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ALLRIS - Auszug

29.09.2021 - 7 Satzung der Stadt Bamberg über die Bestellung e...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Herr Zweiter Bürgermeister Glüsenkamp

 

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Beschluss

 

1. Die Verwaltung wird beauftragt das Ehrenamt der bzw. des Antisemitismusbeauftragten gemäß nachfolgender Satzung auszuschreiben, die Auswahlkommission einzubinden sowie die Entscheidung dem Stadtrat vorzulegen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein langfristiges Konzept zu erarbeiten und Drittmittel zur Ausgestaltung der Funktion Antidiskriminierungsstelle inklusive des Ehrenamtes Antisemitismusbeauftragte/-beauftragter zu beantragen.

3. Die Verwaltung wird aufgefordert, ein Sachbudget für die bzw. den Antisemitismusbeauftragten in Höhe von 1.000 € in die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2022 anzumelden.

4. Bis zu den Haushaltberatungen für 2023 ist seitens der Verwaltung ein Finanzierungskonzept überwiegend über Fördermittel zu erarbeiten und dem Stadtrat vorzulegen, als Grundlage für eine Stellenneuschaffung zum 01.01.2023.

5. Der Antrag von Grünes Bamberg/SPD/Bali/Die Partei vom 11.05.2021 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

6. Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung:

 

Satzung

der Stadt Bamberg über die Bestellung eines/einer Antisemitismusbeauftragten

 

Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

Bestellung

(1) Die/der Antisemitismusbeauftragte wird vom Stadtrat für die Dauer von 2 Jahren nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag einer Auswahlkommission unter Leitung des Oberbürgermeisters bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung richtet sich nach Art. 86 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz.

 

(2) Die öffentlichen Stellen der Stadt Bamberg sind verpflichtet, den Antisemitismusbeauftragten oder die Antisemitismusbeauftragte bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.

 

(3) Die/der Antisemitismusbeauftragte verfügt eigenverantwortlich über die von der Stadt Bamberg gewährten Haushaltsmittel.

 

§ 2

Aufgaben

(1) Die/der Antisemitismusbeauftragte ist Ansprechperson für Beobachtungen, Sorgen und Probleme bezüglich Antisemitismus für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bamberg, insbesondere für Jüdinnen und Juden.

 

(2) Die/der Antisemitismusbeauftragte arbeitet und vernetzt sich mit Institutionen und Glaubensgemeinschaften, insbesondere mit den jüdischen Gemeinden in Bamberg. Im Zuge dessen leistet sie/er Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der städtischen Pressestelle sowie den einschlägigen Institutionen.

 


(3) Die/der Antisemitismusbeauftragte nimmt an relevanten Veranstaltungen (z.B. Gedenk- und Jubiläumsveranstaltungen) teil und zeigt Präsenz in der Stadtgesellschaft. Darüber hinaus soll der/die Antisemitismusbeauftragte bei konkreten Vorfällen an einschlägige Institutionen vermitteln.

 

(4) Die/der Antisemitismusbeauftragte leistet regelmäßig Bericht vor dem Stadtrat.

 

(5) Darüber hinaus kann der/die Antisemitismusbeauftragte eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen, insbesondere mit Schulen oder anderen Institutionen zusammenarbeiten, um öffentliche Diskussionen sowie Möglichkeiten zum Austausch zu bilden sowie die öffentliche Bewusstseinsbildung im Sinne eines freien und sicheren jüdischen Lebens in Bamberg als integraler Bestandteil der Stadtgesellschaft zu unterstützen. Er/sie kann örtliche Präventionsmaßnahmen durchführen, initiieren und vorschlagen.

 

(6) Die/der Antisemitismusbeauftragte ist nicht berechtigt, die Stadt Bamberg im Rechtsverkehr nach außen zu vertreten. Das Eingehen von Verbindlichkeiten im Namen der Stadt Bamberg zur Aufgabenerfüllung, insbesondere nach Abs. 5, ist nur nach deren vorheriger Zustimmung möglich.

 

(7) Die/der Antisemitismusbeauftragte kann sich eigenständig um die Einwerbung von Drittmitteln zur Initiierung von Projekte seiner/ihrer Arbeit bemühen.

 

§ 3

Aufwandsentschädigung

(1) Die/der Antisemitismusbeauftragte erhält als Ersatz ihrer/seiner Auslagen und ihres Verdienstausfalles eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme je angefangener Stunde 10,- Euro. Angesichts der wahrzunehmenden Aufgaben ist von einem monatlichen Zeitaufwand von maximal 45 Stunden auszugehen, so dass die Entschädigung auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 450,- Euro begrenzt ist.

 

(2) Zum Nachweis des Aufwands hat die/der Antisemitismusbeauftragte monatlich geeignete Aufzeichnungen zu führen und bis zum dritten Tag des Folgemonats bei der Stadt Bamberg einzureichen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird bei ordnungsgemäßer Einreichung von Nachweisen nachträglich bis zum 15. des Folgemonats gezahlt.

 

§ 4

Auslagenersatz

Bei auswärtigen Dienstverrichtungen besteht neben den Vergütungen nach § 3 Anspruch auf Ersatz der entstehenden Auslagen. Der/die Antisemitismusbeauftragte erhält hierzu Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

 

§ 5

Rechte

(1) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der/die Antisemitismusbeauftragte Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.

 

(2) Anträge und Empfehlungen der/des Antisemitismusbeauftragten an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere, wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

 

(3) Im Übrigen richtet sich das Antragsrecht und die Behandlung der Anträge nach den jeweils aktuellen für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder geltenden Bestimmungen der Bay. Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Bamberger Stadtrat.

 

(4) Der/dem Antisemitismusbeauftragten ist sowohl vom Stadtrat, den Fachsenaten als auch von der Stadtverwaltung bei allen seinen Aufgabenbereichen berührenden Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(5) Die/der Antisemitismusbeauftragte kann auf Einladung des Stadtrates an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe teilnehmen.

 

§ 6

Ehrenamt

Die Wahrnehmung der Tätigkeit der/des Antisemitismusbeauftragten erfolgt ehrenamtlich und weisungsunabhängig.

 

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. November 2021 in Kraft.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen: 37 

Nein- Stimmen:  3

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Anlagen zur Vorlage