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ALLRIS - Auszug

28.03.2012 - 3 Konversionsmanagement - Einrichtung eines Konve...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Rechtsdirektor Hinterstein

 

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Beschluss

1.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt den Erlass der folgenden Satzung:

 

Satzung

der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

(Ortssatzung)

 

Vom 01.04.2012

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 32, 33, 34, 35, 40 und 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.04.2001 (GVBl S. 140), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Der Stadtrat

 

(1)          Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 44 ehrenamtlichen Mitgliedern einschließlich des/der weiteren Bürgermeister/s

 

(2)          Der Stadtrat wählt berufsmäßige Stadtratsmitglieder und legt deren Geschäftsbereiche fest.

 

 

§ 2

Senate und Ausschüsse

 

(1)         Der Stadtrat bildet für bestimmte Arbeitsgebiete beschließende Ausschüsse (Senate).

 

(2)         Die Senate beraten in ihrem Arbeitsgebiet auch die Gegenstände vor, über welche die Vollsitzung des Stadtrates zu entscheiden hat (Art. 32 Abs. 2 und 3 GO).

 

(3)         Es werden folgende Senate gebildet:

 

1.              Senat für personelle Angelegenheiten

(„Personalsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

2.            Senat für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg

(„Bau- und Werksenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

3.              Senat für Finanzen, Wirtschaft, Stiftungen, Vergaben und städtische Beteiligungen

(„Finanzsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

4.              Senat für Aufgaben der Stadt Bamberg im Zusammenhang mit der Konversion des US-Truppenstandortes in der Stadt Bamberg

(„Konversionssenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

5.              Senat für Umwelt, Klimaschutz und Verkehr

(„Umweltsenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

6.              Senat für Bildung, Kultur und Sport

(„Kultursenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

7.              Senat für Soziales, Familie, Senioren und Integration

(„Familiensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

8.              Feriensenat

(„Feriensenat“)

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

(4)         Das Aufgabengebiet der Senate im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 3), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

Die Stadtratsmitglieder

 

(1)         Die Stadtratsmitglieder wirken mit bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Einzelnen Mitgliedern können besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 5) übertragen werden.

 

(2)         Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

 

a)            Jedes Stadtratsmitglied erhält monatlich als Aufwandsentschädigung ein Zwanzigstel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 7 der Bundesbesoldungsordnung B.

 

b)           Das Sitzungsgeld beträgt pauschal 20,00 € für jede wahrgenommene Sitzung. Als Sitzung in diesem Sinne gelten auch bis zu 45 Fraktionssitzungen im Jahr gegen Nachweis. Für Sitzungen, die länger als drei Stunden dauern, beträgt das Sitzungsgeld pauschal 35,00 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht. Für Sitzungen, bei denen allen oder einzelnen Stadtratsmitgliedern eine Teilnahme freigestellt ist, wird den freiwillig teilnehmenden Stadtratsmitgliedern eine Entschädigung nicht gewährt.

 

c)            Der/Die Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhält eine dreifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a).

 

d)           Stellvertretende Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhalten eine zweifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a). Diese beschränkt sich

 

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern auf einen Stellvertreter,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern auf zwei Stellvertreter,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern auf drei Stellvertreter.

 

e)            Der/Die Fraktionssprecher/in jeder Stadtratsfraktion in den Senaten und gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen erhält für jede wahrgenommene Sitzung des Senates oder Ausschusses zusätzlich pauschal ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €.

 

f)             Jede/r Vorsitzende eines Senates oder Ausschusses erhält pro Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld.

 

(3)         Selbständig tätige Stadtratsmitglieder erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung von 11,50 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(4)         Personen, die nicht anderweitig berufstätig sind und in einem eigenen Hausstand mindestens einen Angehörigen zu versorgen haben, erhalten für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer eine Entschädigung in Höhe von 11,50 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(5)         Die Entschädigung wird monatlich gesammelt ausgezahlt.

 

(6)         Abhängig Beschäftigte erhalten entsprechend der tatsächlichen Dauer der Sitzungen im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b außerdem den ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Das Stadtratsmitglied weist diesen Verdienstausfall durch Bescheinigung des Arbeitgebers nach.

 

(7)         Genehmigte Dienstreisen der Stadtratsmitglieder, die nicht weitere Bürgermeister sind, werden nach den Grundsätzen des jeweils gültigen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter Reisekosten B vergütet.

 

(8)         Jede Fraktion erhält einen monatlichen Aufwendungsersatz. Dieser beträgt

 

a)            64,00 € für jedes Fraktionsmitglied,

 

b)           plus einer Fraktionspauschale wie folgt:

bei   3 -   5 Fraktionsmitgliedern von 121,00 €,

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern von 243,00 €,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern von 364,00 €,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern von 486,00 €,

bei 21 - 25 Fraktionsmitgliedern von 607,00 €.

 

(9)         Die Wahlperiode der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder beträgt höchstens 6 Jahre. Die Festlegung der jeweiligen Dauer der Wahlperiode erfolgt durch Stadtratsbeschluss. Die Besoldung wird nach Besoldungsgruppe B 2, B 3 BayKomBesV gewährt.

 

 

§ 4

Der Oberbürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er führt die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister" (Art. 34 Abs. 1 GO).

 

 

§ 5

Der zweite Bürgermeister

 

(1)         Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister vertreten.

 

(2)         Der zweite Bürgermeister ist berufsmäßig tätig.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1)              Diese Satzung tritt am 1. April 2012 in Kraft

 

(2)              Gleichzeitig tritt die Ortssatzung vom 1. August 2011 außer Kraft.

 

 

 

3.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Bamberg gemäß Anlage 1.

 

4.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 Abs. 4 BauGB in dem potentiellen Konversionsbereich und beauftragt die Verwaltung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses und der weiteren Umsetzung sowie dem laufenden Bericht im Konversionssenat.

 

5.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beauftragt die Verwaltung Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilien (BImA) mit dem Ziel zu führen, die gesamte Konversionsfläche durch die Stadt Bamberg zu erwerben.

 

6.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beauftragt die Verwaltung:

 

a)              Den bereits in den 1970er Jahren gestellten Antrag bei der Regierung von Oberfranken auf vollständige Eingliederung des gemeindefreien Gebiets östlich der Autobahn A 73 in das Gebiet der Stadt Bamberg zu erneuern.

b)              Verhandlungen mit dem Landkreis Bamberg und den Gemeinden Memmelsdorf, Litzendorf und Strullendorf aufzunehmen mit dem Ziel, die bestehenden wechselseitigen Belange im Rahmen des Abschlusses einer gemeinsamen Vereinbarung auszugleichen.

 

7.              Die Anfrage von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Seitz, eingegangen am 27.01.2012, ist geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

8.              Der Antrag von Frau Stadträtin Reinfelder vom 03.02.2012 ist geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

9.              Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 06.02.2012 ist geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

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Anlagen zur Vorlage