03.12.2008 - 8 Vollzug des Verwaltungshaushaltes der von der S...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Finanzsenat
- Datum:
- Mi., 03.12.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen – Verwaltungshaushalte – für das Haushaltsjahr 2009 zu gewährleisten und gegen Ausgabenmehrungen und Einnahmenminderungen bei den Erträgen gesichert zu sein, werden bis auf weiteres von den Ansätzen
für
sämtlichen sonstigen laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand
von den Ausgabenhauptgruppen 5 und 6 des Verwaltungshaushaltes der von der Stadt verwalteten Stiftungen
20 v.H. des Voranschlages
gesperrt, soweit nicht Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
2. Die Sperre nach Nummer 1 gilt grundsätzlich nicht für
a) die Gruppierungsziffern
aa) 6420 Versicherungen
bb) 6610 Mitgliedsbeiträge
cc) 6720 Verwaltungskostenbeiträge an die Stadt Bamberg
b)
die Ansätze der Haushaltsstellen
aa) 9315.5100 Grabunterhalt
bb) 9311.5401 Ständige Lasten für sonstige Grundstücke
cc) 9311.6400 Steuern, Gebühren, Beiträge
dd) 9325.5100 Grabunterhalt und Gottesdienste
ee) 9325.5190 Kultivierung und Unterhalt von unbebauten Grundstücken
ff) 9325.5401 Ständige Lasten für sonstige Grundstücke
gg) 9325.6400 Steuern, Gebühren, Beiträge
hh) 9385.5100 Grabunterhalt
ii) 9435.5451 Grabunterhalt
jj) 9465.5100 Grabunterhalt und Gottesdienste
3. Die Sperre nach Ziffer 1 gilt nicht für die Ansätze der Haushaltsstellen, für die schon eine gesonderte beschlussmäßige Mittelfreigabe ausgesprochen wurde.
4. Für die „einmaligen Ausgaben“ ergeht ein gesonderter Beschluss.
5. Wenn sich die Einnahmen im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Haushaltsansätzen entwickeln und die laufenden Ausgaben nicht steigen, kann das Wirtschafts- und Finanzreferat bestimmte Einzelansätze und mit Zustimmung des Finanzsenates einen weiteren Teilbetrag (Prozentsatz) freigeben.