"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

22.09.2021 - 5 Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Bam...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag: Herr Bauer-Banzhaf, Leitung Fachbereich Baurecht

 

Reduzieren

Beschluss

 

1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

 

2. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

a. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Bamberg (Entwässerungssatzung - EWS):

 

Satzung zur Änderung der

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Bamberg (Entwässerungssatzung - EWS)

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 und 3 der

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist,

sowie Art. 34 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl 2010, S. 66), das zuletzt durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist folgende Satzung:

 

§ 1

 

Im § 19 Abs. 3 sind die folgenden zwei Sätze zu streichen:

Sie kann den für die Einleitung Verantwortlichen jederzeit auf seine Kosten dazu verpflichten. Die Untersuchungsergebnisse sind umgehend der Stadt in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Stattdessen sind im § 19 Abs. 3 neu einfügen: Bei Überschreitung von Grenzwerten erfolgen kostenpflichtige Zusatzuntersuchungen.

 

§ 2

 

§ 20 alt wird gestrichen; stattdessen wird ein neuer § 20 eingefügt:

 

§ 20 Kosten für Abwasser-Untersuchungen

 

Unter Anwendung von Art. 20 des Kostengesetzes werden für Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, Kosten erhoben.

Diese anlassbezogenen Kosten für Zusatzuntersuchungen bei Überschreitung von Grenzwerten nach § 17 dieser Satzung sind in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) festgelegt.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

 

 

b.        Der Stadtrat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von

Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg

(Kostensatzung):

 

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung)

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, FN BayRS 2013-1-1-F),

das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),

die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juni 2021 wird wie folgt geändert:

 

In der Tarifgruppe 7: Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

Die Tarifgruppe 76 Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) wird geändert und heißt künftig nur noch Abwasserbeseitigung.

 

Die Tarif-Nr. 760 Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen wird wie folgt geändert; weitere Tarifnummern werden ergänzt:

 

Tarif-Gruppe 76 Abwasserbeseitigung

 

Tarif-Nr.     Gegenstand                                                                        Gebühr

 

760

Prüfung und ggf. Genehmigung der geplanten Herstellung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage nach den §§ 10-12 der Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg

5 v. T. der Baukosten, mindestens 300 Euro;

in einfachen Fällen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

761

Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, Abstecken von Kanalachsen und Einlassstücken für Grundstücksanschlüsse

 

      -  für die erste Stunde je Bediensteter 

60 - 120  Euro

      -  für jede weitere angefangene halbe Stunde je        

                Bediensteter

der halbe Satz

762

Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang nach §§ 6 und 7 der EWS

 

35 - 250 Euro

763

Androhung und Durchführung von Verwaltungszwang

 

a)      Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

35 - 400 Euro

 

b)      Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme

35 – 1.000 Euro

764

Prüfung und Festlegung der Einleitungsbedingungen nach §§ 16 -17 EWS, wenn die Einleitung von gewerblichem, industriellem oder sonstigem nichthäuslichen Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung nach Art oder Menge wesentlich geändert wird

 

100 - 2.000 Euro

765

Prüfung der korrekten Errichtung und Eigenkontrolle, der regelmäßigen Wartung, Entleerung, Entsorgung des Abscheideguts oder Generalinspektion von Abscheidern nach § 18 EWS

35 - 300 Euro

 

766 

Zusatzuntersuchungen bei Überschreitung von Grenzwerten: Entnahme und Untersuchung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers.

 

Dazu werden auch Gebühren und Auslagen in Anlehnung an die "Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV

(Umweltgebührenordnung - UGebO)" erhoben.

100 bis 5.000 Euro

 

§ 2

 

Die Satzung tritt am 1.Dezember 2021 in Kraft.

 

c. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Satzung bekannt zu machen.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

zu 1.

 

Einstimmig 

 

zu 2a.

 

Einstimmig 

 

zu 2b.

 

Einstimmig 

 

zu 2c.

 

Einstimmig