19.05.2021 - 8 Änderung der Kostensatzung der Stadt Bamberg: ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 19.05.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Vollsitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1 Referat für öffentliche Sicherheit, Recht und Ordnung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 19. Oktober 2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2019
(Rathaus Journal Nr. 23 vom 20.12.2019)
vom
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998
(GVBl. S. 43, FN BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26.
März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch
§ 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen
Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
In der Tarifgruppe 6 wird eingefügt:
„Tarif- Tarif- Gegenstand Gebühr
Gruppe Nr. EURO
64 Zweckentfremdung von Wohnraum nach der ZwEWS
640 Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in
Zweckentfremdungsangelegenheiten 2 Euro pro m²
Wohnfläche
641 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu
errechneten Gebühren nach 640 (z.B. Mieteranhörungen) 45 Euro pro
Arbeitsstunde
Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten
beträgt 250 Euro
Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten
beträgt 3.000 Euro
Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages,
bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung
Ermäßigung der berechneten Gebühr um - ein Zehntel
bis Dreiviertel“
§ 2
Diese Satzung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft.