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ALLRIS - Auszug

20.01.2021 - 2 Novellierung der Bayerischen Bauordnung zum 01....

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag: Herr berufsmäßiger Stadtrat Beese

 

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Beschluss

 

1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis

 

2. Der Bau- und Werksenat beschließt folgende

 

Satzung der Stadt Bamberg über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

(AFS vom 20. Januar 2021)

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBL. S. 588, BayRS 2132-1-B) die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

 

§ 2 Abstandsflächentiefe

 

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außer

 

1. in Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten im Sinne der Bau NVO

2. im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB

 

1 H, mindestens jedoch 3 m (H = Wandhöhe im Sinne der BayBO).

Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

 

§ 3 Bebauungspläne

 

Abweichende, in Bebauungsplänen oder anderen Abstandsflächensatzungen festgesetzte Abstandsregeln bleiben unberührt.

Ist in Bebauungsplänen festgesetzt, dass die Abstandsflächen-Regelungen der BayBO einzuhalten sind, so gelten die Regelungen der hier vorliegenden Satzung.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 1.Februar 2021 in Kraft.

 

3. Der Bau- und Werksenat beauftagt die Verwaltung, eine weitere Ausdifferenzierung stadtteilspezifischer Abstandsflächensatzungen zu erarbeiten, mit dem Ziel vermehrte Nahverdichtungsmöglichkeiten zu realisieren.

 

4. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 19.01.2021 ist damit geschäftsordnungsgemäß b              ehandelt.

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig 

 

Die neuen Ziffern 3 und 4 ergehen auf Antrag der Verwaltung.