11.03.2021 - 10 Städtische Musikschule: Änderung der Satzung z...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Sitzung:
-
Sitzung des Kultursenates
- Gremium:
- Kultursenat
- Datum:
- Do., 11.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:20
- Anlass:
- Sitzung des Kultursenates
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- 40 Musikschule
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Der Senat für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Stadtrat, folgende Änderungssatzung für die Städtische Musikschule zu beschließen:
Satzung
zur Änderung der Satzung für die Musikschule Bamberg
vom
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:
§1
Die Satzung für die Musikschule Bamberg vom 5. April 2019 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 12.04.2019 Nr. 7) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1 Name, Sitz, Schulträger
(1) Die Musikschule ist eine von der Stadt Bamberg getragene kommunale Bildungseinrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Städtische Musikschule Bamberg" und hat ihren Sitz in Bamberg. Sie ist eine Musikschule im Sinne der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing- und Musikschule (SiMuV) vom 17.08.1984 (GVBl. S. 290).
(2) Die Musikschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nummer 5 AO. Zweck der Musikschule ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird über den in § 2 der Satzung genannten Auftrag verwirklicht."
2. Nach § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:
„§ 13 Gemeinnützigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat."
3. Der bisherige § 13 wird zu § 14. Die Inhaltsübersicht zur Satzung wird entsprechend angepasst.
4. Anlage 1 - Schuldordnung Ziffer 10 erhält folgende Fassung:
„10. Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
Soweit Umstände bestehen (z.B. durch Pandemie, Unwetter, Katastrophen etc.), welche von der Musikschule nicht zu vertreten sind und die Einstellung des Präsenzunterrichts erforderlich erscheinen lassen oder zwingend zur Folge haben, behält sich die Musikschule vor, den Unterricht in geeigneten Fächern als Fernunterricht (z.B. per Videoübertragung) anzubieten."
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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