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ALLRIS - Auszug

23.02.2011 - 2 Erlass einer Sperrzeitverordnung für die Bamber...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Haupt

              Polizeidirektor Skrzypczak

              Herr Wrede

 

Auf Antrag von Stadtratsmitglied Dr. Müller, unterbricht der Vorsitzende, Oberbürgermeister Starke, nach dem Vorträgen der Verwaltung, des Polizeidirektors Skrzypczak und des Vorsitzenden des Hotel- und Gaststättenverbandes Herrn Wrede ,die Sitzung für ca. 10 Minuten.

 

Der Antrag  von Stadtratsmitglied Stieringer

„die Angelegenheit in die 2. Lesung zu verweisen“

wird abgelehnt.

 

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen:        34

Nein-Stimmen:      6

Stadtratsmitglied Andres nimmt gem. Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teil.

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Beschluss

1.              Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Verordnung:

 

„Verordnung

der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg

 

 

Vom __.__.____

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes –GastG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl I S. 3418) in Verbindung mit § 10 und § 1 Abs. 5 der Verordnung zu Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung –GastV-) vom 22.07.1986 (GVBl S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl S. 539), folgende Verordnung:

 

§ 1

Anderweitige Festsetzung der Sperrzeit

 

 

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten, die in dem in Abs. 2 genannten Bereich der Bamberger Innenstadt liegen, beginnt an Werktagen um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Samstags und sonntags sowie an Feiertagen beginnt die Sperrzeit um 4.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

 

(2) Der Geltungsbereich dieser Sperrzeitverordnung ist in einem Lageplan eingetragen, der dieser Verordnung als Anlage 1 beiliegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Stadt Bamberg zur allgemeinen Einsicht aufbewahrt. Die in Abs. 1 festgesetzte Sperrzeit gilt für alle Gaststätten innerhalb der eingezeichneten Begrenzungslinie.

 

 

 

 

 

 

 

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit abweichend von Absatz 1 befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Die Ausnahmeregelungen in § 11 der Gaststättenverordnung (GastV) bleiben unberührt.

 

(4) In der Nacht zum 1. Januar ist die in Abs. 1 geregelte Sperrzeit aufgehoben.

 

(5) Die Gültigkeit der Verordnung über Ausnahmen von der Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 02.05.2005 und der Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg in der Umgebung des Festgebiets für die Dauer der Sandkirchweih vom 06. Juli 2010 bleibt unberührt.

 

 

 

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

 

(1) Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.

 

(2) Ebenfalls ordnungswidrig handelt nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 GastG, wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein im Betrieb Beschäftigter oder Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

 

(2) Nach § 28 Abs. 3 GastG kann die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 3

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; sie gilt 20 Jahre.“

 

 

 

3.              Die Verwaltung wird beauftragt, Ende 2011 einen Erfahrungsbericht vorzulegen.

 

4.              Die Verwaltung wird beauftragt, einen Arbeitskreis, unter Beteiligung aller relevanten Gruppen und den Stadtratfraktionen, einzurichten.

 

5.              Die Stadtverwaltung Bamberg soll überprüfen, ob

a)              bestimmte Großveranstaltungen/Events aus der Innenstadt an andere geeignete Standorte außerhalb der Stadtmitte Bambergs (z.B. Fuchsparkstadion oder Plärrer verlegt werden können,

b)              die Anzahl und die Dauer von Großveranstaltungen/Events deduziert werden können.

 

6.                            Damit sind die Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 24.11.2010 und der SPD-

Stadtratsfraktion vom 29.11.2010 auf Wiedereinführung einer strengeren Sperrzeitregelung geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

JA- Stimmen:         34             

Nein- Stimmen:        6

Stadtratsmitglied Andres nimmt gem. Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

Die Sperrzeit „4.00 Uhr“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Nr2 und die Nrn. 3 und 4 erfolgen auf Antrag der CSU-Stadtratsfraktion

Die Nr. 5 erfolgt auf Antrag der SPD-Stadtratsfraktion