30.11.2011 - 11 Erlass einer neuen Marktgebührensatzung und Änd...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 30.11.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Vollsitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Ordnungsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Der Stadtrat beschließt folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Bamberg
(Marktgebührensatzung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenberechnung
§ 4 Entstehen und Fälligkeit
§ 5 Gebührenrückerstattung
§ 6 In-Kraft-Treten
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Einrichtungen der Stadt Bamberg, die den Märkten dienen, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Einrichtungen sind dafür bestimmte Grundstücksflächen und alle sonstigen, dem Marktbetrieb dienenden Anlagen.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der zur Benutzung Markteinrichtung zugelassen ist oder diese tatsächlich, auch entgegen den Vorschriften der Marktsatzung, benutzt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Marktgebührenübersicht, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für die Nutzung des Plärrers ergibt sich die Höhe der Gebühr aus der Plärrergebührenübersicht, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Die Gebühr für sonstige Veranstaltungen nach Titel IV. der Gewerbeordung richtet sich nach Art und Größenordnung der Benutzung. Maßgeblich ist hier ein Gebührenrahmen von 2,50 bis 10,00 Euro je laufender Meter.
(4) Die Gebühren im Falle des Absatzes 2 werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Abrechnung mit den Marktbeschickern erfolgt über Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Platzes, ansonsten mit Beginn der Nutzung der Markteinrichtung.
(2) Die Marktgebühren werden, vorbehaltlich der Regelung des § 3 Abs. 3 dieser Satzung, mit ihrem Entstehen fällig. Sie sind für die gesamte beantrage Nutzungsdauer im Voraus an die Stadt Bamberg oder an die mit der Erhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Bamberg zu entrichten..
(3) Die Jahresplatzinhaber des Groß- und Wochenmarktes haben die Marktgebühren jeweils vierteljährlich, beginnend am 01.01. eines jeden Jahres zu entrichten.
(4) Über die Einzahlung der Gebühren wird eine Quittung erteilt. Sie ist aufzubewahren, um sie dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie ist nicht übertragbar.
§ 5
Gebührenrückerstattung
Werden Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2016.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für den Großmarkt, den Wochenmarkt, die Jahrmärkte und die Spezialmärkte in der Stadt Bamberg (Marktgebührensatzung) vom 05.05.2009 und die Benutzungsentgeltordnung für Beschicker der Plärrerveranstaltungen vom 18.12.2003 außer Kraft
Anlage 1 zur Marktgebührensatzung (Marktgebührenübersicht)
1. Großmarkt und Wochenmarkt |
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Gebühren in Euro | ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 | ab 01.01.2013 bis 31.12.2013 | ab 01.01.2014 bis 31.12.2014 | ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 | ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 | |
a) | Großmarktplätze (Jahresplätze) pro Jahr und angefangene 3-m-Front | 383,73 | 393,32 | 403,15 | 413,23 | 423,56 |
b) | Großmarktplätze (unständige Plätze) pro Tag und Fahrzeug |
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| aa) Händler | 6,76 | 6,93 | 7,10 | 7,28 | 7,46 |
| bb) Erzeuger | 4,06 | 4,16 | 4,26 | 4,37 | 4,48 |
c) | Großmarktplätze (unständige Plätze) für Junggeflügel pro Tag und angefangener 3-m-Front | 8,10 | 8,30 | 8,51 | 8,72 | 8,94 |
d) | Wochenmarktplätze (Jahres-plätze) pro Jahr, angefangener 3-m-Front und 3 m Tiefe |
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| für Erzeuger | 383,37 | 392,95 | 402,77 | 412,84 | 423,16 |
| für Blumenstände | 477,01 | 488,94 | 501,16 | 513,69 | 526,53 |
| für Obst und Gemüse | 718,42 | 736,38 | 754,79 | 773,66 | 793,00 |
| für Fische | 383,37 | 392,95 | 402,77 | 412,84 | 423,16 |
| Wochenmarktplätze (Jahres-plätze Eckplätze in Richtung Hauptwachstraße) pro Jahr und angefangener 3-m-Front für Obst und Gemüse | 718,42 | 736,38 | 754,79 | 773,66 | 793,00 |
| Aufstellung von Verkaufswa-gen pro Frontmeter | 197,87 | 202,82 | 207,89 | 213,09 | 218,42 |
e) | Wochenmarktplätze (unstän-dige Plätze) pro Frontmeter | 2,70 | 2,77 | 2,84 | 2,91 | 2,98 |
f) | Verkaufsgeschäfte (-stände) im Sinne des § 68 a Gewerbeord-nung (GewO), bei denen alko-holfreie Getränke und zube-reitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden pro Frontmeter
| 695,52 | 712,91 | 730,73 | 749,00 | 767,72 |
2. Frühjahrs-, Herbst und Weihnachtsmarkt |
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a) | Frühjahrs- und Herbstmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes | 13,00 | 13,00 | 13,00 | 13,00 | 13,00 |
b) | Weihnachtsmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes | 22,14 | 25,46 | 28,01 | 30,81 | 33,89 |
| Imbissstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes | 73,79 | 84,86 | 93,35 | 102,69 | 112,96 |
| Glühweinstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes | 59,06 | 67,92 | 74,71 | 82,18 | 90,40 |
c) | Christbaummarkt pro ange-fangenem qm und Dauer des Marktes | 1,81 | 1,86 | 1,90 | 1,95 | 2,00 |
3. Mittefastenmarkt und Allerheiligen-Blumenmarkt |
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| pro Meter-Front und Dauer des Marktes | 5,35 | 5,48 | 5,62 | 5,76 | 5,90 |
Anlage 2 zur Marktgebührensatzung (Plärrergebührenübersicht)
1. Frühjahrsplärrer
Nettogebühren in Euro | ab 01.01.2012 bis 31.12.2016 | |
a) | Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 62,64 |
b) | Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 57,80 |
c) | Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 48,12 |
d) | sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 31,81 |
e) | Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 24,02 |
f) | Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 24,02 |
g) | Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 36,11 |
h) | Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 31,81 |
i) | Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 47,65 |
j) | Imbissstände und wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 57,80 |
k) | Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 36,11 |
l) | Circusunternehmen pro m2 und Spieltag | 0,02 |
2. Herbstplärrer
Nettogebühren in Euro | ab 01.01.2012 bis 31.12.2016 | |
a) | Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 46,95 |
b) | Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 43,32 |
c) | Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 36,11 |
d) | sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 23,83 |
e) | Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 18,09 |
f) | Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 18,09 |
g) | Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 27,08 |
h) | Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 23,83 |
i) | Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 35,76 |
j) | Imbissstände und wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 43,32 |
k) | Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter | 27,08 |
l) | Circusunternehmen pro m2 und Spieltag | 0,02 |
2. Der Stadtrat beschließt folgende
Satzung
zur Änderung der Satzung über das Abhalten von Märkten und Volksfesten in der Stadt Bamberg (Marktsatzung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über das Abhalten von Märkten und Volksfesten in der Stadt Bamberg (Marktsatzung) vom 16. Juli 2010 (Rathaus Journal Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 30.07.2010 Nr. 16) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
(4) Für die Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 gelten folgende Bewerbungsfristen:
1. Mittefastenmarkt: frühestens fünf, spätestens drei Monate vor Marktbeginn
2. Frühjahrsplärrer: 15.09. bis 15.12. des Vorjahres
3. Frühjahrsmarkt: frühestens fünf, spätestens drei Monate vor Marktbeginn
4. Honigmarkt: 4 Wochen vor Marktbeginn
5. Herbstplärrer: 15.09. bis 15.12. des Vorjahres
6. Herbstmarkt: 15.05. bis 14.07.
7. Allerheiligen-Blumenmarkt: 30.09.
8. Christbaummarkt: 15.07. bis 14.09.
9. Weihnachtsmarkt: 01.03. bis 31.05.
10. Sonderveranstaltungen: entsprechend den Ankündigungen im Rathaus Journal
Von den Fristen in Satz 1 kann abgewichen werden, sofern noch freie Standplätze zur Verfügung stehen.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
3. Die Verwaltung beruft einen Arbeitskreis aus Vertretern des Bayerischen Landesverbandes der Marktkaufleute und Schausteller e. V., des Ordnungsamtes und aller übrigen beteiligten Dienststellen der Stadt Bamberg ein, um für den Frühjahrs- und Herbstplärrer ein gemeinsames und tragfähiges Gesamtkonzept zu entwickeln.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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