"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

16.03.2011 - 14 Lärmschutzverordnung

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag:              Frau Simicic

 

Reduzieren

Beschluss

 

1.              Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat die nachfolgende neue Verordnung über die Vermeidung von unnötigem Lärm im Stadtgebiet von Bamberg zu beschließen.

 

 

Verordnung über die Vermeidung von unnötigem Lärm

im Stadtgebiet von Bamberg (Lärmschutzverordnung)

 

Vom

 

Aufgrund des Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466), erlässt die Stadt Bamberg folgende Verordnung:

§ 1

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

 

(1)         Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle üblicherweise in Hausanwesen und –gärten anfallenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit erheblich zu stören.

 

Hierunter fallen insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und sonstigen Gegenständen sowie das Hämmern, Sägen, Hacken von Holz und die Benutzung von Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Kreis- oder Motorsägen, Bodenfräsen, Laubbläsern und Laubsammlern, Häckslern für Gartenabfälle, motorbetriebenen Heckenscheren, Dampfdruckgeräten, Grastrimmern, Freischneidern, Rasenmähern oder Motorsensen.

 

Als Haus- und Gartenarbeiten zählen auch Bau- oder Renovierungsarbeiten, die von Hausbewohnern oder Dritten entgeltlich (gewerblich) oder unentgeltlich als Heimwerkerleistung im Haus bzw. in der Wohnung oder im Freien durchgeführt werden, wie z.B. das Abschlagen von Verputz oder Fliesen, das Bohren von Löchern, das Schneiden von Holz oder Platten.

 

Nicht unter Absatz 1 fallen Arbeiten, die keine  Heimwerkerleistung sind, sondern typischerweise durch Gewerbebetriebe erbracht werden, sowie Arbeiten an öffentlichen Grün- und Verkehrsanlagen durch Behörden.

 

(2)              Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten im Sinne von Absatz 1 dürfen zu folgenden Zeiten nicht ausgeführt werden:

 

von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und

12.30 Uhr bis 14.30 Uhr.

 

Die Bestimmungen

 

-          der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), insbesondere solche für den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Laubbläsern und Laubsammlern, für die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung 1980/2000/EG nicht vergeben worden ist (Altgeräte),

-          des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.05.1980 (BayRS 1131-3-1) sowie

-          des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes – BayImSchG vom 8.Oktober 1974 (Bay RS 2129-1-1-UG), insbesondere Artikel 12 BayImSchG (Motoren)

 

in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

 

3)              Ausgenommen vom Verbot des Abs. 2 sind:

 

1.            Unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind,

2.            Arbeiten, die einen akuten Notstand verhindern oder beseitigen.

 

§ 2

Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten

 

(1)              Bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragsgeräten und Tonwiedergabegeräten in Häusern, Wohnungen, sonstigen Räumen und auf privaten Grundstücken im Freien ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.

 

(2)              In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr dürfen Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte nicht benutzt werden, soweit andere in ihrer Nachtruhe dadurch gestört werden können.

 

 

§ 3

Haustierhaltung

 

(1)              Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt wird.

 

(2)              Zum Schutz vor unnötigen Störungen sind Haustiere, insbesondere Hunde, während der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Nacht- und Mittagsruhezeiten so in geschlossenen Räumen zu halten oder zu beaufsichtigen, dass keine Belästigung entstehen kann.

 

§ 4

Ausnahmen

 

(1)              Die Stadt Bamberg kann Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Der Ausnahmebescheid kann unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt ergehen.

 

(2)              Die Ausnahmegenehmigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung gerechtfertigt hätten.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.              ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 2 festgelegten Zeiten ausführt,

 

2.              Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte entgegen den Verboten in § 2 benutzt,

 

3.              Haustiere entgegen den Vorschriften in § 3 hält oder

 

4.              einer Auflage oder Bedingung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 zuwiderhandelt.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft, sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vermeidung von unnötigem Lärm im Stadtgebiet von Bamberg vom 10.07.2001 außer Kraft.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

 

 

Die Uhrzeit „20.00 Uhr“ in § 1 Abs. 2 erfolgt auf Antrag von Stadtratsmitglied Dr. Müller.