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ALLRIS - Auszug

27.01.2021 - 7 Einrichtung und Besetzung der Kulturkommission ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Frau Siebenhaar, Kulturreferentin

 

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Beschluss

 

1. Der Sitzungsvortrag hat zur Kenntnis gedient.

 

2.  Der Stadtrat beschließt folgende Satzung für die Kulturkommission der Stadt Bamberg:

 

Satzung für die

Kulturkommission der Stadt Bamberg

vom

...

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

Kulturkommission der Stadt Bamberg

 

(1) Zur weiteren Begleitung der Kulturentwicklungsplanung sowie Unterstützung des Kulturreferats und des Kulturamtes bei der Erstellung des "Kulturkonzept 2025" wird eine Kulturkommission eingerichtet.

 

(2) Durch die Einrichtung der Kulturkommission werden die Kompetenzen des Stadtrates und des Senates für Bildung, Kultur und Sport nicht berührt. Die Kulturkommission ist beratend tätig, es handelt sich weder um einen Ausschuss, noch um einen Beirat der Stadt Bamberg. Das "Kulturkonzept 2025" wird nach Beratung und Formulierung durch die Kulturkommission zur Entscheidung vorgelegt.

 

§ 2

Aufgaben der Kulturkommission

 

Die Kulturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Spartenübergreifende systematische Aufarbeitung des "Grundlagenberichts Kultur"

2. Vorbereitung, Diskussion und Erarbeitung von Lösungen für umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe der Kulturentwicklungsplanung

3. Diskussion und fachliche Bewertung des Grundlagenberichts und Entwicklung eines "Kulturkonzept 2025"

4. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Themen der Kulturentwicklungsplanung

5. Unabhängige Vertretung der übergeordneten Interessen aller Kulturinteressierten in der Stadt Bamberg

 

 

§ 3

Zusammensetzung

 

(1) Der Kulturkommission gehören an:

 

a) Die Leitung des Kulturreferates der Stadt Bamberg als Vorsitzende/Vorsitzender.

b) je eine Vertretung der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Ausschussgemeinschaften,

c) bis zu sieben externe Sachverständige aus den Bereichen Literatur, Musik, Theater/Kleinkunst, Bildende Kunst, Junge Kunst und Kultur, Kulturveranstalter und Interdisziplinär.

 

(2) Die/Der Vorsitzende kann nach Bedarf weitere Personen für einzelne Themen oder Sitzungen beratend hinzuziehen.

 

(3) Die Mitglieder der Kulturkommission aus der Mitte des Stadtrates werden von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Ausschussgemeinschaften benannt.

 

(4) Die externen Sachverständigen werden von den Mitgliedern des Senates für Bildung, Kultur und Sport in Abstimmung mit dem Kulturreferat der Stadt Bamberg ausgewählt. Sie werden vom Stadtrat bestätigt und ins Ehrenamt berufen.

 

(5) Die Tätigkeit in der Kulturkommission erfolgt ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt.

 

(6) Ein Mitglied der Kulturkommission kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bamberg aus wichtigem Grund sein Amt in der Kulturkommission niederlegen. Eine Nachbesetzung erfolgt nach § 3 Abs. 3 bzw. Abs. 4 dieser Satzung

 

(7) Der Stadtrat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus der Kulturkommission abberufen.

 

 

§ 4

Geschäftsgang

 

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der Kulturkommission sind schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin, zu versenden. Die Einladung per E-Mail ist ausreichend.

 

(2) Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden, welche die vorgesehenen Beratungsgegenstände bezeichnet. Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden festgelegt.

 

(3) Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

 

(4) Die Kulturkommission berät die zu behandelnden Themen in der Regel ohne förmliche Abstimmung. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende zur Erzielung einer klaren Meinungsbildung zu einzelnen Themenbereichen eine Abstimmung für erforderlich oder beantragt die Mehrheit eine Abstimmung, so wird offen abgestimmt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

(5) Ein Mitglied der Kulturkommission kann an der Beratung und einer Abstimmung nicht teilnehmen, wenn es im Sinne von Art. 49 GO persönlich beteiligt ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kulturkommission. Das Mitglied hat eine mögliche persönliche Beteiligung der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden vor dem Eintritt in die Beratung mitzuteilen.

 

(6) Die Schriftführung wird vom Kulturamt der Stadt Bamberg übernommen. Sie hat über jede Sitzung eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Tag der Sitzung, eine Teilnehmerliste, die Tagesordnung und der wesentliche Verlauf der Sitzung aufgenommen werden. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben und wird anschließend veröffentlicht.

§ 5

Auflösung der Kulturkommission

 

Eine Auflösung der Kulturkommission erfolgt durch Beschluss des Stadtrates.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

 

 

3.   Der Stadtrat stimmt der vorgeschlagenen Besetzung der Kulturkommission mit den o.g. Mitgliedern zu und befürwortet die Einrichtung zum 1. Februar 2021.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage