08.12.2010 - 59 Auszeichnung "BArrierefrei - Leben, Einkaufen u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 59
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 08.12.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5 Referat für Klima, Personal und Soziales
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:
Satzung für die Verleihung der Auszeichnung BArrierefrei Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse
Vom
(Rathaus Journal Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom Nr. ..)
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:
§ 1
Zweck der Auszeichnung
Die Stadt Bamberg verleiht die Auszeichnung BArrierefrei Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse.
Mit der Verleihung dieser Auszeichnung sollen das Engagement zugunsten eines Bambergs ohne Hindernisse und der vorbildliche Einsatz für die Barrierefreiheit in Bamberg im Sinne des Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (BayBGG) gewürdigt werden.
§ 2
Form der Auszeichnung
Die Auszeichnung wird in Form einer Glasstele verliehen. Sie trägt das Logo der Stadt Bamberg und die Worte Stadt Bamberg, den Titel der Auszeichnung BArrierefrei Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse sowie den Namen der ausgezeichneten Person mit der jeweiligen Jahreszahl.
§ 3
Voraussetzungen für die Auszeichnung
(1) Die Auszeichnung kann an natürliche und juristische Personen des Privatrechts verliehen werden, die sich in besonders vorbildlicher, herausragender Weise für ein Bamberg ohne Hindernisse im Sinne der Barrierefreiheit engagieren oder engagiert haben. Ein und dasselbe Engagement kann nur einmal mit der Auszeichnung bedacht werden.
(2) Die Auszeichnung kann auch an juristische Personen des Privatrechts, an denen die Stadt Bamberg beteiligt ist, verliehen werden.
(3) Die Arbeit und der Einsatz von Facheinrichtungen und Fachleuten aus den Bereichen Seniorinnen und Senioren bzw. Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer ursprünglichen Aufgabenerfüllung bleiben unberücksichtigt.
§ 4
Einreichung von Vorschlägen
(1) Jedermann ist zur Einreichung von Auszeichnungsvorschlägen berechtigt. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt über das Rathaus Journal und die Internetseite der Stadt Bamberg.
(2) Die Vorschläge sind in schriftlicher Form und mit eingehender Begründung innerhalb der bekannt gemachten Frist der Koordinierungsstelle für Beiräte und Beauftragte der Stadt Bamberg zuzuleiten.
§ 5
Entscheidung über die Verleihung
(1) Die eingegangenen Vorschläge werden von einer Jury gesichtet und bewertet. Auf Basis dieser Bewertung erarbeitet die Jury eine Empfehlung der auszuzeichnenden Person und legt diese dem Stadtrat zur Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung vor.
(2) Die Jury setzt sich zusammen aus
a) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden des Seniorenbeirates,
b) der / dem Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen,
c) einem / einer Vertreter/in der Bamberger Wohlfahrtsverbände
d) einem / einer Vertreter/in aus der Bamberger Wirtschaft
e) einem / einer Vertreter/in einer Facheinrichtung aus den Bereichen Senioren / Menschen mit Behinderung / Pflege
(3) Die Verleihung erfolgt in der Regel einmal pro Jahr.
§ 6
Aushändigung
Die Auszeichnung wird öffentlich in einem feierlichen Rahmen vom Oberbürgermeister oder seinem Stellvertreter im Amt übergeben.
Mit der Übergabe der Auszeichnung geht diese in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
§ 7
Widerruf
Die Stadt Bamberg kann die Vergabe widerrufen, wenn Tatsachen im Nachhinein bekannt werden, die dem Zweck der Auszeichnung entgegenstehen. Im Falle eines Widerrufs ist das Eigentum an der Stele an die Stadt Bamberg im Wege der Rückgabe zu übertragen. Über einen Widerruf entscheidet der Stadtrat der Stadt Bamberg.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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