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Inhalt
ALLRIS - Auszug

29.03.2023 - 8 Satzungsänderung über den Beirat für Menschen m...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Zweiter Bürgermeister Glüsenkamp

 

 

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Beschluss

1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Änderungssatzung:

 

Satzung der Stadt Bamberg über den Beirat für Menschen mit Behinderung

 

Vom

 

Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), in Verbindung mit dem Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 und § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Bezeichnung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Rechte

§ 4 Zusammensetzung

§ 5 Beiziehung von Sachverständigen

§ 6 Amtsperiode

§ 7 Vorsitz

§ 8 Geschäftsgang

§ 9 Geschäftsstelle

§ 10 Ehrenamt

§ 11 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Bezeichnung

 

(1) Die Stadt Bamberg richtet zur Stärkung der Belange von Menschen mit Behinderungen einen Beirat als öffentliche kommunale Einrichtung ein.

 

(2) Der Beirat führt die Bezeichnung „Beirat der Stadt Bamberg für Menschen mit Behinderung".

 

§ 2

Aufgaben

 

(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

 den Stadtrat und dessen Gremien sowie die Stadtverwaltung bei Belangen, die behinderte Menschen betreffen, insbesondere bei der Umsetzung der Ziele und Aufgaben des BayBGG, zu beraten und Empfehlungen zu geben,

 Mitwirkung bei der Schaffung von Rahmenbedingungen für ein behinderten-freundliches kommunales Umfeld,

 Initiierung von Projekten zur Verbesserung der Teilhabe behinderter Menschen,

 Förderung der Barrierefreiheit auf allen Ebenen und

 Pflege und Verbesserung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern der Behindertenarbeit in Bamberg.

 

 

(2) Insbesondere wirkt er dabei mit,

 die öffentliche Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderungen zu steigern,

 die Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderung und deren Teilnahmemöglichkeiten am öffentlichen Leben zu verbessern,

 die Selbstbestimmung und Eigenständigkeit von behinderten Menschen zu stärken und

 die Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in Kindergarten, Schule und im Rahmen der beruflichen Bildung zu fördern.

    § 3

Rechte

 

(1) lm Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Beirat für Menschen mit Behinderung Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben. Anträge und Empfehlungen des Beirates an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere, wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

(2) Dem Beirat ist sowohl vom Stadtrat, den Fachsenaten wie auch von der Stadtverwaltung bei allen seine Aufgabenbereiche berührenden Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Beirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, soweit keine zwingende Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.

 

§ 4

Zusammensetzung

 

(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

10 Vertreter der Arge Bamberger Selbsthilfegruppen chronisch kranker und behinderter Menschen e.V. Davon sollen benannt werden jeweils mindestens

 

  •      eine mobilitätsbehinderte Person,
  •      eine chronisch kranke Person,
  •      eine blinde bzw. sehgeschädigte Person,
  •      eine hörgeschädigte Person,
  •      eine Person mit Lernschwierigkeiten,
  • sowie der/die Vorsitzende der Arge Bamberger Selbsthilfegruppen chronisch kranker und behinderter Menschen e.V.

 

Weitere Mitglieder sind

 

  • eine Vertretung für Menschen mit einer psychischen Behinderung,
  • eine Vertretung der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.,
  • eine Vertretung des VdK,
  • eine Vertretung der Wohlfahrtsverbände,
  •         je eine Vertretung der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und Wählergruppierungen

 (2) Als beratende Mitglieder gehören dem Beirat die Leitung des Sozialreferates oder ihre Vertretung und der/die städtische Beauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderung an.

 

 

§ 5

Beiziehung von Sachverständigen

 

Jeweils nach den Themenschwerpunkten können Sachverständige oder Vertreter von Einrichtungen, die nicht dem Beirat angehören, zu Sitzungen eingeladen werden.

 

 

 

§ 6

Amtsperiode

 

 

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates sowie deren Vertreter(innen) werden für die Dauer von sechs Jahren vom Stadtrat zu Beginn der Amtsperiode des Stadtrates benannt.

 

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Beirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter, wenn die Neukonstituierung aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.

 

(3) Ein Mitglied des Beirats kann ausscheiden, wenn es aus einem wichtigen Grund gegenüber dem/der Vorsitzenden seinen Rücktritt erklärt.

 

(4) Für jedes ausscheidende Mitglied ist ein(e) Nachfolger(in) zu benennen bzw. rückt ein bereits benanntes Ersatzmitglied nach.

 

 

§ 7

Vorsitz

 

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n) und zwei Stellvertretungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Amtszeit. Ein Mitglied des Vorstandes muss schwerbehindert sein (GdB mindestens 50).

 

(2) Die/der Vorsitzende hat gegenüber der Stadtverwaltung unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes ein Auskunftsrecht in allen behinderte Menschen betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten der Stadt Bamberg.

 

(3) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter(innen) entspricht der Amtszeit des Beirats für Menschen mit Behinderung (s. § 6 Abs. 1). Legen der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(innen) ihre Ämter nieder, so ist binnen einer Frist von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Gleiches gilt nach Ablauf der regulären Amtszeit. Bis zur Neuwahl führen der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter(innen) die Geschäfte fort.

 

(4) Der/die Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.

 

§ 8

Geschäftsgang

 

(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft den Beirat ein und leitet die Sitzungen. Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Eine Sitzung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Der Antrag muss einen bestimmten Beratungsgegenstand bezeichnen.

 

(2) Die Beratungsgegenstände werden den Beiratsmitgliedern durch den/die Vorsitzende(n) bei der Einladung mitgeteilt. Die Einladung hat mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin bei den Beiratsmitgliedern schriftlich vorzuliegen.

 

(3) Vertreter(innen) von städtischen Dienststellen sowie von Fach- und Sozialdiensten sollen auf Einladung des/der Vorsitzenden an den Sitzungen beratend teilnehmen.

 

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(5) Über die Sitzung und insbesondere über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

 

(6) Der Beirat kann zur Aufgabenbewältigung Arbeitskreise einsetzen.

 

(7) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern.

 

§ 9

Geschäftsstelle

 

Die Geschäftsstelle des Beirates ist bei dem/der städtischen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung eingerichtet.

 

§ 10

Ehrenamt

 

Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 11

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bamberg über den Beirat für Menschen mit Behinderung vom 04.08.2004 außer Kraft.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig 

 

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Anlagen zur Vorlage