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ALLRIS - Auszug

10.02.2021 - 3 Bebauungsplanverfahren Nr. 211 G Für den Bereic...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Herr berufsmäßiger Stadtrat Beese

 

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Beschluss

 

1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2. Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Bau- und Werksenat aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. mit dem Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, jeweils in der zuletzt durch Gesetz geänderten Fassung, die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich zwischen Hallstadter Straße, Lichtenhaidestraße und Homannstraße:

 

§ 1 Verlängerung

 

Die am 01.03.2019 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes

Nr. 211 G zwischen Hallstadter Straße, Lichtenhaidestraße und Homannstraße wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 28.02.2022 verlängert.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist (Plan des Stadtplanungsamtes vom 10.02.2021).

 

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 01.03.2021 in Kraft.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig 

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Anlagen zur Vorlage