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ALLRIS - Auszug

30.11.2011 - 8 Erlass einer Satzung zur Änderung der Gebührens...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Bürgermeister Hipelius

 

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Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

 

 

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

für die Städtische Musikschule Bamberg

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung:

 

§ 1

 

 

 

Die Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Bamberg vom 12.04. 2011 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 21.04.2011 Nr. 9) wird wie folgt geändert:

 

 

§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Sozialermäßigung

Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Geschwister- bzw. Mehrfachermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt. Der Antrag muss bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die Ermäßigung beantragt wird eingereicht und jedes Jahr neu gestellt werden. Die Ermäßigung wird nur soweit gewährt, wie der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung nachgewiesen hat.

 

Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend genannten Höhe gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen den Vergleichsbetrag, das ist die Summe der jeweils geltenden doppelten Regelsätze nach SGB II/XII zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unterkunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich Heizung, nicht übersteigt.

 

Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller monatlichen Bruttoeinkommen der Familie, insbesondere Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld, Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss, Sozialleistungen, unter Abzug

1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden Steuern,

jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern, sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen (notwendigen) Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

Die Gebühren werden bei einem Familiennettoeinkommen

- bis 100 % des Vergleichsbetrages                             um 25 %

- bis  75 % des Vergleichsbetrages                             um 50 %

- bis  60 % des Vergleichsbetrages                            um 75 %

- bis  50 % des Vergleichsbetrages                            um 90 %

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.

 

Zugrunde zu legen sind die Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate vor Antragstellung. Bei Selbständigen genügt insoweit der Nachweis der Vorjahreseinkünfte.

„

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

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Anlagen zur Vorlage