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ALLRIS - Auszug

29.03.2023 - 7 Benutzersatzung für städtische dezentrale Unter...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag: Zweiter Bürgermeister Glüsenkamp

 

Antrag von Stadtratsmitglied Kettner:

 

2. Satz in § 5 Abs. 1 und 1. Satz in § 6 Abs. 5 der Satzung sollen ersatzlos gestrichen werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 4

Nein-Stimmen: 41

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

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Beschluss

1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2.  Der Stadtrat beschließt.

 

 

Benutzungssatzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweckbestimmung

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Benutzungsverhältnis

§ 4 Widerruf der Unterbringungsverfügung, Verlegung

§ 5 Grundsätze für die Benutzung der Unterkünfte

§ 6 Sicherheitsbestimmungen und Aufsicht

§ 7 Erhaltung der Unterkünfte

§ 8 Haftung

§ 9 Gebühren

§ 10 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Zweckbestimmung

 

(1) Die Stadt Bamberg betreibt dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen nach               dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)               und Zwölftes Buch (XII) als öffentliche Einrichtung.

 

 (2) Dezentrale Unterkünfte i.S. dieser Satzung sind die von der Stadt Bamberg hierfür bestimmten               Gebäude, Wohnungen und Räume.

 

(3) Abgelehnte, geduldete oder anerkannte Flüchtlinge können im Einzelfall ebenfalls in diesen Unterkünften untergebracht werden.

 

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

 

Mit dem Betrieb der dezentralen Unterkünfte erstrebt die Stadt Bamberg keinen Gewinn. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.

 

 

§ 3

Benutzungsverhältnis

 

(1) Zwischen der Stadt Bamberg und den untergebrachten Personen besteht ein öffentlich-rechtliches                             Benutzungsverhältnis. Die Unterkunft wird durch schriftliche Unterbringungsverfügung zugewie-                            sen. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung                                          von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

 

(2) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die nutzende Person die Unterkunft

 bezieht.

Das Benutzungsverhältnis endet

a) nach Ablauf der in der Unterbringungsverfügung genannten Frist,

b) bei Aufgabe der Unterkunft durch die nutzende Person (tatsächliche Räumung),

c) durch einen nach Anhörung der betroffenen Person ergangenen Widerruf der Unterbrin­gungsverfügung (§ 4).

 

 

§ 4

Widerruf der Unterbringungsverfügung, Verlegung

 

(1) Die Unterbringungsverfügung kann nach Anhörung der betroffenen Person widerrufen werden, wenn

a) durch die Stadt Bamberg eine den Umständen nach zumutbare andere Wohnmöglichkeit angeboten wird,

b) aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt gefunden werden kann,

c) die überlassenen Räume länger als zwei Wochen nicht oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden,

d) wegen des Auszugs von Familienangehörigen die zugewiesenen Räume nicht mehr im vollen Umfang benötigt werden,

e) besonders schwerwiegende Verstöße gegen diese Satzung festgestellt werden,

f) bei der Zahlung nach der Gebührensatzung zu dieser Satzung ein Rückstand von zwei Mo­natsbeträgen besteht und dieser nach einer Mahnung mit zweiwöchiger Fristsetzung nicht beglichen worden ist.

 

(2) Anstatt eines Widerrufs kann die Verlegung in eine andere Unterkunft angeordnet werden.

 

(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf bzw. der Anordnung der Verlegung ist eine angemessene Frist zur               Räumung zu bestimmen. Nach Fristablauf kann die Unterkunft durch Beauftragte der Stadt Bam-              berg geöffnet und auf Kosten der betroffenen Person im Wege der Ersatzvornahme geräumt wird              en.

 

 

§ 5

Grundsätze für die Benutzung der Unterkünfte

 

(1) Die überlassene Unterkunft darf nur von den aufgrund der Unterbringungsverfügung dazu Be-              rechtigten und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Der Aufenthalt von Besuch ist grundsätz-              lich auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu beschränken. Ausnahmen von den Besuchszeiten               können durch Hausordnung geregelt werden.

 

(2) Die Benutzer und Benutzerinnen sind verpflichtet, ihre Räume samt dem überlassenen Zubehör

  pfleglich zu behandeln, den Hausfrieden zu wahren und aufeinander die größtmögliche Rücksicht

  zu nehmen.

 

(3) Die Stadt Bamberg kann weitere Bestimmungen in einer Hausordnung festlegen.

 

(4) Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Unterkunft in ordnungsgemäßem Zustand

 mit dem dazugehörigen Inventar sowie allen Schlüsseln zu übergeben. Über zurückgelassene

 persönliche Gegenstände wird die Stadt Bamberg verfügen.

 

 

§ 6

 

Sicherheitsbestimmungen und Aufsicht

 

(1) Es ist untersagt,

 

a) leicht entzündliche Materialien oder Brennstoffe in den Unterkünften auf den dazugehö-

 rigen Grundstücken unsachgemäß zu lagern,

b) Flure, Gänge, Treppen und sonstige Fluchtwege mit Gegenständen zu versperren,

c) persönliches Eigentum in gemeinschaftlich benutzten Räumen aufzubewahren,

d) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Behältnisse zu lagern.

 

(2) Benutzende bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Bamberg, wenn sie

 

a) in die Unterkunft eine andere Person aufnehmen wollen,

b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen Zwecken

 benutzen wollen,

c) ein Schild, mit Ausnahme der üblichen Namensschilder, eine Aufschrift oder einen Ge- genstand in den gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem               Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen wollen,

d) Haus- oder Zimmerschlüssel anfertigen oder anfertigen lassen,

e) ein Tier in der Unterkunft halten wollen,

f) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück ein Kraftfahrzeug abstellen wollen,

g) Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere wesentliche Veränderungen in

 der Unterkunft vornehmen wollen.

 

 

(3) Die Zustimmung kann erteilt werden, soweit dies im Hinblick auf die Zweckbestimmung derUnterkunft, die Interessen der Haus- und Wohnungsgemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vertretbar ist. Sie kann befristet, unter Widerrufsvorbehalt gestellt und mit Auflagen versehen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder Nebenbestimmungen nicht eingehalten oder die Unterkunft oder das Grundstück erheblich beeinträchtigt werden.

 

(4) Die Stadt Bamberg kann bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach Abs. 1 und 2ordnungsgemäße Zustände kostenpflichtig durch Ersatzvornahme wiederherstellen lassen. Insbesondere kann sie ohne ihre Zustimmung vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen sowie widerrechtliche Ablagerungen beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzug kann von einer vorherigen Anhörung der betroffenen Person und einer schriftlichen Androhung der Ersatzvornahme abgesehen werden.

 

(5) Mitarbeiter und Beauftragte der Stadt Bamberg sind berechtigt, die Unterkünfte regelmäßig

werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich gegenüber den Nutzenden auf deren Verlangen auszuweisen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt Bamberg Schlüssel zurückbehalten.

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Erhaltung der Unterkünfte

 

(1) Schäden und die drohende Gefahr des Eintritts von Schäden sind der Stadt Bamberg unverzüg-

 lich anzuzeigen.

 

(2) Die Nutzenden sorgen für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und den

 Betrieb der vorhandenen Heizung.

 

 

§ 8

Haftung

 

(1) Die Nutzenden haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden

 Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere, wenn technische Anlagen und andere

 Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet,

 geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haften Benutzer auch für das Verschulden von

 Haushaltsangehörigen und sonstigen Personen, die sich mit ihrem Einverständnis in der Unter-

 kunft aufhalten.

 

(2)  Schäden und Verunreinigungen, für die Nutzende haften, kann die Stadt Bamberg auf deren Kosten durch Ersatzvornahme beseitigen lassen.

 

 

§ 9

Gebühren

 

Für die Benutzung der dezentralen Unterkünfte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen zu entrichten.

 

 

§ 10 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen: 40 

Nein- Stimmen:  5

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Anlagen zur Vorlage