selbst angeliefert werden (Abfälle der Gewerbebetriebe, sonstiger Einrichtungen oder Personen, die nicht über die Hausmüllabfuhr angeliefert werden), wird durch die Benutzungsordnung für das Müllheizkraftwerk Bamberg geregelt.
(5) Die Höhe der Gebühr bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Wertstoffhof Bamberg bestimmt sich nach der Gebührenordnung für den Wertstoffhof Bamberg (Anlage 1).
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem werden die Gebühren für das Kalenderjahr erhoben und entstehen am 1. Januar.
Beginnt, endet oder ändert sich das Nutzungsverhältnis mit der Stadt Bamberg während eines Kalenderjahres, so wird die Gebühr nach Satz 1 mit dem der Dauer des Nutzungsverhältnisses entsprechenden Bruchteil erhoben. Der Ermittlung des Bruchteiles werden nur volle Kalendermonate zugrunde gelegt. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüll- bzw. Gartenabfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.
(3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.
(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Stadt.
§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 und 2 werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids.
(2) Auf Antrag des Gebührenschuldners können die Gebühren abweichend vom Absatz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(3) Einzelne Monatsgebühren zu Beginn oder Ende der Gebührenpflicht sowie nachträgliche Festsetzungen vorangegangener Erhebungszeiträume werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(4) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Müllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.
§ 7 Aufgabenübertragung
Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden mit
1. der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen,
2. der Gebührenberechnung,
3. der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide,
4. der Entgegennahme der Gebühr
in den Fällen
1. des § 4 Abs. 4 der Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg beauftragt,
2. des § 4 Abs. 5 die Eichhorn Transport und Entsorgungs GmbH beauftragt.
§ 8 In-Kraft-treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung) vom 13. November 2006 außer Kraft.
Anlage 1
Gebührenordnung für den Wertstoffhof der Stadt Bamberg
Wertstoffhof der Stadt Bamberg
Rheinstr. 8
96052 Bamberg
Tel.: 0951 / 6030-250
Fax: 0951 / 6030-252
1. Privatanlieferer
Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:
Altpapier
Mischpapier, Zeitungen
Pappe, Kartonage
Baustoffe
Bauschutt I bis 500 kg
(Beton, Steine, Ziegel in reiner Form)
(Die Kostenfreiheit bezieht sich auf eine Anfahrt pro Tag. Sollte die Menge die 500 kg Grenze überschreiten, muss die angelieferte Menge komplett berechnet werden.)
Glas
Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)
Flachglas, gemischt
Flachglas, weiß
Kunststoffe, Verbundstoffe
Verpackungen
CDs/DVDs
Elektronikschrott
Bildschirme (Computer)
Fernseher
Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)
Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)
Kühlgeräte, Haushaltsgröße
Leuchtmittel
Leuchtmittel (groß)
Nachtspeicherofen1
Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)
Sonstiges
Korken
Metalle
Aluminium (Bleche usw.)
Weißblech
Eisenschrott
Gussteile
Kupfer
Kabelschrott
Problemabfälle
Altlacke ausgehärtet
Altlacke/ -farben, Lackierabfälle
Altöl
Ammoniak
Arzneimittel
Druckerpatronen/-toner
Feuerlöscher
Fotochemikalien
Frostschutzmittel
Halogenierte Lösungsmittel
Kfz-Batterien
Kleinbatterien
Kühlerflüssigkeit
Laugen
Leergebinde mit schädlichem Restinhalt
Leuchtstoffröhren
Lösemittelgemische nicht halogeniert
Ölfilter
Ölverunreinigte Betriebsmittel
Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion
PCB-Kondensatoren
Pflanzen-/Holzschutzmittel
PU-Schaumdosen
Quecksilberhaltige Abfälle
Reiniger/ Tenside/ Chemikalien
Säuren
Spraydosen mit schädlichem Restinhalt
Für folgende Anlieferungen von Privatpersonen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben:
| Gebühr in Euro |
Baustoffe |
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Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form) (ab 500 kg) | 16,50 €/t |
Bauschutt II (Putz, Keramik, Fließen, Gips u.ä.) | 55,00 €/t |
Eternit (asbesthaltig)1 | 260,00 €/t |
Gipskarton, Heraklith | 250,00 €/t |
Dämmmaterial (z.B. Stein- und Glaswolle) | 405,00 €/t |
|
|
Sonstiges |
|
Altreifen (max. 1,2 x 0,4m) | 237,00 €/t |
Altreifen Pkw ohne Felgen | 2,00 €/St. |
1 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.
2. Gewerbliche Anlieferer
Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:
Altpapier
Mischpapier, Zeitungen
Pappe, Kartonage
Glas
Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)
Kunststoffe, Verbundstoffe
Verpackungen
CDs/DVDs
Elektronikschrott
Bildschirme (Computer)
Fernseher
Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)
Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)
Kühlgeräte, Haushaltsgröße
Leuchtmittel
Leuchtmittel (groß)
Nachtspeicherofen2
Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)Sonstiges
Korken
Metalle
Aluminium (Bleche usw.)
Weißblech
Eisenschrott
Gussteile
Kupfer
Kabelschrott
Problemabfälle
Druckerpatronen/-toner
Kleinbatterien
Leuchtstoffröhren
PU-Schaumdosen
Für folgende gewerbliche Anlieferungen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben:
| Gebühr in Euro |
Baustoffe |
|
Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form) | 16,50 €/t |
Bauschutt II (Putz, Keramik, Fließen, Gips u.ä.) | 55,00 €/t |
Eternit (asbesthaltig)2 | 260,00 €/t |
Gipskarton, Heraklith | 250,00 €/t |
Dämmmaterial (z.B. Stein- und Glaswolle) | 405,00 €/t |
|
|
Glas |
|
Flachglas, gemischt | 46,00 €/t |
Flachglas, weiß | 30,00 €/t |
|
|
Sonstiges |
|
Altreifen (max. 1,2 x 0,4m) | 237,00 €/t |
Altreifen Pkw ohne Felgen | 2,00 €/St. |
|
|
Problemabfälle | 2,00 €/St. |
Altlacke ausgehärtet | 0,15 €/kg |
Altlacke/ -farben, Lackierabfälle | 1,00 €/kg |
Altöl | 0,15 €/kg |
Ammoniak | 0,75 €/kg |
Feuerlöscher | 13,00 €/St. |
Fotochemikalien | 1,50 €/kg |
Frostschutzmittel | 0,50 €/kg |
Halogenierte Lösungsmittel | 1,15 €/kg |
Kfz-Batterien | 1,50 €/St. |
Kühlerflüssigkeit | 0,25 €/kg |
Laugen | 1,00 €/kg |
Leergebinde mit schädlichem Restinhalt | 0,15 €/kg |
Lösemittelgemische nicht halogeniert | 1,00 €/kg |
Ölfilter | 0,85 €/kg |
Ölverunreinigte Betriebsmittel | 0,75 €/kg |
Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion | 0,40 €/kg |
PCB-Kondensatoren | 1,50 €/kg |
Pflanzen-/Holzschutzmittel | 1,85 €/kg |
Quecksilberhaltige Abfälle | 20,00 €/kg |
Reiniger/ Tenside/ Chemikalien | 1,75 €/kg |
Säuren | 1,50 €/kg |
Spraydosen mit schädlichem Restinhalt | 1,50 €/kg |
2 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.
Anlagen zur Vorlage
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