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ALLRIS - Auszug

13.07.2011 - 5 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "MA...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Baudirektor Lang

 

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Beschluss

1.              Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Bericht des Baureferats und dessen Ergebnis zur Kenntnis.

2.              Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

              1.              Der Stadtrat nimmt den Bericht des Baureferats und dessen Ergebnis zur Kenntnis.

              2.              Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) in der zuletzt geänderten Fassung und des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bamberg in seiner Sitzung vom 27.07.2011 folgende:

„Satzung

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgenden näher bezeichneten Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden. Dieses Gebiet wird gemäß Beschluss des Stadtrates vom 27.07.2011 hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „MA“ – „Margaretendamm“.

Das ca. 6,45 ha große Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 27.07.2011 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt. Das Sanierungsgebiet besteht im Einzelnen aus folgenden Grundstücken bzw. Teilen von Grundstücken der Gemarkung Bamberg:
 

•

Fl.Nr.

1064

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Fl.Nr.

6858/2

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Fl.Nr.

1064/4

•

Fl.Nr.

6875/1

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Fl.Nr.

1064/6

•

Fl.Nr.

6875/2

•

Fl.Nr.

6855

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Fl.Nr.

6875/3

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Fl.Nr.

6855/1

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Fl.Nr.

6875/4

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Fl.Nr.

6855/2

 

 

 

Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegung Flurnummern aufgelöst und neue Flurnummern gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilung neue Grundstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnittes des Ersten Teiles des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches finden keine Anwendung.

§ 3 Genehmigungsverfahren

§ 144 BauGB findet Anwendung. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB wird ausgeschlossen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit dem Tage der Veröffentlichung im Rathaus Journal (Amtsblatt) der Stadt Bamberg in Kraft.“

 

3.              Der Stadtrat erteilt für genehmigungspflichtige Vorhaben nach § 144 BauGB im Sanierungsgebiet „MA“ – „Margaretendamm“ allgemein die Genehmigung zu Vorhaben nach § 144 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB.

4.              Der Stadtrat sieht die Laufzeit des Sanierungsgebietes bis zum 31.12.2017 vor.

5.              Das Baureferat wird beauftragt,

·     die Satzung mit folgendem Hinweis bekannt zu machen:


Hinweis:


Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

1.      eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bamberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

·     Die allgemeine Genehmigung bekannt zu machen.

·     Die Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mitzuteilen um den Sanierungsvermerk an den in diesem Gebiet gelegenen Grundstücken eintragen zu lassen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

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Anlagen zur Vorlage