"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

05.10.2011 - 4 Satzung über die Herstellung, Lage, Größe, Besc...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Ilk, Oberrechtsrat Bauer-Banzhaf

 

Reduzieren

Beschluss

 

1.              Der Bau- und Werksenat beschließt folgende

 

Satzung

über die Herstellung, Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung

und Unterhaltung von Kinderspielplätzen

(Kinderspielplatzsatzung - KSpS)

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Geltungsbereich

§ 2              Begriffe

§ 3              Allgemeine Anforderungen

§ 4              Größe des Spielplatzes

§ 5              Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes

§ 6              Kinderspielplätze für bestehende Wohngebäude

§ 7              Abweichungen

§ 8              Ordnungswidrigkeiten

§ 9              In-Kraft-Treten

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes v. 25.02.2010 (GVBl. S. 66) (BayRS 2132-1 und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27.07.2009) folgende Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BayBO und des § 9 Abs. 1 Nr. 22 Baugesetzbuch.

 

§ 2

Begriffe

 

Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren.

 

§ 3

Allgemeine Anforderungen

 

(1) Kinderspielplätze sollen in sonniger Lage, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter, ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein. Für Kleinkinder sind in unmittelbare Nähe zu den Wohngebäuden Spielflächen (z. B. Sandkästen oder kleine Sandmulden) herzustellen, die in Rufnähe der Wohnungen liegen und von dort aus eingesehen werden können.

 

(2) Kinderspielplätze müssen für Kinder in den Altersgruppen bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert

und ausgestattet sein.

 

(3) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 120 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete, standortgerechte Bäume gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten. Verboten sind deshalb insbesondere:

 

-              der Goldregen (Laburnum),

 

-              der Liguster (Ligustrum vulgare),

 

-              die gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum),

 

-       die Eibe (Taxus baccata),

 

-              alle Seidelbastarten (Daphne).

 

Außerdem dürfen bei der Errichtung oder Änderung von Spielplätzen keine mit Stein­kohlenteeröl oder anderen gesundheitsschädlichen Mitteln behandelte Hölzer (z. B. imprägnierte Eisenbahnschwellen) verwendet werden, insbesondere wo Kinder im Spiel mit solchen Hölzern in unmittelbare Berührung kommen können (z. B. an Klettertürmen oder Einfassungen von Sandkästen).

 

(4) Die Spielplätze müssen bei Fertigstellung der zugeordneten Wohnungen benutzbar sein.

 

§ 4

Größe des Spielplatzes

 

(1) Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m² betragen.

 

(2) Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² sollen einen Abstand von 10 m zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.

 

(3) Bei der Ermittlung der Bruttofläche bleiben Wohnungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBO außer Ansatz, wenn ein Spielplatz nach der Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Darunter fallen vor allem Einraumappartements bis 30 m² Wohnfläche und Studenten-, Lehrlings- und Altenwohnheime.

 

§ 5

Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes

 

(1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von mindestens 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 10 m², auszustatten. Der Sand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zuschütten; er ist nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erneuern. Auf Verlangen der Stadt ist darüber ein besonderer Nachweis zu führen.

 

(2) Kinderspielplätze für mehr als 5 Wohnungen sind außerdem mit einem Gerätespiel­platz auf weichem Untergrund (z. B. Sand, Elastikplatten) mit mindestens einem Spielgerät, ab 10 Wohnungen mit mindestens zwei Spielgeräten und ab 15 Wohnungen mit mindestens fünf Spielgeräten auszustatten. Als Spielgeräte kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks, Hangelgeräte (vgl. DIN 18034 in Verbindung mit DIN 7926) in Betracht.

 

(3) Kinderspielplätze für 40 und mehr Wohnungen sollen neben Bereichen für Spiele im Sand und an Geräten zusätzlich eine befestigte Fläche für Ballspiele oder Tischtennis erhalten. Alternativ hierzu ist die Einrichtung eines Bereiches für Bau und Werkspiele möglich.

 

(4) Kinderspielplätze sind mit mindestens drei ortsfesten Sitzeinrichtungen und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen ist für je drei weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.

 

(5) Die Spielplätze, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauernd zu erhalten und zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Die Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Bamberg aufgelassen werden.

 

§ 6

Kinderspielplätze für bestehende Wohngebäude

 

Für bestehende bauliche Anlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen gefordert werden, wenn nach derzeitiger Feststellung ein erhebliches Bedürfnis zur Anlage oder Erweiterung von Kinderspielplätzen besteht. Die §§ 3 - 5 sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 7

Abweichungen

 

Die Stadt Bamberg kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO Abweichungen von Regelungen dieser Satzung erteilen, wenn der verpflichtete Bauherr oder Grundstückseigentümer sich Zug um Zug zur (gänzlichen oder anteiligen) Herstellung und/oder Unterhaltung eines Kinderspielplatzes durch vertragliche Vereinbarung mit der Stadt Bamberg verpflichtet.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.              entgegen § 3 Abs. 3 giftige Gehölze pflanzt,

 

2.              entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 die Spielplätze nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung dauernd erhält und pflegt,

 

3.              entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte nicht umgehend instandsetzt oder erneuert.

 

§ 9

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bamberg in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Herstellung von Kinderspielplätzen vom 04.03.1994 in der Fassung vom 03.12.2001 außer Kraft.

 

 

Bamberg, den

Stadt Bamberg

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage