"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

27.10.2021 - 7 Satzungsänderung für den Beirat der Stadt Bambe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag: Herr Zweiter Bürgermeister Glüsenkamp

 

Reduzieren

Beschluss

1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Änderungssatzung:

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über den Beirat der Stadt Bamberg für

Senioren und Seniorinnen (Seniorenbeiratssatzung - SenBS)

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung zur Änderung der Satzung über den Beirat der Stadt Bamberg für Senioren und Seniorinnen (Seniorenbeiratssatzung - SenBS) vom 01. Mai 2020 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 12.06.2020 Nr. 12) wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 erhält folgende neue Fassung:

 

㤠2 Aufgaben und Rechte des Beirates

 

(1) Der Beirat für Senioren und Seniorinnen berät den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten älterer Mitbürger und Mitbürgerinnen, insbesondere

- bei der Planung und Schaffung von Einrichtungen sowie der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Seniorinnen und Senioren,

- bei der Gestaltung und Umsetzung der nach § 71 SGB XII erforderlichen Maßnahmen und Leistungen

- bei der Erstellung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes (§ 69 AGSG).

(2) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Seniorenbeirat Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.

(3) Anträge und Empfehlungen des Seniorenbeirates an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere, wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

(4) Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Beirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.

(5) Der Seniorenbeirat kann fachkundige Bedienstete der Stadt Bamberg anhören."

 

2. In § 7 wird der bisherige Absatz 5 gestrichen. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. November 2021 in Kraft.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage