27.07.2011 - 8 Erlass einer Folge-Verordnung nach dem Landesst...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 27.07.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 14:30
- Anlass:
- Vollsitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Ordnungsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende
Verordnung
der Stadt Bamberg über das Verbot des Verkaufs von Getränken in Behältnissen aus Glas und Keramik zum Verzehr auf der Straße während der Sandkirchweih
(Gläserverkaufsverbotsverordnung)
Vom __.__.____
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik
§ 2 Festgebiet
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
§ 1
Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik
(1) Während der Dauer der Sandkirchweih ist es allen Betreibern von Gaststätten im Sinne des § 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, innerhalb des Festgebietes untersagt, Getränke in Behältnissen aus Glas und Keramik auf die Straße abzugeben.
Ausgenommen hiervon ist die Abgabe zum Verzehr innerhalb genehmigter Freischankflächen.
(2) Die Betreiber dieser Gaststätten haben durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass Ihre Gäste und Kunden keine Behältnisse aus Glas und Keramik aus ihrem Lokal und den dazugehörigen genehmigten Freischankflächen mit auf die Straße nehmen.
§ 2
Festgebiet
Das Festgebiet umfasst folgende Straßen und Plätze:
Am Kranen (linke Straßenseite vom Obstmarkt bis zur Universität)
Fischerei
Untere Sandstraße (ab Einmündung Markusbrücke)
Elisabethenstraße (von Am Leinritt bis Elisabethenstraße 1)
Obere Sandstraße
Grünhundsbrunnen
Katzenberg
Kasernstraße
Am Leinritt (bis Hs. Nr. 30)
Sandbad
Dominikanerstraße
Ringleinsgasse
Untere Brücke
Straße zwischen Karolinenstraße und Dominikanerstraße
(sogenannte Kernsgasse)
Obere Brücke (ab westlichem Regnitzufer)
Geyerswörthplatz
Geyerswörthsteg
Geyerswörthstraße (bis Ende Hs. Nr. 2)
Parkplatz an der Schranne, sowie der Gehweg zwischen Herrenstraße und Geyerswörthplatz (Schrannenseite)
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 4
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 22. August 2011 in Kraft; sie gilt 20 Jahre.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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