"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

30.11.2011 - 11 Erlass einer neuen Marktgebührensatzung und Änd...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Haupt

              Herr Peterhänsel Vorsitzender der Marktkaufleute

 

Reduzieren

Beschluss

1.       Der Stadtrat beschließt folgende

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Bamberg

(Marktgebührensatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Gebührenberechnung

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

§ 5 Gebührenrückerstattung

§ 6 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

 

Für die Benutzung der Einrichtungen der Stadt Bamberg, die den Märkten dienen, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Einrichtungen sind dafür bestimmte Grundstücksflächen und alle sonstigen, dem Marktbetrieb dienenden Anlagen.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

 

Gebührenschuldner ist derjenige, der zur Benutzung Markteinrichtung zugelassen ist oder diese tatsächlich, auch entgegen den Vorschriften der Marktsatzung, benutzt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Gebührenberechnung

 

 

(1)              Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Marktgebührenübersicht, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(2)              Für die Nutzung des Plärrers ergibt sich die Höhe der Gebühr aus der Plärrergebührenübersicht, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(3)              Die Gebühr für sonstige Veranstaltungen nach Titel IV. der Gewerbeordung richtet sich nach Art und Größenordnung der Benutzung. Maßgeblich ist hier ein Gebührenrahmen von 2,50 bis 10,00 Euro je laufender Meter.

 

(4)              Die Gebühren im Falle des Absatzes 2 werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Abrechnung mit den Marktbeschickern erfolgt über Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz.

 

 

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

 

(1)              Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Platzes, ansonsten mit Beginn der Nutzung der Markteinrichtung.

 

(2)              Die Marktgebühren werden, vorbehaltlich der Regelung des § 3 Abs. 3 dieser Satzung, mit ihrem Entstehen fällig. Sie sind für die gesamte beantrage Nutzungsdauer im Voraus an die Stadt Bamberg oder an die mit der Erhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Bamberg zu entrichten..

 

(3)              Die Jahresplatzinhaber des Groß- und Wochenmarktes haben die Marktgebühren jeweils vierteljährlich, beginnend am 01.01. eines jeden Jahres zu entrichten.

 

(4)               Über die Einzahlung der Gebühren wird eine Quittung erteilt. Sie ist aufzubewahren, um sie dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie ist nicht übertragbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Gebührenrückerstattung

 

 

Werden Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

 

(1)              Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2016.

 

(2)              Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für den Großmarkt, den Wochenmarkt, die Jahrmärkte und die Spezialmärkte in der Stadt Bamberg (Marktgebührensatzung) vom 05.05.2009 und die Benutzungsentgeltordnung für Beschicker der Plärrerveranstaltungen vom 18.12.2003 außer Kraft


Anlage 1 zur Marktgebührensatzung (Marktgebührenübersicht)

 

1. Großmarkt und Wochenmarkt

 

 

 

 

Gebühren in Euro

ab 01.01.2012 bis 31.12.2012

ab 01.01.2013 bis 31.12.2013

ab 01.01.2014 bis 31.12.2014

ab 01.01.2015 bis 31.12.2015

ab 01.01.2016 bis 31.12.2016

a)

Großmarktplätze (Jahresplätze) pro Jahr und angefangene 3-m-Front

383,73 €

393,32 €

403,15 €

413,23 €

423,56 €

b)

Großmarktplätze (unständige Plätze) pro Tag und Fahrzeug

 

 

 

 

 

 

aa) Händler

6,76 €

6,93 €

7,10 €

7,28 €

7,46 €

 

bb) Erzeuger

4,06 €

4,16 €

4,26 €

4,37 €

4,48 €

c)

Großmarktplätze (unständige Plätze) für Junggeflügel pro Tag und angefangener 3-m-Front

8,10 €

8,30 €

8,51 €

8,72 €

8,94 €

d)

Wochenmarktplätze (Jahres-plätze) pro Jahr, angefangener 3-m-Front und 3 m Tiefe

 

 

 

 

 

 

für Erzeuger

383,37 €

392,95 €

402,77 €

412,84 €

423,16 €

 

für Blumenstände

477,01 €

488,94 €

501,16 €

513,69 €

526,53 €

 

für Obst und Gemüse

718,42 €

736,38 €

754,79 €

773,66 €

793,00 €

 

für Fische

383,37 €

392,95 €

402,77 €

412,84 €

423,16 €

 

Wochenmarktplätze (Jahres-plätze – Eckplätze in Richtung Hauptwachstraße) pro Jahr und angefangener 3-m-Front für Obst und Gemüse

718,42 €

736,38 €

754,79 €

773,66 €

793,00 €

 

Aufstellung von Verkaufswa-gen pro Frontmeter

197,87 €

202,82 €

207,89 €

213,09 €

218,42 €

e)

Wochenmarktplätze (unstän-dige Plätze) pro Frontmeter

2,70 €

2,77 €

2,84 €

2,91 €

2,98 €

f)

Verkaufsgeschäfte (-stände) im Sinne des § 68 a Gewerbeord-nung (GewO), bei denen alko-holfreie Getränke und zube-reitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden pro Frontmeter

 

 

 

 

695,52 €

712,91 €

730,73 €

749,00 €

767,72 €

2. Frühjahrs-, Herbst und Weihnachtsmarkt

 

 

 

a)

Frühjahrs- und Herbstmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes

13,00 €

13,00 €

13,00 €

13,00 €

13,00 €

b)

Weihnachtsmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes

22,14 €

25,46 €

28,01 €

30,81 €

33,89 €

 

Imbissstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes

73,79 €

84,86 €

93,35 €

102,69 €

112,96 €

 

Glühweinstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes

59,06 €

67,92 €

74,71 €

82,18 €

90,40 €

c)

Christbaummarkt pro ange-fangenem qm und Dauer des Marktes

1,81 €

1,86 €

1,90 €

1,95 €

2,00 €

3. Mittefastenmarkt und Allerheiligen-Blumenmarkt

 

 

 

 

pro Meter-Front und Dauer des Marktes

5,35 €

5,48 €

5,62 €

5,76 €

5,90 €

 

 

Anlage 2 zur Marktgebührensatzung (Plärrergebührenübersicht)

 

1.      Frühjahrsplärrer

 

 

Nettogebühren in Euro

ab 01.01.2012 bis 31.12.2016

a)

Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarus­sells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

62,64 €

b)

Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

57,80 €

c)

Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

48,12 €

d)

sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

31,81 €

e)

Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

24,02 €

f)

Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

24,02 €

g)

Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

h)

Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

31,81 €

i)

Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

47,65 €

j)

Imbissstände und –wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

57,80 €

k)

Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

l)

Circusunternehmen pro m2 und Spieltag

0,02 €

 


 

2.      Herbstplärrer

 

 

Nettogebühren in Euro

ab 01.01.2012 bis 31.12.2016

a)

Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

46,95 €

b)

Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

43,32 €

c)

Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

d)

sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

23,83 €

e)

Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

18,09 €

f)

Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

18,09 €

g)

Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

27,08 €

h)

Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

23,83 €

i)

Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

35,76 €

j)

Imbissstände und –wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

43,32 €

k)

Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

27,08 €

l)

Circusunternehmen pro m2 und Spieltag

0,02 €

 

 

2.       Der Stadtrat beschließt folgende

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über das Abhalten von Märkten und Volksfesten in der Stadt Bamberg (Marktsatzung)

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung:


§ 1

 

Die Satzung über das Abhalten von Märkten und Volksfesten in der Stadt Bamberg (Marktsatzung) vom 16. Juli 2010 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 30.07.2010 Nr. 16) wird wie folgt geändert:

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

 

„(4)              Für die Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 gelten folgende Bewerbungsfristen:

 

1.   Mittefastenmarkt:              frühestens fünf, spätestens drei Monate vor Marktbeginn

2.   Frühjahrsplärrer:                            15.09. bis 15.12. des Vorjahres

3.   Frühjahrsmarkt:              frühestens fünf, spätestens drei Monate vor Marktbeginn

4.   Honigmarkt:                                          4 Wochen vor Marktbeginn

5.   Herbstplärrer:                                          15.09. bis 15.12. des Vorjahres

6.   Herbstmarkt:                                          15.05. bis 14.07.

7.   Allerheiligen-Blumenmarkt:                            30.09.

8.   Christbaummarkt:                            15.07. bis 14.09.

9.   Weihnachtsmarkt:                            01.03. bis 31.05.

10. Sonderveranstaltungen:                            entsprechend den Ankündigungen im Rathaus Journal

 

Von den Fristen in Satz 1 kann abgewichen werden, sofern noch freie Standplätze zur Verfügung stehen.“

 

 

§ 2

 

              Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

 

3.       Die Verwaltung beruft einen Arbeitskreis aus Vertretern des Bayerischen Landesverbandes der Marktkaufleute und Schausteller e. V., des Ordnungsamtes und aller übrigen beteiligten Dienststellen der Stadt Bamberg ein, um für den Frühjahrs- und Herbstplärrer ein gemeinsames und tragfähiges Gesamtkonzept zu entwickeln.

 

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

JA- Stimmen:         23             

Nein- Stimmen:       7             

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage